Die Änderungen der Erbschaftssteuer 2023 betrafen vor allem Erb:innen von Immobilien. Seit dem 1. Januar vergangenen Jahres wird die Grundbesitzbewertung an das aktuelle Marktniveau angepasst, wodurch viele Werte von Immobilien nach oben korrigiert werden müssen. Da sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer neben dem Verwandtschaftsgrad vor allem nach dem Immobilienwert richtet, bedeutet ein höherer Wert auch höhere Steuern. Wer 2024 also Immobilien vererbt oder geschenkt bekommt, muss ab einem gewissen Betrag deutlich mehr Steuern zahlen als vor dieser Änderung. Laut einer Studie der Deutschen Bank gehen aktuell ca. 57 Prozent der künftigen Erb:innen davon aus, dass ihr Erbe eine Immobilie umfassen wird.
Seit 2023 gelten Anpassungen des Ertrags- und Sachwertverfahrens zur Immobilienbewertung.
Dadurch werden viele Immobilienwerte in Anlehnung an das aktuelle Marktniveau deutlich höher als zuvor eingeschätzt.
Bei Erbschaften oder Schenkungen von Immobilien kann somit auch die Steuerlast steigen.
Die Steuerfreibeträge wurden bisher noch nicht angehoben.
Ob und wie viel Erbschaftssteuer Sie zahlen müssen, richtet sich zum einen nach dem Vermögenswert und zum anderen nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser oder der Erblasserin. Folgende Steuerklassen gelten 2024 weiterhin nach § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)für unterschiedliche Angehörige:
Steuerklasse | Persönliches Verhältnis zum/zur Erblasser:in |
---|---|
Steuerklasse I: | Ehegatt:in / eingetragene Lebenspartner:in Kinder und Stiefkinder Enkel und Urenkel Eltern |
Steuerklasse II: | Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern und Schwiegereltern Schwiegerkinder geschiedene Ehegatt:innen oder Lebenspartner:innen |
Steuerklasse III: | alle sonstigen Personen |
Anhand der Erbschaftssteuertabelle 2024 sehen Sie, mit welchen Prozentsätzen Sie eine Erbschaft je nach Steuerklasse nach den Freibeträgen versteuern müssen:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Wenn Sie eine Immobilie von Ihren Eltern oder dem/der Ehepartner:in bzw. eingetragenen Lebenspartner:in erben und anschließend selbst zehn Jahre darin wohnen, müssen Sie keine Erbschaftssteuer zahlen. Das gilt allerdings nur für Immobilien bis zu einer Größe von 200 Quadratmetern. Bei größeren Immobilien wird jeder Quadratmeter, der darüber hinausgeht, anteilig besteuert.Außerdem gewährt der Staat bei jeder Erbschaft einen gewissen Freibetrag, der nicht versteuert werden muss. Liegt Ihr Erbanteil in dem Rahmen, müssen Sie keine Erbschaftssteuer zahlen.
Das Verwandtschaftsverhältnis ist bei einem Immobilienerbe entscheidend.
In vielen Fällen können Sie in Deutschland Immobilien steuerfrei erben oder verschenkt bekommen. Denn der Staat gewährt einen Steuerfreibetrag, der sich ebenfalls nach Verwandtschaftsverhältnissen und Steuerklassen staffelt. Der Freibetrag für die Erbschaftssteuer 2024 wurde trotz der geänderten Bewertungskriterien bisher noch nicht angehoben. Es bleibt also bislang nach § 16 ErbStG bei folgenden steuerlichen Freibeträgen bei Erbschaften oder Schenkungen:
Erwerber:in | Freibeträge |
---|---|
Ehegatt:in / Lebenspartner:in (Steuerklasse I) | 500.000 Euro |
Kinder / Enkel, wenn Kinder verstorben sind (Steuerklasse I) | 400.000 Euro |
Enkel (Steuerklasse I) | 200.000 Euro |
übrige Erb:innen (Steuerklasse I) | 100.000 Euro |
übrige Erb:innen (Steuerklasse II + III) | 20.000 Euro |
Auch wenn die Immobilienwerte im vergangenen Jahr bei gleichbleibenden Freibeträgen gestiegen sind, betrifft das die meisten Erb:innen 2024 nicht. Denn laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) beläuft sich in Deutschland eine durchschnittliche Erbschaft auf ca. 85.000 Euro – und wenn die wenigen besonders reichen Erb:innen ausgenommen werden, beträgt der Mittelwert sogar nur 32.000 Euro. Die Freibeträge für Erbschaften von zum Beispiel den Eltern reichen jedoch bis 400.000 Euro. Bei Schenkungen können Sie die gleichen Freibeträge sogar alle zehn Jahre erneut nutzen.
