Die Notarkosten sind Nebenkosten, die bei jedem Hausverkauf oder Wohnungsverkauf anfallen, denn ein Eigentümerwechsel muss notariell beurkundet werden. Die Notarkosten belaufen sich in der Regel auf 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Dazu kommen ca. 0,5 Prozent Kosten für Gebühren, die das Grundbuchamt erhebt.
Beispiel: Sie verkaufen ein Haus im Wert von 250.000 Euro. Für Ihre Käuferin oder Ihren Käufer können bei diesem Verkaufspreis Notar- und Grundbuchkosten zwischen 2.500 und 5.000 Euro anfallen.
Rechtlich gesehen haften beide Vertragsparteien gleichermaßen für die Zahlung der Notargebühren. Sollte es also den Fall geben, dass die Käuferseite nicht zahlungsfähig ist, muss die Verkäuferseite die Notarkosten bezahlen. In der Praxis übernehmen Verkäufer:innen aber lediglich den Anteil der Kosten, der für die „Löschung der Rechte Dritter“ erhoben wird. Käufer:innen kommen für die restlichen Notarkosten auf. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte Ihr Maklerbüro eine vertragliche Regelung über die Verteilung der Kosten beim Immobilienverkauf mit der anderen Vertragspartei vereinbaren.
Die Höhe der Notargebühren ist gesetzlich vorgeschrieben. Tatsächlich sind Notar:innen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung dazu verpflichtet, nicht mehr oder weniger als die festgesetzten Gebühren zu verlangen. Zudem sind die Notargebühren in jedem Bundesland gleich.
Je nach Art der Notartätigkeit fällt nicht nur der einfache Gebührensatz an, sondern mitunter auch ein Vielfaches oder nur ein Bruchteil davon. Für die Beurkundung des Kaufvertrages fällt beispielsweise die zweifache Gebühr an. Einen Überblick über die typischen Gebührensätze von Notararbeiten, die bei einer Immobilienübertragung anfallen, können Sie der folgenden Notarkostentabelle entnehmen:
Notartätigkeit | Beispiele | Gebührensatz |
---|---|---|
Unterschriftsbeglaubigung | Beglaubigung ohne Entwurf | 0,2 |
Unterschriftsbeglaubigung | Beratung Einholung von Unterlagen | 0,5 |
Einseitige Erklärungen | Beurkundung der Grundschuld | 1,0 |
Verträge und Beschlüsse | Beurkundung des Vertrages | 2,0 |
Wird beim Hausverkauf ein sogenanntes Anderkonto bzw. Notaranderkonto genutzt, sind die Gebühren nicht an den Gebührensätzen festgesetzt. Sie richten sich nach der Höhe des Kaufpreises und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Hebesätzen berechnet:
Bis zu 2.500 Euro: 1 Prozent
Übriger Mehrbetrag bis zu 10.000 Euro: 0,5 Prozent
Übriger Mehrbetrag über 10.000 Euro: 0,25 Prozent
Beim Hauskauf haben Sie die Option, die Übertragung des Kaufpreises über ein sogenanntes Anderkonto bzw. Notaranderkonto abwickeln zu lassen. Dabei wird ein Treuhandkonto eingerichtet, auf das der Käufer oder die Käuferin den Kaufpreis überweist. Sobald alle notariellen Arbeiten erledigt sind und die Immobilienübertragung rechtskräftig ist, überweist das Notariat den Kaufpreis an den Verkäufer oder die Verkäuferin. In der Regel wird das Anderkonto aber nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse, wie zum Beispiel einer Zwangsverwaltung, eröffnet.
