Wenn Sie eine Garage in Baden-Württemberg (BW) bauen, müssen Sie einige Auflagen beachten. In Deutschland ist das Ortsrecht entscheidend. Bei Ihrer Gemeinde erfahren Sie, ob ein Bebauungsplan vorliegt. Ohne Bebauungsplan müssen Sie die Landesbauordnung und Garagenverordnung des Bundeslandes beachten. In Baden-Württemberg sind dies:
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO): Ein Landesgesetz, das im Kern das Bauordnungsrecht in BW regelt.
Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO): Regelt Maßnahmen zum Brandschutz und zur Sicherheit.
Garagenverordnung (GaVO) von Baden-Württemberg: Enthält Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen
Die in diesem Artikel genannten Vorschriften gelten nur für Kleingaragen. Diese haben eine Nutzfläche bis zu 100 Quadratmetern. Das ist für den privaten Gebrauch mehr als ausreichend. Mittelgaragen haben 100 bis 1.000 Quadratmeter Nutzfläche. Ab 1.000 Quadratmetern handelt es sich um Großgaragen, wozu zum Beispiel Parkhäuser zählen.
Im Bebauungsplan Ihrer Gemeinde steht, ob Sie für Ihre gemauerte Garage oder Fertiggarage eine Baugenehmigung benötigen. Ohne Bebauungsplan kann laut der LBO eine Garage in BW genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 Metern und eine Grundfläche von höchstens 30 Quadratmetern aufweist. Viele gängige Garagengrößen fallen noch darunter.
Garagen, die im Außenbereich, also außerhalb einer Ortschaft liegen, sowie größere Garagen sind in Baden-Württemberg genehmigungspflichtig. Welche Art von Garage Sie errichten, zum Beispiel eine Beton- oder Blechgarage, ist für die Baugenehmigung unerheblich.
Standard-Einzelgaragen sind oft klein genug, um in BW genehmigungsfrei errichtet zu werden.
Ob genehmigungspflichtig oder nicht: Sie müssen sich beim Bau an die Vorschriften des kommunalen Bebauungsplans oder der Garagenverordnung von Baden-Württemberg halten. Bei Missachtung können Bußgelder oder im schlimmsten Fall auch der Abriss der Garage drohen.
Laut der LBO müssen Sie folgende Auflagen beachten, wenn Sie eine Garage in Baden-Württemberg an der Grundstücksgrenze bauen:
Länge: Entlang der einzelnen Nachbargrenzen darf die Grenzbebauung maximal 9 Meter betragen. Insgesamt dürfen alle Nachbargrenzen höchstens 15 Meter blockiert werden.
Höhe: Eine Garage darf bei der Grenzbebauung höchstens 3 Meter hoch sein.
Wandfläche: Die Wandfläche darf beim Bau auf der Grenze maximal 25 Quadratmeter betragen.
Bei einer Grenzbebauung werden in Baden-Württemberg die Nachbar:innen von der Baubehörde informiert. Sie erhalten vier Wochen Zeit, Einwände gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Um den Genehmigungsvorgang zu beschleunigen, können Sie Ihre Nachbar:innen vorab nach einer schriftlichen Einwilligung fragen.
Ist Ihr Garagenbau genehmigungspflichtig, müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beim zuständigen Bauamt stellen. Die Formulare finden Sie auf dem Serviceportal Baden-Württemberg. Liegen alle Unterlagen vor, prüft die Behörde Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung mit. Sie als Bauherr:in tragen die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Wenn es in der Gemeindesatzung vorgeschrieben ist, müssen Sie Ihre Gemeinde auch über den Bau einer genehmigungsfreien Garage in Baden-Württemberg in Kenntnis setzen.
Diese Unterlagen können erforderlich sein:
Bauantragsformular
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibungsformular
Eventuell Darstellung der Grundstücksentwässerung
Eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
Wenn Sie eine Baugenehmigung für eine Garage in BW beantragen, kommen Verwaltungsgebühren zu den Garagenkosten hinzu. Diese unterscheiden sich je nach zuständiger Gemeinde. Laut dem Gebührenverzeichnis in Stuttgart ist für die vereinfachte Genehmigung zum Beispiel eine Gebühr von mindestens 306,70 Euro fällig. Es fallen auch Gebühren an, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Falls Sie einen Bauantragsservice Ihres Garagenbauers in Anspruch nehmen, wird eine Servicegebühr von ca. 500 bis 1.000 Euro fällig. Diese ist nicht im Preis der Fertiggarage inbegriffen.
