Beim Garagenbau müssen Sie in der Regel einige bürokratische Hürden überwinden. Je nach Bundesland und Gemeinde können unterschiedliche Anforderungen für Baugenehmigungen für Garagen gelten. Auch das Saarland hat nicht nur seine eigenen baurechtlichen Vorschriften, sondern auch spezielle Regelungen für Garagen- und Stellplätze. Folgende Gesetzestexte, die den Garagenbau betreffen, gibt es im Saarland:
Im Folgenden werden ausschließlich Bestimmungen für Kleingaragen behandelt, die laut Garagenverordnung vom Saarland eine Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern umfassen. Mittel- und Großgaragen mit einer Nutzfläche über 100 bzw. 1.000 Quadratmetern sind für Eigentümer:innen eher nicht relevant und unterliegen oft anderen oder zusätzlichen Regelungen.
In der Landesbauordnung Saarlands steht, dass innerorts Garagen genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, wenn die Wandhöhe maximal 3 Meter und die Grundfläche maximal 36 Quadratmeter beträgt. In erster Linie sind aber die lokalen Bauvorschriften entscheidend. Ob Ihr Grundstück zum Beispiel im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde. Neben der Garagengröße sind demnach die lokalen Bauvorschriften entscheidend dafür, ob Sie Ihre Massivgarage, Fertiggarage, Metallgarage oder ein anderes Garagenmodell genehmigungsfrei im Saarland errichten dürfen.
Wichtig: Auch ohne Genehmigungspflicht müssen Sie als Bauherr:in im Saarland öffentlich-rechtliche und baurechtliche Vorschriften beachten, wie lokale Regelungen zum Natur- und Wasserschutz sowie zum Nachbarschaftsrecht.
Laut Paragraf 8 der saarländischen Landesbauordnung muss ein Grenzabstand von einem Meter eingehalten werden, außer wenn die Garage nicht mehr als 12 Meter entlang der Grundstücksgrenze verläuft. Insgesamt darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück nur 15 Meter bemessen. Zudem darf der Garagen-Rauminhalt maximal 30 Kubikmeter betragen und die grenzseitige Wand maximal 3 Meter hoch sein. Bei einem Garagendach, das diese Höhe übersteigt, darf der First nicht höher als 4 Meter sein. Die Neigung des Dachs oder einer aufliegenden Solaranlage darf maximal 45 Grad betragen. Eine Ausnahme gibt es für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 Meter entfernt errichtet werden. Dachgauben oder Ähnliches sind nicht gestattet.
Bei einer Grenzbebauung werden Nachbar:innen von der Baubehörde wenn nötig informiert, damit sie sich zu den Bauplänen äußern können. Um das Verfahren zu vereinfachen, können Sie vorab mit den Eigentümer:innen des Nachbargrundstücks reden und nach einer schriftlichen Einwilligung zu Ihrem Bauvorhaben fragen.
Den Bauantrag für eine Garage im Saarland stellen Sie in der Regel elektronisch bei Ihrer Gemeinde oder der zuständigen Baubehörde. Neben den offiziellen Formularen können weitere Unterlagen oder Datenträger erforderlich sein oder nachträglich eingefordert werden. In der Regel benötigen Sie eine Erklärung zum Bauvorhaben von einer bauvorlagenberechtigten Person, die auch Entwurfsverfasser:in genannt wird. Dazu zählen z. B. Architekt:innen. Mehr Infos, Materialien und Formulare sind auf der Downloadseite des saarländischen Bauministeriums oder bei Ihrem zuständigen Bauamt erhältlich.
Folgende Unterlagen sind laut der saarländischen Bauvorlagenverordnung einzureichen:
Die Gebühren für eine Baugenehmigung im Saarland richten sich in der Regel nach Aufwand und einer Berechnungsformel. Im Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sind die Details aufgeführt. Demnach müssen Sie für die Bearbeitung eines Bauantrags und der Erteilung einer Baugenehmigung 5,40 Euro für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes der Garage rechnen, mindestens aber mit 75 Euro. Ist der Rohbauwert nur schwer zu bestimmen, werden 3,70 Euro für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten berechnet. Die Gebührenkosten sind einer der kleinsten Posten der Garagenkosten.
Eine Garage lässt sich nicht ohne bürokratischen Aufwand errichten. Um Sie zu unterstützen, bieten viele Garagen-Fachfirmen einen Bauantragsservice an. Zusätzlich zu den Kosten der Fertiggarage werden Ihnen dann noch Kosten für den Service berechnet.
Entscheidend sind bei den Brandschutz- und Bauvorschriften in erster Linie ebenfalls die lokalen Vorschriften Ihrer Gemeinde. Die Garagenverordnung des Saarlands enthält folgende wichtige Brandschutz- und Bauvorschriften für Kleingaragen:
Im Paragraf 47 der Landesbauordnung vom Saarland wird ausdrücklich erwähnt, dass Garagen nicht zweckentfremdet benutzt werden dürfen. Laut Definition sind Garagen Räume, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Demnach ist die Nutzung einer Garage als Hobby- oder Abstellraum nicht gestattet. Häufig dürfen Sie lediglich Autozubehör in der Garage lagern. Darüber hinaus ist es aus Brandschutzgründen erlaubt, lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufzubewahren.
Sollte Sie eine brennbare Flüssigkeit in Ihrer Garage verschütten, muss der Stoff, mit dem Sie die Flüssigkeit aufsaugen, sofort aus der Garage entfernt werden. Öl- oder fetthaltige Putzwolle oder -lappen dürfen Sie nur in dichten Behältern aus nicht brennbaren Materialien aufbewahren.
Eine eigene Ladestation in der Garage ist besonders praktisch in Kombination mit einer Solaranlage auf dem Garagendach. Denn so können Sie kostengünstig Ihr Elektrofahrzeug mit Solarstrom laden. Eine Ladestationen für Elektromobilität, die sogenannte Wallbox, gehört laut Paragraf 61 der Landesbauordnung des Saarlands zu den verfahrensfreien Vorhaben. Sie benötigen dafür also keine Baugenehmigung.
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