Der einfache Gebührensatz richtet sich nach dem Kaufpreis der Immobilie bzw. dem Wert des Geschäftes. Bei einem Kaufpreis von beispielsweise 250.000 Euro ist der einfache Gebührensatz von 535 Euro vorgeschrieben. Die Grundschuld beträgt in unserem Beispiel 170.000 Euro. Die Beurkundung der Grundschuld muss wiederum am Wert der Grundschuld berechnet werden, wobei für unsere Beispiel-Grundschuld ein einfacher Gebührensatz von 381 Euro vorgesehen ist. Für die vollständige Übertragung der Immobilie fallen aber eine Vielzahl von Notartätigkeiten an, die jeweils einzeln mit den entsprechenden Gebührensätzen berechnet werden müssen. Die gesamten Notargebühren für einen Immobilienkauf können daher schnell das Fünffache des normalen Gebührensatzes betragen. Die Gebühren für das Grundbuchamt und die Mehrwertsteuer von 19 Prozent müssen zusätzlich berechnet werden. In unserem Beispiel wickeln wir den Kaufpreis von 250.000 Euro über ein Anderkonto ab. Dementsprechend staffelt sich die Gebühr (aufgerundet) wie folgt:
2.500 Euro x 1 Prozent = 25 Euro
7.499 Euro (Differenz zwischen 2.501 und 10.000 Euro) x 0,5 Prozent = 37,50 Euro
239.999 Euro (Differenz zwischen 10.001 und 250.000 Euro) x 0,25 Prozent = 600 Euro
Insgesamt wird für die Abwicklung über ein Notaranderkonto also eine Gebühr von 662,50 Euro fällig.
So errechnen sich die Gesamtkosten für das Notariat und das Grundbuchamt anhand unseres Beispiels:
Notartätigkeit | Gebührensatz | Kosten |
---|---|---|
Beurkundung des Vertrages | 2,0 | 1.070 Euro |
Vollzugstätigkeiten | 0,5 | 267,50 Euro |
Betreuungstätigkeiten | 0,5 | 267,50 Euro |
Abwicklung über ein Anderkonto | 0,25 - 1 (je nach Summe) | 662,50 Euro |
Beurkundung der Grundschuld | 1,0 | 381 Euro |
Eintragung der Grundschuld | 1,0 | 381 Euro (an das Grundbuchamt) |
Eintragung Eigentümerwechsel | 1,0 | 535 Euro (an das Grundbuchamt) |
Gesamtkosten netto | - | 3.564,50 Euro |
Mehrwertsteuer | 19 % | 677,26 Euro |
Gesamtkosten brutto | - | 4.241,76 Euro |
Um den richtigen Gebührensatz für Ihren Immobilienwert zu ermitteln, nutzen Sie am besten den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer. Alternativ können Sie alle Gebührensätze in der Gebührentabelle für Notar:innen nachlesen.
Da sich die Notargebühren nach dem Wert des Geschäfts richten, ist es egal, ob Sie eine Wohnung oder ein Haus kaufen bzw. verkaufen; beim Notariat werden die gleichen Gebührensätze erhoben.
Grundsätzlich lassen sich Notarkosten nicht vermeiden, da es beim Immobilienverkauf unumgänglich ist, eine notarielle Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Doch lassen sich die Kosten für den Notar oder die Notarin vielleicht senken?
Da die Notarkosten gesetzlich festgesetzt sind, ist es nicht möglich, über den Preis zu verhandeln. Das Gerichts- und Notarkostengesetz hat das Gebührensystem mit seinen unterschiedlichen Sätzen bereits besonders fair gestaltet, damit sich alle eine notarielle Unterstützung leisten können.
Sie können die Notarkosten von der Steuer absetzen, wenn Sie mit Ihrer gekauften Immobilie Einkünfte erzielen wollen. Haben Sie also ein Haus gekauft, um es zu vermieten, können Sie die Notarkosten als Anschaffungskosten abschreiben.
Wenn Sie zum Beispiel Ihrem Kind Ihre Immobilie überschreiben, gibt es keinen Kaufpreis. Damit die Überschreibung rechtskräftig ist, muss aber dennoch ein Vertrag vom Notariat aufgesetzt werden. Deshalb fallen auch bei einer Schenkung der Immobilie oder Überschreibung Notarkosten an, die sich wie gehabt am Wert der Immobilie orientieren. In der Regel werden diese Kosten komplett von den Begünstigten übernommen.
Wenn Sie in Deutschland eine Immobilie oder ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchten, muss der Kaufvertrag notariell erstellt und abgewickelt werden – ansonsten ist er nicht rechtskräftig. Denn ein Immobilienverkauf ist eine komplexe Angelegenheit, bei der sich ein Laie selten gründlich auskennt. Der Gesetzgeber möchte Sie und Ihre Geschäftspartner:innen auf diese Weise vor einem rechtswidrigen Kaufgeschäft schützen. Zu den Aufgaben von Notar:innen gehört aber deutlich mehr als die Beurkundung des Kaufvertrags.