Laut der GaVo und der LBOAVOin Baden-Württemberg müssen Sie die folgenden Bauvorschriften und Auflagen zum Brandschutz einhalten:
Wände: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig sein. Die Oberflächen der Außenwände müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktion schwerentflammbar sein. Dies gilt auch für Außenwandbekleidungen.
Trennwände: Trennwände zwischen der Garage und anders genutzten Räumen, wie etwa bei einem Durchgang von der Garage zum Wohnhaus, müssen mindestens feuerhemmend sein. Zudem dürfen sie nur durch Öffnungen mit mindestens dichtschließenden Türen verbunden sein.
Decken: Die Decken und ihre Anschlüsse müssen feuerbeständig sein.
Lüftung: Für Kleingaragen ist eine natürliche Lüftung ausreichend.
Stellplatz: Der Stellplatz für das Kraftfahrzeug innerhalb der Garage muss mindestens 5 Meter lang und 2,30 Meter breit sein. Behindertengerechte Stellplätze müssen dagegen mindestens 3,50 Meter breit sein.
Zufahrt: Wenn es für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich ist, kann eine Zu- und Abfahrt zwischen der Garage und der öffentliche Verkehrsfläche verlangt werden. Für Kleingaragen gelten aber keine bestimmten Maße.
Rampe: Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und einer Rampe, die mehr als 10 Prozent Neigung aufweist, muss eine Fläche von mindestens 3 Metern Länge liegen. Diese Fläche darf ebenfalls nicht mehr als 10 Prozent geneigt sein. Für Kleingaragen dürfen aber Ausnahmen zugelassen werden, sofern es keine Bedenken bezüglich der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gibt.
Kinderspielplatz: Garagen müssen so angeordnet werden, dass Kinderspielplätze nicht gehindert werden. Das Spielen auf Kinderspielplätzen darf nicht durch Lärm, Abgase oder Gerüche erheblich gestört werden.
Garagen dürfen nicht als Werk- oder Lagerräume genutzt werden. Laut der LBO dienen Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Auch das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern ist zulässig. Die Lagerung von Fahrrädern und typischem Autozubehör wie einem Satz Reifen ist erlaubt. Für die Lagerung des Zubehörs dürfen Regale und Schränke in geschlossenen Garagen aufgebaut werden. In erster Linie muss die Garage aber der Unterbringung des Autos dienen.
In einer Garage muss immer genug Stellfläche für ein Auto frei bleiben.
Aus Brandschutzgründen dürfen in Kleingaragen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältern gelagert werden.
Der Einbau von Ladestationen für Elektroautos, sogenannten Wallboxen, ist in Garagen genehmigungsfrei. Auch für eine Solaranlage auf dem Garagendach benötigen Sie in Baden-Württemberg keine Genehmigung. Mit einer Solaranlage können Sie kostengünstig Ihr E-Auto mit eigenem Solarstrom laden.
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In Baden-Württemberg ist eine Grenzbebauung erlaubt, wenn die Garage insgesamt maximal 15 Meter entlang von Nachbarsgrenzen verläuft und maximal 3 Meter hoch ist. Überschreitet die Garage diese Werte, müssen Sie einen Mindestabstand von 0,5 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten.
Der Bebauungsplan einer Kommune ist entscheidend dafür, welche Garagen genehmigungspflichtig sind. Laut der Landesbauordnung von Baden-Württemberg sind Garagen genehmigungsfrei, wenn die mittlere Wandhöhe höchstens 3 Meter misst und die Grundfläche 30 Quadratmeter nicht übersteigt.
Sie dürfen Ihre Garage in Baden-Württemberg so groß bauen, wie Sie möchten, solange Sie gegen keine baurechtlichen Vorschriften der Gemeinde verstoßen.
Das hängt vom Bebauungsplan Ihrer Kommune ab. Laut der Landesbauordnung Baden-Württembergs benötigen Sie innerorts für Garagen bis zu 30 Quadratmetern keine Baugenehmigung.
Eine Garage in Baden-Württemberg dient in erster Linie der Unterbringung von Autos und anderen Kraftfahrzeugen. Darüber hinaus ist die Lagerung von typischem Autozubehör, wie z. B. Reifen, Werkzeug und Pflegemittel, erlaubt.
Die Garagenverordnung von Baden-Württemberg regelt die baulichen Anforderungen, Sicherheitsvorschriften und Nutzungsvorgaben für den Bau und Betrieb von Garagen im Bundesland.