In Deutschland variieren die Bauvorschriften für Garagen von Region zu Region. Entscheidend sind die in Ihrem Bundesland geltenden Baugenehmigungen für Garagen. Wer in Hamburg einen Garagenbau plant, muss die folgenden Gesetze beachten:
Die im Folgenden dargestellten Bestimmungen gelten ausschließlich für Kleingaragen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern. Vorschriften für größere Garagen oder Parkhäuser werden nicht behandelt, da sie für private Eigentümer:innen nicht relevant sind.
Wer den Bau einer Garage plant, kann das Vorhaben oft bis zu einer gewissen Größe genehmigungsfrei durchführen. Entscheidend ist dabei, ob ein Bebauungsplan bei der jeweiligen Kommune vorliegt und was darin festgeschrieben ist. Gibt es keinen örtlichen Bebauungsplan, gilt das Landesrecht: In welchen Fällen eine Garage ohne Baugenehmigung zu bauen ist, legt in Hamburg dann § 60, Anlage 2 der HBauO fest. Voraussetzung für einen genehmigungsfreien Bau ist danach, dass die Garage eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht überschreitet. Die Wandhöhe darf zudem höchstens 3,0 Meter betragen. Dementsprechend ist es unerheblich, ob Sie zum Beispiel eine Fertiggarage, eine Blechgarage oder eine Massivgarage errichten wollen. Die Vorgaben zu den Garagenmaßen gelten immer dann, wenn eine Garage im Innenbereich errichtet wird, also innerhalb einer Ortschaft.
Gesetzliche Auflagen sind immer einzuhalten
Auch wenn Sie Ihre Garage genehmigungsfrei in Hamburg bauen können, müssen Sie die gesetzlichen Vorgaben aus der Garagenverordnung einhalten. Als Bauherr:in haften Sie dafür. Bei Nichtbeachtung können rechtliche Konsequenzen drohen, wie zum Beispiel Bußgelder oder die Aufforderung, die Garage zurückzubauen.
Die zulässige Grenzbebauung für Garagen ist in der Bauordnung von Hamburg festgelegt. Es ist zulässig, eine Garage bis zu einer Länge von maximal 9 Meter direkt an die Grundstücksgrenze zu bauen. Insgesamt darf die Gesamtlänge der Gebäude an allen Grenzen 15 Meter nicht überschreiten. Eingeschossige Garagen dürfen ohne eigene Abstandsflächen direkt an Grundstücksgrenzen gebaut und auch innerhalb der Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden.
Die Zustimmung der Nachbarn ist nötig, wenn die Tiefe der Abstandsflächen 40 Prozent der Höhe der Garagenaußenwand unterschreitet. Wenn die Wandhöhe der Garage zum Beispiel drei Meter betragen soll, dann wäre eine Abstandsflächentiefe von 1,2 Metern notwendig. Muss mit weniger Abstand zum angrenzenden Grundstück geplant werden, brauchen Sie die Nachbarzustimmung.
Wenn Sie keine Baugenehmigung für Ihre Garage brauchen, sollten Sie der zuständigen Behörde in Hamburg Ihr Vorhaben über eine Bauanzeige mitteilen. Ist eine Genehmigung nötig, stellen Sie Ihren Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen nach der Anmeldung bzw. Registrierung über das Serviceportal der Stadt Hamburg. In vielen Fällen können Sie ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO auswählen. Eventuelle Nachreichungen erfolgen über einen separaten Online-Dienst, den Sie über einen Link aus Ihrer Eingangsbestätigung erreichen.
Folgende Unterlagen brauchen Sie in der Regel für den Bauantrag:
Wie viel die Baugenehmigung für eine Garage in Hamburg kostet, richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGebO). Die Kosten liegen etwa bei 0,5 Prozent der Bausumme. Kostet die Garage beispielsweise 10.000 Euro, fallen für die Baugenehmigung etwa 50 Euro an. Zusätzliche Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und Beglaubigungen sind dabei noch nicht inbegriffen.
Gemäß der Garagenverordnung von Hamburg müssen Sie beim Bau einer Kleingarage folgende Bauvorschriften einhalten:
Garagen sind hauptsächlich für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Daneben dürfen nur Gegenstände gelagert werden, die für den Betrieb und die Wartung der Fahrzeuge erforderlich sind, wie zum Beispiel Reifen, Ersatzteile und Werkzeuge. Die Nutzung als Werkstatt ist nicht zulässig, außer für kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten an den in der Garage abgestellten Fahrzeugen. Die Zweckentfremdung einer Garage kann in Hamburg ein Bußgeld nach sich ziehen.
Brandschutz
Es ist zulässig, bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in einer Kleingarage in Hamburg aufzubewahren. Dafür müssen dicht verschlossene, bruchsichere Behälter verwendet werden.
Die Bauordnung und die Garagenverordnung von Hamburg enthalten keine spezifischen Bestimmungen, die ausschließlich für Elektrofahrzeuge oder Wallboxen gelten. Sie müssen dennoch allgemeine Sicherheitsstandards einhalten, um sicherzustellen, dass alle elektrischen Installationen den geltenden elektrotechnischen Vorschriften und Normen entsprechen. Das dient der Vermeidung von Brandgefahren und der Gewährleistung eines sicheren Betriebs, insbesondere in Bezug auf den Brandschutz in Garagen in Hamburg.
Unser Service für Sie
Aroundhome unterstützt Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Projektes mit Fachwissen und vermittelt passende Garagenbauer und Garagen-Angebote.
Entscheidend ist, was im örtlichen Bebauungsplan steht. Gibt es keinen, gilt das Landesrecht, das besagt: Bis zu einer Grundflächengröße von 50 Quadratmetern ist der Garagenbau in Hamburg genehmigungsfrei möglich. Die Wandhöhe darf höchstens bei drei Metern liegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich zum Beispiel um eine Massivgarage, Blechgarage oder Fertiggarage handelt: Eine Baugenehmigung ist in Hamburg unter Einhaltung der genannten Größen nicht nötig, sofern das örtliche Recht dem nicht widerspricht.
Eine Garage darf in Hamburg in erster Linie zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Daneben ist es auch zulässig, Auto-Zubehör wie Wagenheber, Dachboxen, Starthilfekabel sowie kleine Mengen an Betriebsflüssigkeiten wie Öl oder Frostschutzmittel zu lagern. Weiterhin dürfen Sie höchstens 200 Liter Dieselkraftstoff und 20 Liter Benzin in der Garage aufbewahren.
Eine Garage kann für kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen, die darin abgestellt sind, genutzt werden. Eine reine Nutzung als Werkstatt ist dagegen nicht zulässig. Die Nutzungsänderung einer Garage kann in Hamburg mit einem Bußgeld geahndet werden.