Garagen können in Deutschland nicht nach Belieben errichtet werden. Als Eigentümer:in müssen Sie die für Sie geltenden Baugenehmigungen für Garagen beachten. Dabei hat nicht nur jedes Bundesland seine eigene Landesbauordnung sowie Garagen- und Stellplatzverordnung, sondern häufig haben auch Gemeinden eigene Vorschriften. Auf Bundeslandebene gibt es in Brandenburg folgende Gesetzestexte:
Die im Folgenden erwähnten Bestimmungen sind ausschließlich für Kleingaragen gültig, die eine Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern haben. Auf die Vorschriften für größere Garagen oder Parkhäuser wird nicht eingegangen, da sie für Eigentümer:innen nicht relevant sind.
Ob Ihre Garage genehmigungsfrei in Brandenburg errichtet werden darf, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Landesbauordnung von Brandenburg wird erläutert, dass eine Garage genehmigungsfrei errichtet werden darf, wenn ein Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs vorliegt und die Garage nicht mehr als ein Geschoss hat und 100 m² Grundfläche nicht übersteigt.
Liegt kein Bebauungsplan für Ihr Grundstück vor, kann Ihre Garage unter die genehmigungsfreien Bauten der Landesbauordnung in Brandenburg fallen, wenn die Garagengröße unter 50 m² liegt und sie nicht höher als 3 Meter ist. In erster Linie müssen Sie jedoch die baurechtlichen Vorschriften Ihrer Gemeinde beachten. Entscheidend ist also nicht, ob Sie eine Massivgarage, Fertiggarage oder Metallgarage errichten wollen, sondern welche lokalen Vorschriften gelten.
Auch wenn keine Genehmigung für Ihre Garage erforderlich ist, müssen Sie sich als Bauherr:in Vorschriften halten. So können neben der Garagenverordnung in Brandenburg lokale Natur- und Wasserschutzverordnungen sowie das Brandenburgische Nachbarschaftsrecht relevant für Sie sein. Wenn Sie Zweifel haben, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht, können Sie eine Bauvoranfrage stellen.
Einen Bauantrag für eine Garage in Brandenburg stellen Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Häufig ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei Garagen möglich. Der Antrag muss die Erklärung einer bauvorlagenberechtigten Person enthalten. Damit ist ein oder eine Entwurfsverfasser:in gemeint, zu denen z. B. Architekt:innen gehören. Mehr Infos und Formulare finden Sie auf der Bauantragsinfoseite des Landes Brandenburg oder bei Ihrem zuständigen Bauamt.
Folgende Unterlagen können zum Beispiel benötigt werden:
Die Gebühren für die Baugenehmigung machen nur einen kleinen Teil der Garagenkosten insgesamt aus. So müssen Sie für die Prüfung und Erteilung der Baugenehmigung jeweils mindestens 100 Euro einplanen. Je nach Verfahrensaufwand können weitere Gebühren hinzukommen.
Sie wollen möglichst wenig bürokratischen Aufwand? Viele Garagen-Fachfirmen bieten einen Bauantragsservice an. Dann kommen zu den Kosten der Fertiggarage zwar noch weitere Kosten für den Service hinzu, Sie werden allerdings auch erheblich bei der Unterlagenzusammenstellung entlastet.
In der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung werden folgende Brandschutz- und Bauvorschriften für Kleingaragen unter 100 m² genannt:
Je nach den lokalen Vorschriften können für Sie andere oder weitere Vorgaben gelten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich am besten bei Ihrer zuständigen Baubehörde. Außerdem kann Ihnen bei vielen Fragen Ihre Garagen-Fachfirma weiterhelfen.
In der Garagenverordnung in Brandenburg steht, dass eine Garage direkt an die Nachbarsgrenze gebaut werden darf, wenn die Garage nicht höher als 3 Meter ist und nur 9 Meter an der Grundstücksgrenze verläuft. Zudem darf die Dachneigung maximal 45 Grad betragen. Die Garage muss außerdem so stabil sein, dass angrenzende bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. Nachbar:innen haben außerdem Mitspracherecht bei einer Grenzbebauung.
