Ablöse für Küche
Sie ziehen um und möchten Ihre Küche an den/die Nachmieter:in verkaufen? Auch wenn Ihnen die Einbauküche sicherlich noch gut gefällt und Sie diese gern höchstmöglich verkaufen möchten, sollten Sie beim Küchenverkauf objektiv herangehen. Es handelt sich dabei um einen Gebrauchsgegenstand, weswegen Sie nicht den Originalpreis erwarten dürfen. So hat eine Küche bereits nach einem Jahr einen Wertverlust von circa 24 Prozent.
Wenn Sie Ihre Küche verkaufen wollen, versuchen Sie einen faires Preis zu ermitteln.
Bei der Preisermittlung für den Verkauf Ihrer alten Küche können Sie sich am Zeitwert orientieren. Ebenso wenn Sie eine gebrauchte Küche erwerben möchten. Der Zeitwert dient als Richtwert und berücksichtigt verschiedene Kriterien. Dazu gehören das Alter, der Zustand und Wiederbeschaffungswert einer Küche. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie aktuell für eine gleichwertige Küche bezahlen müssten.
Zeitwert = (Wiederbeschaffungswert - Wertminderung im 1. Jahr - Wertminderung in den Folgejahren) x Restlebensdauer / (durchschnittliche Lebensdauer - 1) + Zuschlag - Abschlag
Die Lebensdauer einer Küche beträgt im Schnitt 20 Jahre. Küchen haben im ersten Jahr einen Wertverlust von 24 Prozent und in den folgenden Jahren von 4 Prozent. In unserem Rechenbeispiel gehen wir davon aus, dass Ihre Küche inklusive Elektrogeräte einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro hat und zum Verkaufszeitpunkt vier Jahre alt ist. Daraus folgt:
Wertminderung im ersten Jahr: 24 Prozent von 10.000 Euro = 2.400 Euro
Wertminderung in den vier Folgejahren: 4 Prozent von 10.000 Euro = 400 Euro 400 Euro x 3 = 1.200 Euro
Rechnen Sie dann mit der Formel weiter: (10.000 Euro - 2.400 Euro - 1.200 Euro) x 16/19 = 5.389 Euro
Somit hätte die Küche aus dem Rechenbeispiel zum Verkaufszeitpunkt einen Zeitwert von etwa 5.390 Euro. Unter Umständen kann sich der Preis noch durch einen Zuschlag oder Abschlag verändern:
Zuschlag: Bei zusätzlichen Geräten oder Erweiterungen, die die Küche aufwerten wie beispielsweise ein Geschirrspüler.
Abschlag: Durch mögliche Schäden oder fehlende Teile wird der Wert Ihrer Küche gemindert.
Wenn Sie die Einbauküche in der Wohnung übernehmen möchten, gilt bei der Beurteilung des Preises Folgendes: Liegt der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert, ist die Vereinbarung unzulässig. Für die Küche aus unserem Rechenbeispiel sollten Sie demnach maximal 8.085 Euro als Ablösepreis bezahlen bzw. verlangen.
Eine Küche gegen eine Abschlagsumme zu übernehmen ist rechtlich in Ordnung.
Wer schon einmal auf Wohnungssuche war, der kennt vielleicht das Problem: Vormieter:innen verlangen für Küche, Balkonmöbel und Co. eine Ablösesumme. Ist die Wohnung besonders beliebt, kommt manchmal noch eine Zahlung für die Weitergabe der Unterlagen an die Vermietung hinzu. Das heißt, Sie zahlen dafür, dass die Vormieter:innen Sie empfehlen. Solche Ablösevereinbarungen sind in der Regel jedoch nicht rechtens. Auch zum Abkauf alter Einrichtungen sind Sie nicht verpflichtet.
Einigen Sie sich mit den Vormieter:innen darauf, dass Sie seine gebrauchte Küche abkaufen, handelt es sich dabei um eine Ablösevereinbarung. Solche Vereinbarungen sind laut Mietrecht erlaubt, wenn Preis und Gegenleistung in einem fairen Verhältnis stehen, beispielsweise der Kaufpreis nicht mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt.
Für einen Kaufvertrag bzw. eine Vereinbarung werden bestimmte Daten benötigt, wie die persönlichen Daten der Parteien sowie eine genaue Beschreibung der Objekte und der Wohnung. Verkäufer:innen können außerdem einen Gewährleistungsausschluss in den Vertrag einfügen. Einen Musterkaufvertrag im PDF-Format für Ihren privaten Küchenverkauf finden Sie auch auf unserer Webseite.
Bei einer Ablösevereinbarung geht nur das Recht am Eigentum über, da das Objekt meist im Haus bzw. der Wohnung bleibt. Dennoch handelt es sich meist um einen gebrauchten Gegenstand. Aus diesem Grund ist es wichtig, das Möbelstück in der Vereinbarung genau zu beschreiben und auch festzusetzen, dass Käufer:innen die Objekte gesehen und so akzeptiert haben.
Verlangen Vormieter:innen Geld für das Anbieten der Wohnung oder Vorschlagen der Nachmieter:innen bei der Vermietung, ist das laut Deutschem Mieterbund nicht rechtens. Auf sogenannte Abstandszahlungen, die Vormieter:innen von Ihnen verlangen, sollten Sie sich nicht einlassen. Auch für den vorzeitigen Auszug dürfen Vormieter:innen keine finanziellen Forderungen an Sie stellen.
Abstandszahlungen sind nicht legal. Verlangen Vormieter:innen von Ihnen eine Abstandssumme, können Sie sich in solchen Fällen an Ihren örtlichen Mietverein wenden.