Im Grundbuch stehen die Rechtsverhältnisse eines jeden Grundstücks. Dazu gehören unter anderem die Größe des Grundstücks sowie die Eigentumsverhältnisse, Rechte (z. B. Durchfahrtsrecht) und Belastungen (z. B. Grundschuld).
Grundbücher werden nach einem einheitlichen Muster geführt:
Aufschrift: Auf dem Deckblatt stehen der Name des Amtsgerichts, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblattes.
Bestandsverzeichnis: Hier stehen Angaben zum Grundstück, z. B. Lage, Größe, Rechte und Nutzungsart.
Abteilung I: Hier werden die Eigentumsverhältnisse eingetragen, also die Namen der Eigentümer:innen sowie das Datum und der Grund der Eintragung, z. B. Erbe oder Zwangsversteigerung.
Abteilung II: Die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks, z. B. Reallasten, Vorkaufsrechte oder das Erbbaurecht, werden hier aufgeführt.
Abteilung III: Dieser Teil ist für Banken interessant, da er alle Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken oder Rentenschulden auflistet.
Im Grundbuchamt erhalten Sie einen beglaubigten Grundbuchauszug.
Grundbücher sind nicht öffentlich zugänglich. Sie können lediglich eine Einsicht beantragen und sich von einem Auszug eine Abschrift geben lassen.
Für den Verkauf Ihrer Immobilie benötigen Sie einen aktuellen und beglaubigten Grundbuchauszug. Potenzielle Käufer bekommen so eine Einsicht, ob Ihr Grundstück lastenfrei ist. Ein beglaubigter Grundbuchauszug hat zudem den Vorteil, dass er rechtlich unanfechtbar ist.
Eine einfache Kopie des Grundbuchauszugs reicht nur für Ihre persönlichen Zwecke aus. Sobald Sie Geschäfte mit einer anderen Partei machen möchten, wie beispielsweise bei einem Verkauf, ist eine beglaubigte Kopie unerlässlich.
Für einen Immobilienkredit ist ebenfalls ein beglaubigter Grundbuchauszug notwendig. In der Regel bestehen die Banken sogar darauf, im ersten Rang des Grundbuchs eingetragen zu werden. Wenn Sie als Kreditnehmer:in Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollten, werden dann bei einer Zwangsversteigerung die Banken als Gläubiger:innen zuerst bedient.
Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, sollten Sie unbedingt einen Grundbuchauszug anfordern. Mit Ihrem neuen Besitz gehen auch sämtliche Verbindlichkeiten und Belastungen des Grundstücks auf Sie über.
Die Einsicht in ein Grundbuch können Sie direkt im Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts vornehmen. Den Antrag dazu können Sie persönlich oder schriftlich stellen. Achten Sie dabei aber auf die Sprechzeiten. An manchen Tagen kann es eingeschränkte Sprechzeiten geben, an denen keine Akteneinsichten gewährt werden. Mit der Einsicht dürfen Sie auch eine Abschrift bekommen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Amtsgericht für Ihr Grundstück zuständig ist, kann Ihnen das Justizportal des Bundes und der Länder weiterhelfen. Füllen Sie einfach das Formular aus und Ihnen wird das zuständige Amtsgericht angezeigt.
An manchen Amtsgerichten haben Sie zudem die Möglichkeit, einen Grundbuchauszug online zu beantragen. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Darüber hinaus können Sie bei diversen Anbietern online einen Grundbuchauszug bestellen. Diese Dienstleistung ist aber meist doppelt so teuer wie die Gebühr beim Grundbuchamt.
Als Grundstückseigentümer:in dürfen Sie eine Grundbucheinsicht uneingeschränkt beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie Inhaber:in eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder Sie eine schriftliche Bevollmächtigung von den Grundstückseigentümer:innen für die Einsicht haben.
Wenn Sie nicht zu dieser Gruppe gehören, kann Ihnen eine Einsicht nur mit dem Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt werden. Je nach Grund dürfen Sie auch nur einzelne Abteilungen des Grundbuchs sichten. Diese Gründe können unter anderem sein, dass Sie
Gläubiger:in der Grundstückseigentümer:in werden wollen,
als Gläubiger:in eine Zwangsvollstreckung durchsetzen wollen,
als Mieter:in die tatsächlichen Vermieter:innen der Immobilie ermitteln wollen,
oder öffentlich bestellte:r Vermessungsingenieur:in sind.
Sie können einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Grundbuchamt auf zwei verschiedene Arten beantragen:
Bei einem persönlichen Antrag müssen Sie in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts erscheinen und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen.
Einen schriftlichen Antrag zur Vorbereitung der Einsichtnahme können Sie formlos per Post oder per Fax schicken.
Zudem müssen in Ihrem Antrag Angaben zur Grundstücksbezeichnung (Straße und Hausnummer, wenn möglich auch Grundbuchbezirk und Blattnummer im Grundbuch) und den Grundstückseigentümer:innen (sofern bekannt)stehen.
Um die Einsicht in ein Grundbuch zu erhalten, sind neben Ihrem Antrag diese Unterlagen erforderlich, um Ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen:
Vollmacht im Original
Mietvertrag
Kreditvertragsentwurf
Kaufvertrag oder Kaufvertragsentwurf
Vollstreckungstitel
Klageschrift gegen die Eigentümer:innen
Die Einsicht in das Grundbuch ist kostenfrei. Eine einfache Abschrift eines Grundbuchauszugs kostet beim Grundbuchamt circa 10 Euro. Für einen amtlich beglaubigten Ausdruck müssen Sie in der Regel 20 Euro zahlen. Online-Services sind in der Regel deutlich teurer.
Eine Immobilie zu veräußern, erfordert weitreichende Kenntnisse über die aktuelle Marktlage und die bürokratischen Erfordernisse. Bei allen Aufgaben rund um den Immobilienverkauf können professionelle Makler:innen Sie mit Ihrer Erfahrung bestmöglich unterstützen.
In einem Grundbuchauszug finden Sie alle Informationen zu den Eigentums- und Wohnverhältnissen sowie Belastungen durch Grundschuld, Hypotheken oder weitere Grundpfandrechte. Er wird als Nachweis der Eigentümerschaft gebraucht, wenn Sie Ihr Haus verkaufen möchten.
Können Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen (z. B. weil Sie Eigentümer:in des Grundstücks sind), ist die Beantragung des Grundbuchauszuges über das Grundbuchamt (Amtsgericht), einen Notar oder einen Online-Service möglich.
Fordern Sie den Grundbuchauszug beim Grundbuchamt an, wird Ihnen dieser meist innerhalb von 14 Tagen per Post zugestellt. Über einen Notar, der den Grundbuchauszug über einen elektronischen Zugang anfordert, dauert der Vorgang sogar nur wenige Minuten.