Um den Kaufvertrag aufzusetzen, sammelt der oder die Notar:in alle notwendigen Informationen zum Immobilienverkauf. Dazu gehören unter anderem die Personendaten von Verkäufer:in und Käufer:in, die Daten der Immobilie, der gewünschte Verkaufstermin und die beteiligten Gläubiger:innen.
Sobald der oder die Notar:in den Vertragsentwurf erstellt hat, erhalten die Geschäftspartner:innen je eine Ausfertigung zur Überprüfung. Wenn Sie beide mit dem Vertrag einverstanden sind, setzt das Notariat einen Termin zur gemeinsamen Unterzeichnung an.
Bei dem vereinbarten Termin unterschreiben beide Parteien den Vertrag. Die Unterzeichnung wird durch den Notar oder die Notarin beurkundet, wodurch sie als rechtskräftig gilt. Danach muss der Käufer oder die Käuferin den vereinbarten Kaufpreis überweisen.
Notar:innen kümmern sich um die Erstellung, Abwicklung, Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrags.
Im nächsten Schritt veranlasst der Notar oder die Notarin die Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. Diese Vormerkung stellt sicher, dass Verkäufer:innen während der Abwicklung der Immobilienübertragung nicht mehr auf die Immobilie zugreifen und diese dementsprechend nicht anderweitig verkaufen können. Die entsprechenden Gebühren werden über die Notarkosten abgerechnet und sind von dem Käufer oder der Käuferin zu tragen.
In der Regel besitzen die Gemeinden ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken. Das Notariat prüft, ob dieses Recht für Ihre Immobilie gilt und fordert eine Verzichtserklärung bei der Gemeinde an.
Damit das zuständige Finanzamt über das Kaufgeschäft informiert wird, meldet der Notar oder die Notarin diesem eine sogenannte Veräußerungsanzeige. Dabei wird die Grunderwerbsteuer für den Kauf fällig, die die Käuferseite tragen muss. Sobald diese bezahlt wurde, stellt das Finanzamt dem Notariat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne diese ist ein Eigentümerwechsel nicht rechtens.
Das Notariat überprüft, ob der Käufer oder die Käuferin bereits den Kaufpreis überwiesen hat. Erst wenn dieser und die entsprechende Grunderwerbsteuer gezahlt wurden, dürfen die neuen Eigentümer:innen ins Grundbuch eingetragen werden.
Im letzten Schritt beantragt der Notar oder die Notarin beim Grundbuchamt die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Eintragung der neuen Eigentümer:innen; hier erhalten Sie auch einen beglaubigten Grundbuchauszug. Die Immobilienübertragung ist somit rechtmäßig abgeschlossen. Wenn die Zahlung über ein Anderkonto erfolgt, erhält der Verkäufer oder die Verkäuferin nun den Kaufpreis.
Notar:innen kümmern sich um die gesamte Immobilienübertragung.
Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen und suchen seriöse Makler:innen aus Ihrer Region? Wir unterstützen Sie bei der Makler:innensuche. Teilen Sie uns einfach Ihre Wünsche und Anforderungen im kurzen Online-Fragebogen mit und Sie erhalten bis zu drei Angebote von Makler:innen in Ihrer Nähe.
Die Notargebühren sind gesetzlich vorgeschrieben und werden nach der Höhe des Kaufpreises berechnet. Beim Hauskauf müssen 1 bis 1,5 Prozent Notarkosten gezahlt werden, dazu kommen ca. 0,5 Prozent Grundbuchkosten. Beim Kauf einer Immobilie im Wert von 250.000 Euro fallen also zum Beispiel Notar- und Grundbuchkosten in Höhe von 2.500 bis 5.000 Euro an.
Bei Notarkosten handelt es sich um bundeseinheitliche Gebühren, die durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt sind. Damit kosten alle Notar.innen in Deutschland gleich viel.
In der Regel zahlen Käufer:innen die Notarkosten beim Hauskauf. Allerdings haften beide Parteien für die anfallenden Kosten. Wenn Käufer:innen also nicht zahlen können, müssen Verkäufer:innen die Kosten übernehmen.