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Notarkosten beim Hauskauf – Mit diesen Notargebühren müssen sie rechnen

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Beim Kauf einer Immobilie führt kein Weg am Notar vorbei – und damit auch nicht an den Notarkosten. Sie richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie und können schnell mehrere Tausend Euro betragen. Doch wie setzen sich die Notargebühren beim Hauskauf zusammen, wer muss sie tragen und gibt es Möglichkeiten, dabei zu sparen?
Lina Strauss, Online-Redakteurin
Lina Strauss
18.03.2025, 10:20 Uhr
Altbau in Berlin
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Wie hoch sind die Notarkosten beim Hauskauf?

Die Notarkosten sind Nebenkosten, die bei jedem Hausverkauf oder Wohnungsverkauf anfallen, denn ein Eigentümerwechsel muss notariell beurkundet werden. Die Notarkosten belaufen sich üblicherweise auf 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Zusätzlich fallen Gebühren für das Grundbuchamt an, die weitere 0,5 Prozent betragen können.

Die Berechnung der Notarkosten basiert auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dort sind feste Gebührensätze für jede einzelne Tätigkeit des Notars oder der Notarin festgelegt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert – beim Immobilienkauf ist das üblicherweise der Kaufpreis der Immobilie.

Die Notarkosten beim Hauskauf setzen sich aus mehreren Positionen zusammen. Je nach Art der Notartätigkeit fällt nicht nur der einfache Gebührensatz an, sondern mitunter auch ein Vielfaches oder nur ein Bruchteil davon. Für die Beurkundung des Kaufvertrages fällt beispielsweise die zweifache Gebühr an.

Leistung

Gebührensatz

Details

Notargebühren

Beurkundung des Kaufvertrags

2,0

Notariat bestätigt rechtsgültigen Kaufvertrag

Abwicklungstätigkeiten

0,5

Kommunikation mit Behörden, Überwachung der Kaufabwicklung

Vertragsvollzugsgebühren

0,5

Meldung an das Grundbuchamt, Einholen von Genehmigungen

Pauschale für Entgelte

20 % der Gebühren, höchstens 20 €

Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Grundbuchgebühren

Eintragung der Auflassungsvormerkung

1,0

Vorläufige Sicherung des Eigentumswechsels im Grundbuch

Löschung der Auflassungsvormerkung

1,0

Entfernen der Vormerkung nach vollständiger Abwicklung

Eintragung des Eigentümers/ der Eigentümerin

1,0

Offizieller Eigentümerwechsel im Grundbuch

Optionale Gebühren

Beurkundung der Grundschuld (bei Kredit)

1,0

Absicherung des Kredits durch Grundschuld

Eintragung der Grundschuld (bei Kredit)

1,0

Eintrag der Grundschuld ins Grundbuch

Abwicklung über Notaranderkonto

0,25 bis 1,0

Verwaltung des Kaufpreises durch den Notar oder die Notarin

Die Notargebühren unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Die Grundbuchgebühren, die das Grundbuchamt erhebt, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Falls der Notar oder die Notarin im Zusammenhang mit diesen Eintragungen zusätzliche Dienstleistungen erbringt – etwa die Antragstellung und Meldung an das Grundbuchamt sowie Vollzugstätigkeiten – fällt darauf aber ebenfalls Umsatzsteuer an. Sie ist dementsprechend auf die Gebühren aufzuschlagen.

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Rechner für Notarkosten

Die Notarkosten richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie und den gesetzlich festgelegten Gebührensätzen. Um ihre Höhe beim Hauskauf zu ermitteln, können Sie den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer nutzen. Wer die voraussichtlichen Kosten für den Notar bzw. die Notarin beim Immobilienkauf im Voraus berechnen möchte, kann alternativ auch die Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) nutzen. Die für Sie relevanten einfachen Gebührensätze finden Sie in Tabelle B.

Auf Basis verschiedener Immobilienpreise lassen sich die Kosten aufschlüsseln, die der Notar oder die Notarin beim Hauskauf erhebt. Wir zeigen Ihnen anhand von Beispielen mit Kaufpreisen von 250.000 Euro, 400.000 Euro und 700.000 Euro, welche Notar- und Grundbuchgebühren üblicherweise beim Hauskauf anfallen.

Notarkosten für den Hauskauf bei einem Kaufpreis von 250.000 Euro

Die folgende Tabelle zeigt die voraussichtlichen Grundbuch- und Notargebühren, die bei einem Immobilienkaufpreis von 250.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer 3.843,70 Euro betragen:

Leistung

Kosten (netto)

Beurkundung des Kaufvertrags

1.070 €

Vertragsvollzug (Meldungen, Anträge)

267,50 €

Abwicklungstätigkeiten

267,50 €

Pauschale für Entgelte (Post, Telekom)

20 €

Eintragung der Auflassungsvormerkung

535 €

Eintragung des Eigentümerwechsels

535 €

Löschung der Auflassungsvormerkung

535 €

Gesamtkosten (netto)

3.230 €

+ 19 % MwSt.

613,70 €

Gesamtkosten (brutto)

3.843,70 €

Notarkosten für den Hauskauf bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro

Folgende Tabelle zeigt die voraussichtlichen Notar- und Grundbuchgebühren beim Hauskauf, wenn der Kaufpreis bei 400.000 Euro liegt. Inklusive Mehrwertsteuer fallen in diesem Fall 5.628,70 Euro an.