Häufig sind Emotionen mit einer geerbten Immobilie verbunden. Versuchen Sie dennoch, realistisch einzuschätzen, ob es sich auch finanziell lohnt, die geerbte Immobilie zu behalten. Alternativen können ein Verkauf oder das Vermieten der Immobilie sein.
Legen Sie bei wichtigen Entscheidungen den aktuellen Verkehrswert der Immobilie zugrunde. Eine erste kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie zum Beispiel von Aroundhome.
Prüfen Sie, ob Sie für das geerbte Haus Spekulationssteuer zahlen müssen. Diese entfällt zum Beispiel, wenn der Erblasser oder die Erblasserin mehr als drei Jahre selbst in der Immobilie gewohnt hat.
Bei der Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten können Sie steuerliche Vorteile nutzen. Denn die staatlichen Freibeträge können Sie - anders als bei einer Vererbung - alle zehn Jahre wieder nutzen.
Lassen Sie sich bei einer Schenkung das Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch eintragen, wenn Sie als Erblasser:in in Ihrer Immobilie wohnen bleiben wollen.
Unterschätzen Sie nicht die Zeit, den Aufwand und das nötige Know-how für einen Immobilienverkauf. Für einen reibungslosen Ablauf und erfolgreichen Verkauf sorgen seriöse Immobilienakler:innen.
Viele Eigentümer:innen fragen sich, ob es sich angesichts der aktuellen Marktlage lohnt, eine geerbte Immobilie 2024 zu verkaufen. Während die Immobilienpreise während der letzten Jahre nur den Weg nach oben kannten, nehmen sie seit dem vierten Quartal 2022 wieder ab. Im Vergleich zu den Vorquartalen stabilisiert sich die Preisentwicklung aktuell aber wieder. Das lässt sich einerseits auf den Rückgang der Inflationsrate zurückführen und andererseits sind Finanzierungen durch gesunkene Bauzinsen wieder erschwinglicher geworden. Kaufinteressent:innen gewinnen daher an Kaufkraft zurück und die Nachfrage nach Immobilien nimmt wieder zu.
Die Erbschaftssteuer müssen Erb:innen auf den Nachlass einer verstorbenen Person zahlen. Der Staat gewährt allerdings allen Erb:innen einen gewissen Freibetrag, der sich je nach Höhe des Erbanteils und dem Verwandschaftsverhältnis zum oder zur Erblasser:in staffelt.
Die Erbschaftssteuer fällt auf das gesamte Vermögen der verstorbenen Person an. Dazu zählen Geld, Aktien, Immobilien, Grundstücke und Firmen.
Die Bewertungskriterien von Immobilien wurden an die aktuelle Marktlage angepasst. Das heißt, dass viele vererbte Immobilien höher bewertet werden, weswegen auch die zu zahlende Erbschafts- oder Schenkungssteuer steigen kann.
Die Freibeträge sind vom Verwandschaftsverhältnis abhängig. An Ehe- und Lebenspartner:innen können 500.000 Euro steuerfrei vererbt werden, an Kinder (und Enkel:innen, wenn die Kinder verstorben sind) 400.000 Euro, an Enkel:innen 200.000 Euro und an übrige Erb:innen 20.000 Euro. Es besteht zudem die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten alle zehn Jahre die Freibeträge für Schenkungen zu nutzen, um die Erbschaftssteuer zu umgehen und Erbschaften früher zu regeln.
Nichten und Neffen gehören bei der Erbschaftssteuer 2024 nach wie vor der Steuerklasse II an. Damit haben Sie einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Beim zu versteuernden Erbanteil bis 75.000 Euro müssen Sie somit 15 Prozent Erbschaftsteuer zahlen, bis 300.000 Euro 20 Prozent, bis 600.000 Euro 25 Prozent. Alle weiteren Prozentsätze der Steuerklassen entnehmen Sie § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Der Freibetrag für unverheiratete oder verlobte Partner:innen beträgt 20.000 Euro. Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partner:innen steht dagegen ein Freibetrag von 500.000 Euro zu.