Die Eigentümer:innen des Nachbargrundstücks werden von der Bauaufsichtsbehörde wenn nötig über Ihr geplantes Vorhaben informiert. Sie bekommen das Recht, in Ihre Bauvorlagen einzusehen und innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Sie können Ihre Nachbar:innen daher auch im Vorfeld informieren und um eine schriftliche Einwilligung bitten.
In Deutschland ist klar geregelt, was in einer Garage gelagert und wofür sie genutzt werden darf. Laut Definition der Landesbauordnung in Brandenburg dienen Garagen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Darüber hinaus ist lediglich die Lagerung von Auto-Zubehör und weiteren Fahrzeugen wie Fahrrädern gestattet. Eine Zweckentfremdung, z. B. als Hobbyraum, ist ohne Genehmigung nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem dürfen Sie in Ihrer Garage nur 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern lagern.
Mit einer sogenannten Wallbox können Sie Ihr Elektrofahrzeug mit Solarstrom laden. So eine Ladestation können Sie in der Regel ohne Genehmigung in einer Garage in Brandenburg installieren. Die Kombination mit einer Solaranlage ist dabei besonders praktisch, da Sie auf diese Weise Ihren eigenen Solarstrom produzieren und weniger Strom aus dem Netz dazukaufen müssen. Auch für eine Solaranlage auf dem Garagendach benötigen Sie in Brandenburg keine Baugenehmigung.
Aroundhome unterstützt Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Garagen-Projektes mit Fachwissen und vermittelt passende Fachfirmen.
Entscheidend für die Abstandsfläche sind die lokalen Vorgaben. In der Landesbauordnung von Brandenburg steht, dass eine Garagen direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden kann, wenn sie nicht höher als 3 Meter ist, nicht mehr als 9 Meter an der Grenze verläuft und die Dachneigung maximal 45 Grad ist. Übersteigt eine Garage diese Anforderungen, beträgt der Grenzabstand in Brandenburg 3 Meter.
Ob eine Garage in Brandenburg genehmigungspflichtig ist, hängt von den lokalen Vorschriften und den individuellen Gegebenheiten ab. In der Garagenverordnung von Brandenburg gelten Garagen als genehmigungspflichtig, wenn sie außerhalb eines Bebauungsplans höher als 3 Meter und größer als 50 m² sind. Innerhalb eines Bebauungsplans werden Garagen mit mehr als einem Geschoss und einer größeren Grundfläche als 100 m² genehmigungspflichtig.
Sie dürfen Ihre Garage so groß bauen, wie Sie möchten, solange Sie sich an die lokalen Vorschriften und/oder Regelungen der Landesbauordnung und Garagenverordnung von Brandenburg halten. Eine Garage gilt bis 100 m² Grundfläche als Kleingarage.
Bei Ihrer Gemeinde erfahren Sie, ob Sie eine Genehmigung für Ihre Garage in Brandenburg benötigen oder nicht. In der Landesbauordnung von Brandenburg wird als genehmigungsfreies Vorhaben eine Garage angegeben, die nicht höher als 3 Meter und nicht größer als 50 m² ist.
Laut der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) ist eine Garage ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, das dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient. Dagegen sind Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge per Definition keine Stellplätze oder Garagen.
In der Garage darf neben Ihren Fahrzeugen nur Auto-Zubehör gelagert werden. Brennbare Stoffe sind ebenfalls limitiert. Sie dürfen nicht mehr als 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin in Ihrer Garage in Brandenburg lagern und das auch nur in verschlossenen, bruchsicheren Behältern.
Die Garagenverordnung in Brandenburg legt die rechtlichen Anforderungen für die Errichtung und Nutzung von Garagen und Stellplätzen fest.