Die Garagenverordnung oder Garagen- und Stellplatzverordnung (GarVO, GaVO oder GaStellV) eines Bundeslandes regelt den Bau und Betrieb einer Garage. Wenn Sie eine Garage bauen, müssen Sie sich in erster Linie an den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde halten, ohne Bebauungsplan gilt die Garagenverordnung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie eine gemauerte Garage oder Fertiggarage planen. Auch bei einer genehmigungsfreien Garage müssen Sie die Auflagen beachten. Jedes Bundesland kann seine Vorschriften für Garagen und Stellplätze selbst gestalten, oft ist die Garagenverodnung aber ähnlich aufgebaut.
Inhalte einer Garagenverordnung:
Was ist rechtlich eine Garage?
Baurechtlich werden Garagen als Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert. So heißt es in der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz, an der sich die meisten Bundesländer orientieren. Demnach handelt es sich bei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge um keine Stellplätze oder Garagen.
Der Bau einer Garage fällt unter das Baurecht und ist somit Ländersache. Viele Bundesländer haben eine eigene Garagenverordnung. Berlin und Nordrhein-Westfalen haben ihre Garagenregelungen in andere Verordnungen integriert. Wir haben für jedes Bundesland die Infos zur Garagenverordnung zusammengestellt:
In allen Garagenverordnungen spielt der Brandschutz eine wichtige Rolle. Um zu verhindern, dass Garagen oder angrenzende Wohnhäuser abbrennen, sind folgende Nutzung und Lagerung in Garagen erlaubt:
Eine Baugenehmigung für Garagen ist in vielen Gemeinden erforderlich. So wird sichergestellt, dass das Bauvorhaben den örtlichen Bauvorschriften und -standards entspricht. Bauen Sie eine Garage ohne Baugenehmigung, können Sie zum Abriss verpflichtet werden. Allerdings gibt es auch Garagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Enthält der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde diesbezüglich keine Regelungen, finden Sie in der Bauordnung Ihres Bundeslandes die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Garage.
Auch bei einer genehmigungsfreien Garage kann es erforderlich sein, Ihr Bauvorhaben der Baubehörde mitzuteilen. Als Bauherr:in haften Sie in jedem Fall für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorgaben. Die Nichteinhaltung kann zu Bußgeldern oder dem Rückbau der Garage führen.
In allen Bundesländern können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Garage genehmigungsfrei bauen. Oft ist keine Baugenehmigung für Garagen innerhalb von Ortschaften bis zu einer bestimmten Grundfläche und Wandhöhe erforderlich. Garagen im Außenbereich sind dagegen meistens genehmigungspflichtig. Ohne Bebauungsplan gilt der Abschnitt über die verfahrensfreien Bauvorhaben in der Bauordnung Ihres Bundeslandes. Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der jeweiligen Auflagen für Garagen, die ohne Baugenehmigung und an der Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen.
Bundesland | Grundfläche | Mittlere Wandhöhe | Gebäudelänge je Grundstücksgrenze | Grenzbebauung insgesamt |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | bis zu 30 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Bayern | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Berlin | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Brandenburg | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Bremen | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 18 m |
Hamburg | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Hessen | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | max. 25 m² Wandfläche | bis zu 15 m |
Mecklenburg-Vorpommern | bis zu 30 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Niedersachsen | bis zu 30 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Nordrhein-Westfalen | bis zu 30 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 18 m |
Rheinland-Pfalz | max. 50 m² | bis zu 3,20 m | bis zu 12 m | bis zu 18 m |
Saarland | max. 36 m² | bis zu 3 m | bis zu 12 m | bis zu 15 m |
Sachsen | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Sachsen-Anhalt | bis zu 50 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 15 m |
Schleswig-Holstein | bis zu 30 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 18 m |
Thüringen | bis zu 40 m² | bis zu 3 m | bis zu 9 m | bis zu 18 m |
Reichen Sie vor Baubeginn einen Bauantrag für eine Garage bei der zuständigen Baubehörde ein. Bei Garagen wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die Bauvorlagen müssen dennoch vollständig sein und von einem oder einer Entwurfsverfasser:in unterschrieben werden. Das sind zum Beispiel Architekt:innen oder spezielle Mitarbeiter:innen Ihres Garagenbauers. Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Diese Unterlagen sind häufig erforderlich:
Für die Bearbeitung des Bauantrags für eine Garage erhebt die Behörde eine Gebühr zwischen ca. 50 und 100 Euro. Damit bilden die Kosten für die Baugenehmigung nur einen kleinen Teil der Garagenkosten insgesamt.
Ein Bauantragsservice beim Garagenbauer kostet ca. 500 bis 1.000 Euro und ist nicht im Preis der Fertiggarage inbegriffen. Dafür wird Ihnen die bürokratische Arbeit zum großen Teil abgenommen. Bauen Sie eine Massivgarage aus Stein können Sie einen oder eine Architekt:in beauftragen. Dies erhöht die Kosten der gemauerten Garage um ca. 1.000 Euro.
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Eine Garagenverordnung ist ein Gesetzestext, der Vorschriften für den Bau und Betrieb von Klein-, Mittel- und Großgaragen im jeweiligen Bundesland enthält.
Es hängt vom Bebauungsplan Ihrer Gemeinde ab, ob eine Garage genehmigungspflichtig ist. Ohne Bebauungsplan gilt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. In jeder Landesbauordnung sind Auflagen für genehmigungsfreie Garagen enthalten.
Die Baugenehmigung für Ihre Garage beantragen Sie beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Nein, aus baurechtlicher Sicht dienen Garagen in erster Linie zur Unterbringung eines Kraftfahrzeugs und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die zusätzliche Lagerung von Auto-Zubehör wie einem Satz Reifen oder Kindersitzen ist jedoch gestattet.
Die Anzahl der Garagen, die auf einem Grundstück erlaubt sind, hängt von den örtlichen Bauvorschriften und dem Bebauungsplan ab. Erkundigen Sie sich dazu am besten bei Ihrem zuständigen Bauamt.