In Deutschland hat fast jedes Bundesland eine eigene Garagenverordnung mit konkreten Auflagen für den Bau und den Betrieb von Garagen, die teilweise unterschiedlich ausfallen. Wer eine Garage in Bayern bauen will, muss folgende Gesetze beachten:
Die folgenden Vorschriften gelten für sogenannte Kleingaragen mit einer Nutzfläche bis zu 100 Quadratmetern, die für den privaten Gebrauch ausreichen. Daneben gibt es Mittelgaragen mit Nutzflächen zwischen 100 und 1.000 Quadratmetern. Alles, was darüber hinausgeht, wird als Großgarage bezeichnet.
Der Bau einer Garage ist oft bis zu einer gewissen Größe genehmigungsfrei. Näheres dazu ist im Bebauungsplan Ihrer Kommune festgeschrieben. Falls dort keine Angaben dazu stehen oder es keinen Bebauungsplan gibt, gilt das Landesrecht.
Nach BayBO brauchen Sie keine Baugenehmigung für eine Garage in Bayern, wenn sie einschließlich überdachter Stellplätze eine Fläche bis zu 50 Quadratmetern nicht übersteigt und nicht außerhalb einer Ortschaft errichtet wird.
Dementsprechend ist es unerheblich, ob Sie zum Beispiel eine Massivgarage, Blechgarage oder Fertiggarage planen. Ob eine Baugenehmigung in Bayern nötig ist, entscheiden nach Landesrecht vor allem die Garagenmaße.
Gesetzliche Auflagen sind immer einzuhalten
Beachten Sie, dass Sie sich in jedem Fall, auch ohne Genehmigungspflicht, an die gesetzlichen Vorgaben aus den bayerischen Verordnungen halten müssen. Für die Einhaltung haften Sie als Bauherr:in. Bei Missachtung kann die Baubehörde die Nutzung der Garage untersagen oder sogar den Abriss fordern.
Die zulässige Grenzbebauung für eine Garage ist in Bayern in der BayBO festgeschrieben. Kleingaragen dürfen unter bestimmten Bedingungen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die mittlere Wandhöhe darf dabei maximal drei Meter betragen und die Gesamtlänge der Garage an der Grundstücksgrenze bis zu neun Meter. Insgesamt darf die Länge solcher Bauten, die die Abstandsflächenregelung nicht einhalten, auf einem Grundstück 15 Meter nicht überschreiten. Eine Nachbarzustimmung ist nur erforderlich, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.
Auch wenn der Bau einer Garage genehmigungsfrei in Bayern möglich ist, sollten Sie Ihre Gemeinde dennoch mit einer Bauanzeige über Ihr Vorhaben in Kenntnis setzen. Wenn Ihre Garage eine Baugenehmigung benötigt, müssen Sie einen Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Bauamt einreichen. Auf dem BayernPortal finden Sie Formulare und nähere Informationen, wie Sie eine Baugenehmigung in Ihrer Gemeinde beantragen.
Folgende Unterlagen sind in der Regel erforderlich:
Eine Baugenehmigung für eine Garage in Bayern kostet zwischen 0,1 und 0,4 Prozent der Baukosten. Bei einer Garage mit Baukosten von 10.000 Euro wären das also zwischen 10 und 40 Euro. Zusätzlich können weitere Verwaltungsgebühren anfallen. Falls Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgezogen wird, fallen ebenfalls Gebühren an, die jedoch reduziert werden.
Gemäß der Garagenverordnung von Bayern müssen Sie beim Bau einer Kleingarage diese Bauvorschriften einhalten:
In Bayern dienen Garagen laut der BayBO in erster Linie zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und dürfen nicht als Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräume angesehen werden. Neben Fahrrädern darf aber auch das für Kraftfahrzeuge übliche Zubehör, wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel, gelagert werden. Eine Garage in Bayern darf ohne Genehmigung nicht für andere Nutzungszwecke umfunktioniert werden. Dazu gehören beispielsweise der Umbau zu einer Hobby- oder Bastelwerkstatt oder einer Schlafmöglichkeit. Die Zweckentfremdung einer Garage kann in Bayern ein Bußgeld nach sich ziehen.
In Bayern müssen zudem Auflagen für die Lagerung von brennbaren Stoffen aus der GaStellV beachtet werden. So dürfen in Kleingaragen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
In der Garagenverordnung von Bayern gibt es keine Auflagen, die gegen die Errichtung einer Ladestation in einer Kleingarage, einer sogenannten Wallbox, sprechen. Denken Sie aber bereits beim Garagenbau daran, die dafür benötigten Stromleitungen mit einzuplanen. Denn ein späterer Einbau kann sehr aufwendig werden. Den Strom für Ihr Elektroauto können Sie mit einer Solaranlage auf dem Garagendach ganz einfach selbst erzeugen. Dafür benötigen Sie in der Regel ebenfalls keine Genehmigung.
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Garagen in Bayern dürfen hauptsächlich zur Abstellung von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Darüber hinaus düfen auch Fahrräder und Auto-Zubehör, wie z. B. Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel, gelagert werden. Zudem dürfen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in Kleingaragen aufbewahrt werden.
Nein, Sie müssen Ihr Auto nicht in der Garage parken. Es muss jedoch immer eine Stellfläche für das Auto in der Garage freibleiben. Eine ungenutzte Garage dürfen Sie ohne Genehmigung nicht als Lager-, Hobby- oder Wohnraum nutzen. Eine nicht genehmigte Nutzungsänderung einer Garage kann in Bayern ein Bußgeld nach sich ziehen.
Wenn Sie gegen die Auflagen der GaStellV verstoßen, kann die Nutzung der Garage untersagt werden. Zusätzlich müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.