Fenster kaputt oder defekt
In das Gebäude eingebaute Bestandteile wie Türen und Fenster sind in der Regel über die Wohngebäudeversicherung gegen Schäden abgesichert. Dabei zählen in den meisten Policen nur Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser und einen Sturm ab Windstärke 8 entstanden sind. Geht ein Fenster durch Hagel kaputt, werden die Kosten meist auch übernommen. Häufig muss die Versicherung einspringen, wenn ein Dach durch einen Sturm abgedeckt wird und es dadurch zu Folgeschäden kommt.
Geht ein Fassaden- oder Dachfenster durch Hagel kaputt, zahlt die Gebäudeversicherung.
Gebäudeversicherungen legen in ihren Tarifbestimmungen genau fest, in welchen Fällen Sie mit einer Zahlung rechnen können und welche Schadenfälle ausgeschlossen sind. Geht zum Beispiel durch einen Sturm unter der Stärke 8 eine Fensterscheibe kaputt, werden die Kosten nicht von der Versicherung übernommen. Wollen Sie Ihre Fenster gegen Schäden durch Überschwemmungen, Erdbeben oder Schlammlawinen absichern, brauchen Sie eine Elementarschadenversicherung. Dabei handelt es sich um einen Zusatzbaustein in der Wohngebäudeversicherung.
Sie können auch im Rahmen einer Hausratversicherung eine Glasbruchversicherung abschließen. Mit so einer Police sind aber nur Schäden an den verglasten Gegenständen in Ihrem Haushalt abgesichert. Dazu können etwa Duschkabinen, Spiegel und Cerankochfelder zählen. Für ein kaputtes Fenster zahlt die Hausratversicherung nicht.
Einen Sonderfall stellen Einbruchschäden dar. Hier greift die Wohngebäudeversicherung im Regelfall nicht – es sei denn, der Tarif lässt sich um solche Schadensrisiken erweitern. Die meisten Hausratversicherungen übernehmen allerdings die Reparatur eines Fensters, das durch einen Einbruch beschädigt wurde. Gleiches gilt, wenn sich Eindringlinge Zugang durch die Balkontür verschafft haben und das Glas nun kaputt ist.
Damit die Kosten von der Versicherung übernommen werden, muss es sich eindeutig um einen Einbruch handeln. Das heißt, jemand muss mit Gewalt in Ihre Wohnung oder Ihr Haus eingedrungen sein. War aber zum Beispiel das Fenster in Ihrer Abwesenheit gekippt, kann die Versicherung Ihnen das als Fahrlässigkeit auslegen. Dann gilt: Auch wenn die Verglasung oder der Fensterrahmen durch einen Einbruch kaputt gegangen ist, findet keine Kostenübernahme statt.
Einbruchschäden werden nur von der Versicherung reguliert, wenn der Zugang gewaltsam war.
Mit Einbrüchen geht oft auch Vandalismus einher. Sind Einbruchschäden über eine Versicherung abgedeckt, zahlt diese deswegen meistens auch für Sachbeschädigungen, die im Zusammenhang damit stehen. Auch hier können bei einem kaputten Fenster also – je nach Tarif – die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung einspringen.
Aber nicht nur Einbrüche können zu Schäden am Fenster führen: Wird eine Fensterscheibe mutwillig eingeworfen, ist in jedem Fall die Gebäudeversicherung zuständig. Sie sollten sich vergewissern, dass in Ihrem Tarif entweder Schäden durch Vandalismus abgedeckt sind oder eine Glasversicherung enthalten ist.
Vandalismus gegen Fenster kann ohne Versicherung schnell hohe Kosten nach sich ziehen.
Gegen Einbruchsversuche können Sie sich mit Verbundsicherheitsglas und Sicherheitsbeschlägen schützen. So erschweren Sie es Eindringlingen, die Fenster aufzuhebeln oder aufzustemmen und die Scheibe einzuschlagen. Auch spezielle Fensterfolien schaffen Abhilfe: Gegen Gewalteinwirkung und Vandalismus können Sie Ihre Fenster zum Beispiel mit Splitterschutz- oder Kratzschutzfolien absichern. Auch Folien mit Anti-Graffiti-Beschichtung lassen sich leicht anbringen.
