Wer eine Garage oder einen Stellplatz auf einem deutschen Grundstück errichten möchte, sollte sich vorab erkundigen, wann eine Baugenehmigung für Garagen erforderlich ist. Je nach Bundesland gelten in der Landesbauordnung sowie in der Garagenverordnung andere Regeln. Für Hauseigentümer:innen sind vor allem die geltenden Vorgaben für ihr Grundstück sowie weitere lokale Vorschriften relevant.
In Niedersachsen können die folgenden Gesetzestexte beim Garagenbau relevant werden:
Die Garagenverordnung in Niedersachsen unterscheidet Kleingaragen bis 100 Quadratmeter von Mittel- und Großgaragen, die bis bzw. über 1.000 Quadratmeter groß sind. Die im Folgenden beschriebenen Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf Kleingaragen, da Regeln für Parkhäuser o. Ä. für Hauseigentümer:innen nicht relevant sind.
Ob Sie in Niedersachsen eine Garage genehmigungsfrei bauen dürfen, hängt in erster Linie von lokalen Vorschriften ab. In der Landesbauordnung von Niedersachsen heißt es, dass eine Garage keine Genehmigung erfordert, wenn siem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird und nicht gegen die dort geltenden Vorgaben verstößt. Ob das für Sie gilt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Liegt der Standort nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, können laut Landesbauordnung Niedersachsen bis zu zwei Garagen sowie deren Zufahrten genehmigungsfrei errichtet werden, wenn die Grundfläche jeweils maximal 30 Quadratmeter beträgt. Ob Sie eine Genehmigung für eine Massivgarage, Fertiggarage oder auch Metallgarage brauchen, hängt also nicht vom Garagenmodell ab. Entscheidend sind die Vorgaben für Ihren Standort sowie die Garagengröße.
Dass der Bau einer Garage keine Genehmigung erfordert, bedeutet nicht, dass Sie sich an keine weiteren Vorschriften halten müssen. Als Bauherr:in sind Sie dafür verantwortlich, dass beim Bau Ihrer Garage nicht gegen geltende Bauvorschriften verstoßen wird. Bei Missachtung der Vorschriften drohen Bußgelder oder sogar der Abriss der Garage.
In der Landesbauordnung steht bezüglich der Grenzbebauung in Niedersachsen, dass ein Abstand von 3 Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss. Es gibt jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen Garagen, die eine Höhe von 3 Metern nicht überschreiten, auf der Grundstücksgrenze oder innerhalb von einem Meter zur Grenze errichtet werden. Die Höhengrenze gilt auch, wenn eine Solaranlage auf dem Garagendach montiert wird. Wenn der Abstand der Solaranlage zur Grenze mindestens einen Meter beträgt, darf die Solaranlage laut Landesbauordnung auf dem Garagendach zusätzlich 0,70 m hoch sein. Die Gesamtlänge der Garage darf je Grundstücksgrenze nur 9 Meter und auf dem Baugrundstück insgesamt nur 15 Meter betragen.
Nachbarschutz beim Garagenbau
Bei der Grenzbebauung einer Garage in Niedersachsen bedarf es der Zustimmung Ihres Nachbars. Ihre Nachbar:innen werden in dem Fall informiert und erhalten das Recht, die Bauvorlagen einzusehen und innerhalb von vier Wochen Einwände zu erheben. Diesem Verfahren können Sie zuvorkommen, indem Sie der Bauaufsichtsbehörde frühzeitig eine von Ihren Nachbar.innen unterschriebene Zustimmung zum Bauvorhaben übermitteln.
Sie müssen für eine genehmigungspflichtige Garage einen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde stellen, damit diese die Einhaltung des geltenden Baurechts prüfen kann. In Niedersachsen genügt für Garagen in der Regel ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren. Der Bauantrag muss von einem oder einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser:in unterschrieben worden sein. Wird der Antrag auf Vollständigkeit geprüft, werden gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert. Nach Erteilung der Baugenehmigung haben Sie 3 Jahre Zeit, mit dem Bau zu beginnen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Verfahren bei genehmigungsfreier Garage in Niedersachsen
Für eine genehmigungsfreie Garage müssen Sie anstelle des Bauantrags eine Mitteilung über den geplanten Garagenbau bei der zuständigen Gemeinde einreichen. Die Mitteilung müssen Sie als Bauherr:in unterschreiben und die von dem oder der Entwurfsverfasser:in unterschriebenen Bauvorlagen beifügen. Ihre Gemeinde leitet die Bauanzeige dann an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.
