Werden Wohnungen oder Häuser vererbt, stehen sie in den seltensten Fällen leer. Statt eines ausgeräumten Gebäudes finden Sie meist auch die Möbel und anderen Hausrat vor. Wurden diese ausdrücklich im Testament erwähnt, werden sie wie festgelegt an die jeweils Berechtigten vererbt. Andernfalls legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, was davon mitvererbt wird.
Mit der Eigentumsübertragung der Immobilie gehen auch wesentliche Bestandteile des Hauses und Zubehör, das zur Zeit des Erbfalls vorhanden war, auf Sie über.
Wesentliche Bestandteile können gemäß §§ 93, 94 BGB nicht vom Haus getrennt werden, ohne zerstört oder unbrauchbar gemacht zu werden. Dazu können zum Beispiel zählen:
Einbauschränke, die eigens angepasst wurden und nicht an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können
Zugeschnittene Bodenbeläge
Besonders angepasste bzw. verbaute Beleuchtungselemente
Waschbecken und andere sanitäre Anlagen
Heizungsanlagen
Zubehör wiederum ist laut § 97 BGB zwar als beweglich definiert, dient aber einem wirtschaftlichen Zweck, der mit dem Haus verbunden ist. Dazu zählen zum Beispiel:
Einbauküchen
Alarmanlagen
Heizölvorräte
Einbauküchen gehören zum Zubehör einer Immobilie und werden mitvererbt.
Einrichtungsgegenstände wie Möbel zählen in den meisten Fällen nicht zum Inventar und werden nur dann mit vererbt, wenn die Erblasser:innen das so im Testament angeordnet haben.
Haben Sie ein Haus geerbt, ist das Inventar meist nicht von Bedeutung, wenn die Immobilie selbst genutzt werden soll oder Sie das Haus vermieten wollen. Dann kann die Lösung eine professionelle Entrümpelung sein, die Sie etwa 500 Euro pro Zimmer kostet. Je nach Größe Ihrer Immobilie müssen Sie hier mit mehreren Tausend Euro rechnen.
Wollen Sie ein geerbtes Haus verkaufen, kann das Inventar im Verkaufspreis inbegriffen sein. Das muss aber ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt werden – alternativ kann für das Inventar auch ein gesonderter Kaufvertrag aufgesetzt werden.
Wenn es mehrere Erb:innen gibt, wird von einer Erbengemeinschaft gesprochen. Die Verwaltung des Erbes erfolgt dann gemeinschaftlich. Als Voraussetzung müssen alle Erb:innen über einen Erbschein verfügen.
Sollte es keine Einigung über die Nutzung des Erbes (z. B. der Immobilie) geben, kann die Erbengemeinschaft durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst werden. In diesem Fall wird das Erbe zu gleichen Teilen verteilt.
Erb:in 1 erhält ein Auto und eine Geldsumme im Gesamtwert von 200.000 Euro.
Erb:in 2 erhält ein Haus im Wert von 200.000 Euro.
Erb:in 3 erhält Wertgegenstände und eine Geldsumme im Gesamtwert von 200.000 Euro.
Vor allem bei einem Elternhaus, das an die Kinder vererbt wird, ist Streit oft vorprogrammiert. Gerade dann, wenn sich ein Kind mehr um die gealterten Eltern gekümmert hat als die anderen, erwartet es oft auch mehr vom Erbe. Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich ein Testament oder Erbvertrag, in dem genau festgelegt wird, welches Kind einmal was erben wird. Andernfalls müssen sich die Erb:innen selbst einig werden.
Inventar wie Möbel und Bilder zählt im Erbrecht zum beweglichen Nachlass. Um diesen zwischen mehreren Erb:innen aufzuteilen, gibt es mehrere Möglichkeiten:
Liste: Die Erblasser:innen fügen ihrem Testament eine Auflistung aller Gegenstände bei und verfügen auch, wer was erhält.
Wahlverfahren: Der bewegliche Nachlass wird von einem der Erben oder einer der Erbinnen aufgeteilt. Der oder die Miterb:in wählt, welchen Teil er oder sie haben will. Das bietet sich vor allem an, wenn es nur zwei Erbende gibt.
Rundumverfahren: Bei mehreren Erbenden können die Erblasser:innen testamentarisch festlegen, in welcher Reihenfolge die Erb:innen einen Gegenstand auswählen dürfen. Das geschieht dann reihum so lange, bis alles verteilt ist.
Ehepartner:innen haben Anspruch auf den sogenannten Voraus. Dazu zählen die Teile des Hausrats, die unmittelbar zum Haushalt gehören, in dem beide zusammengelebt haben. Mindestens sind das die Utensilien, die für die Haushaltsführung nötig sind. Sie werden von der Verteilung des Erbes ausgenommen.
Sollen die beweglichen Nachlassgegenstände durch einen Pfandverkauf veräußert werden, um den Nachlass unter den Erbenden aufzuteilen, ist die Zustimmung aller nötig.
Das Erben einer Immobilie ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dank staatlicher Freibeträge müssen Sie aber nicht immer Steuern bei einem Erbfall zahlen. Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, richtet sich nach dem Immobilienwert und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser:in und Erbenden. Gesetzlich werden Erb:innen nach § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in verschiedene Steuerklassen eingeteilt:
Erbende | |
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Steuerklasse I | Ehe- oder Lebenspartner:innen Kinder und Stiefkinder Nachkommen der Kinder und Stiefkinder Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen |
Steuerklasse II | Eltern und Großeltern, die nicht zur Steuerklasse I gehören Geschwister Nachkommen ersten Grades der Geschwister Stiefeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern geschiedene Ehe- oder Lebenspartner:innen |
Steuerklasse III | alle übrigen Erb:innen |
Nicht nur die Immobilie selbst, sondern auch das Inventar wird in die Erbschaftsteuerveranlagung einbezogen. Dafür gibt es bestimmte Freibeträge:
Steuerklasse I: Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Nachkommen der Kinder haben einen Freibetrag von 41.000 Euro für den Hausrat. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände, wie Schmuck oder Kunst.
Steuerklassen II und III: Weiter entfernte Verwandte und nicht verwandte Erbende profitieren von einem kombinierten Freibetrag von 12.000 Euro, der sowohl für den Hausrat als auch für andere bewegliche Gegenstände gilt.