Die Spekulationssteuer wird auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erhoben. Damit ist sie die Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn. Die Verkaufsgegenstände können Wertgegenstände oder auch Immobilien sein. Die Spekulationssteuer wird im § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Je nach Höhe des Einkommens kann der Steuersatz zwischen 14 und 45 Prozent liegen. Die Höhe der Spekulationssteuer richtet sich nicht pauschal nach dem Verkaufspreis, sondern hängt vom erzielten Gewinn und Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz ab.
Die Spekulationssteuer fällt an, wenn eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren mit Gewinn verkauft wird. Die Frist startet ab dem Kaufdatum. Maßgeblich ist der notarielle Kauf- und Verkaufsvertrag.
Für selbst genutzte Immobilien zahlen Sie keine Spekulationssteuer, solange die Spekulationsfrist von drei Jahren eingehalten wird. Haben Sie also im Jahr des Immobilienverkaufs und in den beiden Jahren davor in dem Haus oder in der Wohnung gewohnt, fällt für die Immobilie keine Spekulationssteuer an. Dabei reicht es auch aus, wenn Sie die Immobilie nur als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung nutzen - sofern sie nicht zur Vermietung bestimmt ist.
Für die Einhaltung der Spekulationsfrist bei Eigennutzung genügt ein zusammenhängender Zeitraum: Sie müssen keine vollen Jahre erreichen, sondern die Immobilie lediglich in drei aufeinanderfolgenden Jahren bewohnt haben. Wenn Sie zum Beispiel von Dezember 2023 bis Oktober 2025 selbst in Ihrer Eigentumswohnung gewohnt haben, ist die Spekulationsfrist bereits abgelaufen. Beim Verkauf der Immobilie fällt damit keine Spekulationssteuer an.
Die Spekulationsfrist für Immobilien ohne Eigennutzung liegt bei zehn Jahren. Das ist der Fall, wenn Sie das Haus oder die Wohnung vermieten. Liegt der Ankauf mehr als zehn Jahre zurück, müssen Sie dementsprechend keine Spekulationssteuer bei einem Wohnungs- oder Hausverkauf zahlen.
In diesen Fällen muss keine Spekulationssteuer bezahlt werden:
Die Immobilie wurde selbst genutzt (mindestens im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren).
Die Spekulationsfrist von zehn Jahren wurde eingehalten.
Die Immobilie wurde vererbt, und der Erbe behält die Besitzdauer des Erblassers bei.
Die Immobilie wurde Ihrem Kind, welches Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Im Gegensatz dazu zählt die Überlassung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an andere Familienangehörige nicht unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 EStG.
Auch wenn der Verkehrswert Ihrer Immobilie als Orientierung für den Verkaufspreis dient, spielt er bei der Berechnung der Spekulationssteuer keine direkte Rolle. Entscheidend ist stattdessen der Verkaufsgewinn der Immobilie. Um diesen zu ermitteln, müssen Sie den Anschaffungswert und die Werbungskosten von dem erzielten Verkaufspreis abziehen. Die Werbungskosten müssen zum Nutzen des Verkaufs entstanden sein. Folgende Kosten zählen dazu:
Verkaufsinserate
Vorfälligkeitsentschädigung für das Kreditinstitut
Grunderwerbsteuer und Kosten für den Grundbucheintrag
Renovierungskosten für die Verkaufsvorbereitung
Fahrt- und Telefonkosten
Beachten Sie auch, dass bereits genommene Abschreibungen für die Immobilie dem Anschaffungswert zugerechnet werden müssen. Das gilt allerdings nur für den vermieteten Anteil des Hauses.
Wenn Sie Ihre Immobilie anteilig selbst nutzen, etwa im Fall einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, dann müssen Sie den selbst genutzten Anteil von Ihrem Verkaufsgewinn abziehen. Davon ausgenommen ist allerdings ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, das Sie während der Nutzungszeit steuerlich geltend gemacht haben. Für dieses Arbeitszimmer müssen Sie anteilig die Spekulationssteuer zahlen.
Wie sich die Spekulationssteuer berechnet, zeigt Ihnen folgendes Beispiel:
Kostenposition | Kosten für Immobilie / Grundstück |
---|---|
Verkaufspreis | 250.000 Euro |
- Anschaffungswert | - 200.000 Euro |
- Werbungskosten im Rahmen des Verkaufes | - 10.000 Euro |
Verkaufsgewinn | 40.000 Euro |
- Anteil Eigennutzung der Immobilie | - 25 Prozent Eigennutzung |
zu versteuernder Verkaufsgewinn | 30.000 Euro |
persönlicher Einkommensteuersatz | 40 Prozent |
anfallende Spekulationssteuer | 12.000 Euro |
Wie Sie anhand unserer Beispielrechnung erkennen können, lohnt es sich durchaus, mit dem Immobilienverkauf bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten. Sie verstreichen zu lassen - sofern möglich - bedeutet unter Umständen eine hohe Kostenersparnis.