Wie viel eine Baugenehmigung in Niedersachsen kosten kann, wird anhand der Garagenkosten bzw. des Garagenwertes bemessen. In der Anlage 1 BauGO - Gebührenverzeichnis des Niedersächsischen Landesrechts können Sie die aktuellen Gebühren einsehen:
Angenommen mit den Kosten Ihrer Fertiggarage liegt der Rohbauwert bei 15.000 Euro. Dann würden die Gebühren für ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Niedersachsen bei 129 Euro liegen, während Sie für ein klassisches Baugenehmigungsverfahren 165 Euro zahlen müssten.
In Niedersachsen müssen Sie folgende Brandschutz- und Bauvorschriften beim Bau einer Kleingarage beachten:
In der Landesbauordnung werden Garagen als „Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen“ definiert. Damit ist eine Zweckentfremdung von Garagen in Niedersachsen zum Beispiel als Werkstatt, Büro oder reiner Lagerraum ausgeschlossen. Generell erlaubt ist die Unterbringung von Auto-Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Frostschutz- und Reinigungsmittel. Für eine andere Art der Garagennutzung benötigen Sie eine Genehmigung.
Lagerung von brennbaren Stoffen in Garagen
Zum Brandschutz einer Garage in Niedersachsen wird die Lagerung von brennbaren Stoffen limitiert. Im § 19 der Garagenverordnung von Niedersachsen heißt es dazu: „In Kleingaragen dürfen Kraftstoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern, jedoch nicht mehr als 200 l Dieselkraftstoff und nicht mehr als 20 l Benzin aufbewahrt werden.“
Besonders beliebt bei Besitzer:innen von Elektrofahrzeugen ist eine eigene Ladestation in der Garage. Die sogenannte Wallbox ermöglicht es Ihnen, Ihr Elektrofahrauto mit Solarstrom zu laden. In Niedersachsen ist für die Installation einer Ladestation keine Genehmigung erforderlich.
Unser Service für Sie
Aroundhome unterstützt Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Garagen-Projektes mit Fachwissen und vermittelt passende Fachfirmen.
Laut Landesbauordnung von Niedersachsen beträgt der Grenzabstand 3 Meter. Als Ausnahmen werden zum Beispiel Garagen genannt, die nicht höher als 3 Meter sind, maximal 9 Meter entlang der Grundstücksgrenze verlaufen und bis zu 15 Metern Gesamtlänge verfügen. Solche Bauten können auf der Grundstücksgrenze oder bis zu einen Meter davon entfernt gebaut werden, wenn keine weiteren Vorschriften missachtet werden.
Ja, manche Garagen sind in Niedersachsen genehmigungspflichtig. Wenn Sie zum Beispiel außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans eine Garage mit einer Grundfläche von mehr als 30 Quadratmetern oder mehr als zwei Garagen errichten wollen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Die Garagengröße ist in Niedersachsen nicht limitiert. Garagen mit einer Grundfläche bis zu 100 Quadratmetern werden in der Garagenverordnung von Niedersachsen als Kleingaragen definiert.
Gemäß der Landesbauordnung in Niedersachsen können bis zu zwei Garagen sowie deren Zufahrten genehmigungsfrei errichtet werden, sofern die Grundfläche jeweils maximal 30 Quadratmeter beträgt oder die Garage innerhalb eines Bebauungsplans errichtet wird und den planungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Die Niedersächsische Landesbauordnung besagt, das Garagen Gebäude oder Gebäudeteile sind, die die Funktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen erfüllen.
In Garagen in Niedersachsen mit bis zu 100 m² Grundfläche dürfen maximal 200 Liter Dieselkraftstoff und maximal 20 Liter Benzin gelagert werden. Ansonsten sind neben Fahrzeugen die Lagerung von Auto-Zubehör wie Reifen oder Werkzeug gestattet.
Die Niedersächsische Garagenverordnung beinhaltet die gesetzlichen Vorgaben für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen.