Das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 1.6.2015 bildet die gesetzliche Grundlage für das Bestellerprinzip. Es besagt: Wer für die Vermittlung einer Mietwohnung die Dienstleistung einer Immobilienmaklerin oder eines Immobilienmaklers bestellt, muss diese auch bezahlen. Ursprünglich durften Vermieter:innen die Maklergebühren auf zukünftige Mieter:innen umwälzen, auch wenn diese selbst ein:e Makler:in beauftragt hatten. Jetzt können Makler:innen nur dann eine Provision von Mieter:innen verlangen, wenn sie ausschließlich für diese nach einer Wohnung suchen und nicht bereits von Eigentümer:innen mit der Vermittlung derselben Wohnung beauftragt wurden. In diesem Fall tragen nämlich immer die Eigentümer:innen die Kosten.
Wer zahlt den Makler? Die Rechtssprechung sagt: Derjenige, der ihn auch beauftragt.
Das Bestellerprinzip gilt jetzt auch beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses
Seit Dezember 2020 gilt das Bestellerprinzip auch beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Die Maklerprovision tragen Verkäufer:in und Käufer:in nun zu gleichen Teilen. Somit haben nun alle Bundesländer eine einheitliche Regelung zur Teilung der Maklerkosten. Wichtig ist auch, dass mit dem neuen Provisionsrecht der Maklervertrag von beiden Parteien in Textform abgeschlossen werden muss.
Ballungsgebiete sind geprägt von Wohnungsmangel sowie einem starken Zu- und Wegzug der Bevölkerung. Sucht man in einer Großstadt nach einer Wohnung, so gelingt dies häufig nur mit einem Immobilienmakler oder ein Immobilienmaklerin. Und dann auch nur mit dem nötigen Kleingeld: In der Regel sind beim Immobilienverkauf nämlich zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises als Maklercourtage fällig, wenn ein/e Makler:in den Wohnraum vermittelt hat. Dabei spielte es vor der Gesetzesreform keine Rolle, ob man selbst eine/n Makler:in für die Wohnungssuche beauftragt hat oder durch eigene Suche an eine durch eine/n Makler:in verwaltete Wohnung gelangt war: Die Maklergebühr zahlte stets der/die Mieter:in. Diese Regelung war lange Zeit ein Grund für zunehmenden Unmut und Beschwerden von Mieter:innen und Mieterverbänden und veranlasste die Politik schließlich zu einer gesetzlichen Änderung.
Verhältnis aus Leistung und Bezahlung früher (oben) und mit geltendem Bestellerprinzip.
Obwohl es zahlreiche Einwände gegen das neue Bestellerprinzip gibt, war eine Reform des Mietrechts dringend notwendig. Da in Ballungsräumen die Nachfrage nach Wohnraum das Wohnungsangebot in der Regel übersteigt, nutzten Vermieter:innen – und auch Makler:innen – die daraus resultierende Notlage oft aus. Das Bestellerprinzip sorgt hier für einen Schutz der Mieter:innen. Es legt fest, dass die Bezahlung einer Leistung auch tatsächlich durch Auftraggeber:innen dieser Leistung erfolgen muss.Diese Veränderung in der Rechtsprechung hat zur Folge, dass Vermieter:innen mehr Kosten tragen müssen als früher. Um ihre Ausgaben möglichst gering zu halten, verzichten sie womöglich auf die Leistungen eines Maklers oder einer Maklerin. Im Idealfall führt dies dazu, dass Immobilienmakler:innen ihre geforderte Maklercourtage auf einen angemessenen Wert verringern, um weiterhin Aufträge von Vermieter:innen zu erhalten. Ebenso ist eine Qualitätssteigerung denkbar: Denn nur, wenn Immobilienmakler:innen möglichst viele Anreize bieten, werden sie weiterhin Aufträge von Vermieter:innen erhalten.Ein weiterer Vorteil ist, dass dank der neuen Regelung eine bundesweit einheitliche Lösung gefunden wurde und somit Klarheit herrscht. Zudem sind in Bundesländern, in denen bisher nur Käufer:innen für die Bezahlung der Immobilienmakler:in zuständig waren, die Erwerbsnebenkosten gesunken.
Zwar ist es für Eigentümer:innen prinzipiell möglich, sich bei der Vermietung der Immobilie selbst um die Akquise neuer Mieter:innen zu kümmern. Dagegen sprechen jedoch der zusätzlich entstehende Aufwand und das fehlende Spezialwissen. Makler:innen führen mit Interessent:innen Besichtigungen durch, besitzt die fachliche Kompetenz, um die Seriosität zu beurteilen und setzen Mietverträge auf. Diesen Mehraufwand kann nicht jede/r Eigentümer:in bewältigen.
Deshalb ist es recht wahrscheinlich, dass Vermieter:innen zwar die Leistungen von Makler:innen in Anspruch nehmen und auch dafür bezahlen, die Kosten aber durch Mieterhöhungen auf den oder die Mieter:in umlegt. Diesen Effekt kann nur die Mietpreisbremse beschränken. Mieter:innen selbst können allerdings kaum einschätzen, ob die Maklerkosten in die eigene Miete einfließen.
Kritik von Makler:innen
Vor allem Makler:innen üben Kritik am Bestellerprinzip, da sie damit ihren Berufsstand als bedroht ansehen. Der Bundesverband für die Immobilienwirtschaft (BVFI), in dem ein großer Teil der Makler:innen organisiert ist, sieht nach dem alten Mietrecht den Mieter:innen als Auftraggeber. Die Begründung: Ein Wohnungsinserat auf einer Online-Immobilienbörse stelle eine Form von Werbung dar. Sie sei damit nicht selbst ein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Mietinteressenten oder die Mietinteressentin. Indem der/die Mieter:in Makler:innen kontaktiert, werde er/sie zum Auftraggeber bzw. zur Auftraggeberin. Das folgende Schaubild verdeutlicht, dass das Verhältnis aus Vermieter:in, Makler:in und Mieter:in nicht mit dem Argument der Werbung begründbar ist.
Kritik des BVFI: Die falsche Analogie zur klassischen Werbung
Nicht alle Makler:innen fühlen sich von der Gesetzesänderung zu einer hochwertigeren Arbeit motiviert. Einige suchen nach Lücken im Gesetz oder erfinden Tricks, um weiterhin die Maklerprovision von Mieter:innen zu erhalten.
Maklertrick 1: „Der neue Auftraggeber“
Nach dem Bestellerprinzip muss der/die Mieter:in den/die Makler:in nur noch dann bezahlen, wenn er/sie ihn/sie mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt. Unseriöse Makler:innen fordern Mietinteressent:innen also bei der Wohnungsbesichtigung dazu auf, sie schriftlich mit der Suche nach einer Wohnung zu beauftragen.
Möglichkeiten für Mieter:innen: Eine derartige Vereinbarung ist rechtlich unwirksam. Unterschreibt der/die Mieter:in die Vereinbarung unter Zeugen, so kann er/sie innerhalb von drei Jahren die gezahlte Provision zurückfordern. Zusätzlich ist eine Anzeige möglich, bei der dem/der Makler:in eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro droht.
Maklertrick 2: „Die Kooperation“
Eigentümer:in beauftragt Makler:in A damit, die Wohnung zu vermieten.
Mietinteressent:in beauftragt Makler:in B damit, eine Wohnung zu suchen.
Da Makler:in A und Makler:in B kooperieren, findet Makler:in B im Portfolio von Makler:in A die Wohnung des/der genannten Eigentümer:in.
Makler:in A erhält von seinem(seiner Auftraggeber:in (dem/der Eigentümer:in) eine Provision.
Außerdem erhält Makler:in B vom Auftraggeber (dem/der zukünftigen Mieter:in) eine Provision.
Vorsicht bei diesem Täuschungsmodell!
Möglichkeiten für Mieter:innen: Auch wenn es sich hierbei um einen Trick mit betrügerischem Charakter handelt, ist diese Vorgehensweise gesetzlich nicht verboten – und leider schwer aufzudecken. Der/die Mieter:in kann sich aber nach Unterzeichnung des Mietvertrags bei dem/der Vermieter:in erkundigen, ob dieser ebenfalls eine/n Makler:in für die Wohnung beauftragt und bezahlt hat. Im Optimalfall wird der/die Vermieter:in daraufhin die Zusammenarbeit mit der/dem Makler:in beenden.
Durch das Bestellerprinzip bewegt sich die Wohnungsvermietung in eine fairere Richtung. Manche Makler:innen mögen sich derzeit zwar noch als große Verlierer:innen dieser Gesetzesreform sehen, doch letztlich haben sich die Chancen für Immobilienmakler:innen mit hohen Qualitätsansprüchen und Serviceorientierung deutlich verbessert.
Eine Immobilie zu veräußern, erfordert weitreichende Kenntnisse über die aktuelle Marktlage und die bürokratischen Erfordernisse. Bei allen Aufgaben rund um den Immobilienverkauf können professionelle Makler:innen Sie mit Ihrer Erfahrung bestmöglich unterstützen.
Ja, denn Immobilienmakler:innen verfügen über Erfahrung und entscheidende Marktkenntnisse. Sie helfen Ihnen, Zeit und Nerven zu sparen und können für Sie einen höheren Verkaufspreis erzielen.
Das Bestellerprinzip schafft eine bundesweit einheitliche Gesetzeslage und schützt Mieter:innen. Es sollte ursprünglich vor allem verhindern, dass Vermieter:innen die Kosten für die Maklercourtage auf Mieter:innen abwälzen.