Wollen Sie eine Immobilie verkaufen, die Sie während der letzten drei Jahre zu einem gewissen Teil selbst genutzt haben, können Sie die Spekulationssteuer für diese Immobilie teilweise umgehen. In solchen Fällen muss sie nur anteilig gezahlt werden. Besitzen Sie beispielsweise ein Mehrfamilienhaus, das Sie zu 60 Prozent selbst nutzen und in dem Sie die übrigen 40 Prozent vermieten, gilt die Spekulationssteuer nur für den vermieteten Anteil des Hauses.
Bei einer Erbschaft oder der Schenkung einer Immobilie übernehmen die neuen Eigentümer:innen sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der Immobilie. Das gilt auch für die Spekulationsfrist. Wenn Sie also die Immobilie oder das Grundstück verkaufen möchten, zählt das Kaufdatum der Voreigentümer:innen als Beginn der Spekulationsfrist. Wurde die Immobilie beispielsweise 2010 erworben, ist die Spekulationsfrist längst abgelaufen und Sie müssen keine Spekulationssteuer bei einer Schenkung zahlen. Gleiches gilt beim Erbe der Immobilie.
Sollten Sie bei der Berechnung des Verkaufsgewinns einen Verlust feststellen, müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen. Sie wird nur auf einen Gewinn erhoben. Wenn Sie in demselben Kalenderjahr eine weitere Immobilie verkaufen und dabei einen Verkaufsgewinn erzielen, können Sie den Verlust durch die erste Immobilie verrechnen und dadurch Steuern sparen.
Sie haben dieses Jahr eine Eigentumswohnung verkauft und einen Verlust von 10.000 Euro gemacht. Im selben Jahr verkaufen Sie ein Mehrfamilienhaus mit einem Gewinn von 80.000 Euro. Da es um einen Verlust aus vergleichbaren Geschäften handelt, können Sie die Beträge verrechnen. Der Gewinn, der für die Berechnung der Spekulationssteuer relevant ist, liegt bei 70.000 Euro.
Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres sind steuerfrei, solange sie weniger als 1.000 Euro betragen. Würden Sie also für eine Eigentumswohnung einen Verkaufsgewinn von 999 Euro erzielen und keine weiteren Gewinne für dieses Jahr realisieren, würde die Spekulationssteuer entfallen. Bei den meisten Immobilienverkäufen sind die Gewinne jedoch deutlich höher. Überschreiten sie den Freibetrag, entfällt er, und sämtliche Gewinne durch den Verkauf fallen unter die Spekulationssteuer.
Bei einer Trennung oder Scheidung kommt es nicht selten vor, dass ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil an der gemeinsamen Immobilie verkauft. Da es sich hierbei um einen Erwerb handelt, zählt das Verkaufsdatum für die Wohnhaushälfte als Beginn für die Spekulationsfrist. Sollten sich aber die ehemaligen Eheleute dazu entscheiden, das Haus nach der Scheidung zu verkaufen, zählt die Spekulationsfrist ab dem ursprünglichen Kaufdatum.
Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren mindestens drei Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen verkaufen, zählt dies rechtlich als gewerblicher Immobilienhandel. Das heißt, neben der Spekulationssteuer müssen Sie noch weitere Steuern zahlen.
Ausnahme: Der Verkauf von mehreren Immobilien kann durch Umzüge oder berufliche Neuorientierungen nötig werden. Befinden Sie sich in so einer Situation, sollten Sie sich von Ihrem Steuerbüro beraten lassen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 25.05.2011 - IX R 48/10) ist ein unbebautes Grundstück rechtlich gesehen nicht zur Eigennutzung bestimmt. Demnach gilt die zehnjährige Spekulationsfrist für unbebaute Grundstücke. Das ist auch der Fall, wenn Sie das Grundstück selbst nutzen, zum Beispiel als Garten.
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Eine Spekulationssteuer fällt bei vermieteten Immobilien an, wenn sie nach weniger als zehn Jahren verkauft werden. Das gilt aber nicht, wenn das Haus oder die Wohnung nur zwischenzeitlich vermietet war. Solange Sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Kalenderjahren davor selbst in der Immobilie gewohnt haben, müssen Sie bei einem Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer zahlen.
In die Frist für die Spekulationssteuer wird die Eigennutzung der Vorbesitzer:innen eingerechnet. Haben Sie beispielsweise ein Haus von Ihrem Vater geerbt, in dem dieser erst ein Jahr gewohnt hat, müssen Sie selbst nur noch im laufenden und im kommenden Jahr darin wohnen, damit beim Verkauf keine Steuer anfällt.
Eine Spekulationssteuer fällt bei Immobilien mit Eigennutzung nur an, wenn Sie das Haus oder die Wohnung vor dem Verkauf weniger als drei Jahre bewohnt haben. Um die Eigennutzung nachzuweisen, genügt es in der Regel, den Wohnsitz an der Adresse der Immobilie anzumelden. Dient sie als Ferienwohnung, darf sie außerdem nicht vermietet werden. Verheimlichen können Sie dem Finanzamt eine Vermietung nicht, denn die Einnahmen daraus müssten Sie in der Steuererklärung aufführen.