Leistung

Kosten (netto)

Beurkundung des Kaufvertrags

1.570 €

Vertragsvollzug (Meldungen, Anträge)

392,50 €

Abwicklungstätigkeiten

392,50 €

Pauschale für Entgelte (Post, Telekom)

20 €

Eintragung der Auflassungsvormerkung

785 €

Eintragung des Eigentümerwechsels

785 €

Löschung der Auflassungsvormerkung

785 €

Gesamtkosten (netto)

4.730 €

+ 19 % MwSt.

898,70 €

Gesamtkosten (brutto)

5.628,70 €

Notarkosten für den Hauskauf bei einem Kaufpreis von 700.000 Euro

Bei einem Immobilienwert von 700.000 Euro ergeben sich beim Hauskauf Notar- und Grundbuchkosten in Höhe von 8.984,50 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Leistung

Kosten netto

Beurkundung des Kaufvertrags

2.510 €

Vertragsvollzug (Meldungen, Anträge)

627,50 €

Abwicklungstätigkeiten

627,50 €

Pauschale für Entgelte (Post, Telekom)

20 €

Eintragung der Auflassungsvormerkung

1.255 €

Eintragung des Eigentümerwechsels

1.255 €

Löschung der Auflassungsvormerkung

1.255 €

Gesamtkosten netto

7.550 €

+ 19 % MwSt.

1.434,50 €

Gesamtkosten brutto

8.984,50 €

Notarkosten beim Hauskauf und Wohnungskauf sind gleich

Da sich die Notargebühren nach dem Kaufpreis richten, macht es keinen Unterschied, ob Sie eine Wohnung oder ein Haus kaufen bzw. verkaufen. In beiden Fällen werden beim Notariat die gleichen Gebührensätze erhoben.

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Wer übernimmt die Notarkosten beim Hauskauf?

Rechtlich gesehen haften Käufer:in und Verkäufer:in gemeinsam für die Zahlung der Notargebühren. In der Praxis trägt jedoch meist die Käuferseite die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags sowie die Grundbucheintragungen. Die Verkäuferseite übernimmt meist nur die Gebühren für die Löschung bestehender Belastungen, wie etwa einer eingetragenen Grundschuld. Sollte der Fall eintreten, dass die Käuferseite nicht zahlungsfähig ist, kann der Notar oder die Notarin auch die Verkäuferseite zur Zahlung heranziehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie eine vertragliche Regelung über die Verteilung der Kosten beim Immobilienverkauf mit der anderen Vertragspartei vereinbaren.

Ist es möglich, die Notarkosten zu senken?

Grundsätzlich lassen sich Notarkosten nicht vermeiden, da ein Immobilienverkauf immer eine notarielle Beurkundung erfordert. Sie sind gesetzlich festgelegt und können nicht verhandelt werden. Die Kosten können je nach Notar bzw. Notarin dennoch leicht variieren. Beim Hauskauf liegen die Gebühren meist zwischen 1,5 und 2 Prozent des Kaufpreises, weshalb sich ein Vergleich verschiedener Notariate lohnen kann.

Die Unterschiede in den Gesamtkosten ergeben sich, da manche Notariate unterschiedliche Ansätze für Pauschalen wählen, nicht jedes Notariat alle Zusatzleistungen in gleicher Weise abrechnet oder unter Umständen die Möglichkeit zur Gebührenreduzierung besteht, wenn mehrere Vorgänge gleichzeitig bearbeitet werden. Wirklich große Einsparungen sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen möglich, die nicht für jeden umsetzbar sind. Die meisten Notargebühren können Sie beim Hauskauf sparen, indem Sie

  • keine Grundschuld eintragen lassen: Wer die Immobilie ohne Kredit kauft, kann die Gebühren für die Beurkundung und Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch sparen.

  • eine direkte Zahlung an die Verkäuferseite leisten: Falls Käufer:in und Verkäufer:in auf ein Notaranderkonto verzichten und die Zahlung direkt abwickeln, entfallen die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung des Kaufpreises.

Fallen die Notarkosten bei einer Schenkung oder Überschreibung weg?

Auch bei einer Überschreibung oder Schenkung einer Immobilie fallen Notarkosten an. Zwar gibt es in diesem Fall keinen Kaufpreis, doch der Eigentumsübergang muss dennoch notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Die Gebühren richten sich – wie beim regulären Immobilienkauf – nach dem Wert der Immobilie. Üblicherweise trägt die begünstigte Person die anfallenden Kosten. Eine Ersparnis ergibt sich lediglich daraus, dass keine Beurkundung eines Kaufvertrags erforderlich ist.

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Sind Notarkosten steuerlich absetzbar?

Die Notarkosten können beim Hauskauf steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, etwa durch eine Vermietung. In diesem Fall zählen sie zu den Anschaffungsnebenkosten und können im Rahmen der Abschreibung berücksichtigt werden. Auch Gebühren für die Eintragung einer Grundschuld sind absetzbar, sofern die Immobilie vermietet oder gewerblich genutzt wird. Sie können dann als Werbungskosten (bei Vermietung) oder Betriebsausgaben (bei gewerblicher Nutzung) berücksichtigt werden. Für eine selbstgenutzte Immobilie sind die Notargebühren dagegen nicht absetzbar, da sie zu den privaten Lebenshaltungskosten gehören.

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