Welche Vorschriften für Garagen gelten in Sachsen?
Beim Garagenbau sind die Vorgaben des Bebauungsplans Ihrer Gemeinde entscheidend. Werden Garagen dort nicht behandelt, können Sie sich nach der Garagenverordnung Ihres Bundeslandes richten. Für eine Garage in Sachsen sind folgende Gesetzestexte relevant:
Welche Garagen sind in Sachsen genehmigungsfrei?
Laut der Sächsischen Bauordnung können Sie Ihre Garage genehmigungsfrei errichten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden und der Bebauungsplan keine anderen Auflagen für Garagen enthält:
Die Garage hat einschließlich überdachter Stellplätze eine maximale Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmeter.
Sie hat eine maximale mittlere Wandhöhe von 3 Metern.
Die Garage wird nicht außerhalb der Ortschaft errichtet.
Allgemeine baurechtliche Vorgaben müssen weiterhin eingehalten werden.
Ob Sie eine Garage genehmigungsfrei in Sachsen bauen dürfen, hängt also vom Ort und der Garagengröße ab. Dagegen spielt es keine Rolle, ob Sie eine Blechgarage, gemauerte Garage oder Fertiggarage aus Beton bauen.
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Regelungen zu Grenzbebauung und Abstandsflächen in Sachsen
Dürfen Sie Ihre Garage direkt an die Nachbargrenze bauen? Unter Umständen ist dies möglich. In der Sächsischen Bauordnung finden Sie die aktuellen Regelungen zu Grenz- und Abstandsflächen für Garagen:
Garagen dürfen auf einer Länge von 9 Metern je Grundstücksgrenze direkt an die Grenze gebaut werden.
Insgesamt darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück eine Länge von 15 Metern nicht überschreiten.
Die mittlere Wandhöhe der Garage darf 3 Meter nicht überschreiten.
Beachten Sie, dass es immer ratsam ist, rechtzeitig mit den Nachbar:innen zu reden, wenn Sie Ihre Garage an die Grundstücksgrenze bauen wollen.
Eine Garage an der Grundstücksgrenze unterliegt einigen Regelungen.
So stellen Sie einen Bauantrag für eine Garage in Sachsen
Für eine Baugenehmigung für eine Garage in Sachsen beantragen Sie ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Den Bauantrag für die Garage reichen Sie beim zuständigen Bauamt ein. Die dazu notwendigen Unterlagen sind vom jeweiligen Landkreis abhängig. In der Regel benötigen Sie jedoch:
Bauantrag (per Onlineservice oder Formular)
Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Gegebenenfalls weitere Unterlagen (je nach Gemeinde)
Was kostet eine Baugenehmigung für eine Garage in Sachsen?
Die Kosten für eine Baugenehmigung für eine Garage in Sachsen richten sich nach dem Umfang des Bauvorhabens und den Garagenkosten. Häufig liegen die Gebühren zwischen 50 und 100 Euro.
Wünschen Sie sich Hilfe bei der bürokratischen Arbeit, können Sie den Bauantragsservice Ihres Garagenbauers in Anspruch nehmen. Dann kommt zum Preis der Fertiggarage eine Servicegebühr zwischen 500 und 1.000 Euro hinzu.
Mögliche Kosten im Überblick:
Gebühren für das Bauamt: Das Bauamt erhebt für die Prüfung und Bearbeitung eines Bauantrags Gebühren.
Kosten für die Bauvorlage: Die Bauvorlage ist ein Dokument, das die Baubeschreibung, die Bauzeichnungen und die Baukostenberechnung enthält.
Kosten für die Bauaufsicht: Die Bauaufsicht stellt sicher, dass das Bauvorhaben den geltenden Vorschriften entspricht.
Kosten für den Bauantragsservice: Ihr Garagenbauer unterstützt Sie bei der Zusammenstellung der Unterlagen und dem Bauantrag.
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Welche Brandschutz- und Bauvorschriften gelten in Sachsen?
Stehen im Bebauungsplan Ihrer Gemeinde keine spezifischen Brandschutz- und Bauvorschriften für Garagen, enthält die Garagenverordnung von Sachsen die relevanten Vorgaben. Wichtige Inhalte für Kleingaragen sind:
Zu- und Abfahrten: Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen muss eine Mindestlänge von 3 Metern vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken bezüglich der Sicht auf öffentliche Verkehrsflächen bestehen.
Rampen: Zwischen einer öffentlichen Verkehrsfläche und einer Rampe mit einer Neigung von über 10 Prozent muss eine flachere Fläche von mindestens 3 Metern Länge vorhanden sein.
Einstellplätze: Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die notwendige Breite muss mindestens 2,30 bis 2,50 Meter betragen. Ein behindertengerechter Einstellplatz muss mindestens 3,50 Meter breit sein.
Wände und Decken: Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand gestattet. Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben. Als Gebäudeabschlusswand reichen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nicht erforderlich.
Welche Lagerung und Nutzung einer Garage sind in Sachsen erlaubt?
Laut der Sächsischen Bauordnung sind Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gedacht. Eine Zweckentfremdung der Garage könnte in Sachsen ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Nutzung als Hobby- oder Lagerraum ist also offiziell nicht gestattet. Außer Auto-Zubehör dürfen aus Brandschutz-Gründen in einer Garage in Sachsen lediglich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
Was gilt für Elektroautos und Ladestationen in Garagen in Sachsen?
Für eine Solaranlage auf dem Garagendach benötigen Sie keine Genehmigung. Dabei ist fast jede Dachform für Photovoltaik geeignet. Installieren Sie zusätzlich eine Wallbox, können Sie Ihr Elektroauto mit eigenem Solarstrom laden. Ladestationen für Elektromobilität sind in Garagen in Sachsen ebenfalls genehmigungsfrei.
Solarmodule lassen sich auch auf einer Garagendachbegrünung aufständern.
Garagenverordnungen anderer Bundesländer
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