Dieser Punkt ist interessant, wenn Sie zur Miete wohnen. Ist etwa ein Fenstergriff defekt und der Schließmechanismus funktioniert nicht mehr richtig, muss die Person, die Ihnen die Wohnung oder das Haus vermietet, für Reparaturen aufkommen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Fenster bzw. die Verriegelung defekt ist, weil Sie zu einer Beschädigung beigetragen haben.
Sehen Sie im Mietvertrag nach, ob es eine Klausel zu Kleinreparaturen gibt. Ist das der Fall, müssen Sie für Reparaturen bis zu einer festgelegten Höchstgrenze selbst aufkommen. Fehlt diese im Vertrag oder ist nicht festgelegt, auf welche Mietgegenstände sich die Klausel bezieht, ist sie unwirksam und Sie müssen nicht selbst zahlen. Die Kleinreparaturklausel lässt sich zum Beispiel auf Rollladengurte oder Fenstergriffe anwenden. Wenn allerdings in einer Mietwohnung das Glas eines Fensters kaputt ist, können die Kosten dafür nicht auf Sie umgewälzt werden - sofern Sie nicht verantwortlich sind.
Ist ein Fenster in einer Mietwohnung kaputt, muss die Vermieterseite die Kosten nicht immer übernehmen.
Haben Sie Ihr Fenster durch Unachtsamkeit selbst beschädigt, müssen Sie die Kosten hierfür in der Regel selbst übernehmen. Anders sieht es aus, wenn Sie die Person benennen können, die den Schaden verursacht hat. In diesem Fall springt deren Privathaftpflicht ein. Haben zum Beispiel Kinder das Fenster beim Spielen mit einem Ball kaputt gemacht, stehen die Erziehungsberechtigten in der Verantwortung. Diese sollten den Fensterschaden ihrer Haftpflichtversicherung schnellstmöglich melden.
Fällt Ihnen plötzlich ein Riss oder ein Sprung im Fensterglas auf, dessen Ursache Ihnen unklar ist, kann der Grund ein Fehler bei der Herstellung oder beim Einbau sein. Die Glasscheibe kann zum Beispiel mit zu großer Spannung in den Rahmen gesetzt oder durch einen Kantenschlag vorgeschädigt sein. Wenden Sie sich bei einem entsprechenden Verdacht an den Fachbetrieb, der den Einbau vorgenommen hat. Sachverständige können dann klären, ob ein Herstellungs- oder Einbaufehler vorliegt. Sowohl der Hersteller als auch der ausführende Betrieb haben eine Gewährleistungspflicht und müssen die Reparaturen auf eigene Kosten übernehmen, wenn ihnen die Schuld am Schaden nachgewiesen wird.
Beauftragen Sie einen Fachbetrieb, haftet dieser für den korrekten Einbau und die Funktionalität der Fenster.
Bei einem Einbruch oder Vandalismus sollten Sie zuerst die Polizei informieren und den Fall zur Anzeige bringen. Melden Sie sich dann bei Ihrer Versicherung und gegebenenfalls bei Ihrem Vermietungsunternehmen. Egal um welchen Schaden es sich handelt, gilt immer, dass Sie ihn ausreichend dokumentieren müssen, wenn eine Versicherung beteiligt ist. Dazu genügen in der Regel aussagekräftige Fotos oder Videos.
Bei einer zerbrochenen Scheibe können Sie das kaputte Fenster erst einmal notdürftig abdecken, um sich vor Wind und Wetter zu schützen. Dazu eignen sich eine Plastikplane oder auch ein dickerer Müllsack. Eine Spanplatte bietet noch besseren Schutz. Im Anschluss sollten Sie den Glasnotdienst benachrichtigen, der den Bruchschaden sichert und eine Notverglasung durchführt.
Ist nur ein Riss oder ein Sprung im Glas, muss nicht immer die komplette Scheibe ausgetauscht werden. Mitunter ist auch eine Reparatur mit einem speziellen Flüssigkleber möglich. Diese Aufgabe sollten Sie allerdings unbedingt einem Glasereifachbetrieb überlassen.
Wollen Sie, dass eine Versicherung für den Schaden aufkommt, geben Sie eigenmächtig keine Reparatur in Auftrag. Gleiches gilt, wenn eine Fensterscheibe kaputt ist und Sie in einer Mietwohnung leben, denn gemäß Mietrecht müssen Sie Fenster, die kaputt sind, nicht selbst reparieren lassen. Sprechen Sie das Vorgehen immer zuerst ab.
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