Bei den Werbungskosten handelt es sich um Ausgaben, die Sie für die Ausführung Ihrer Arbeit benötigen und die nicht von Arbeitgeber:innen übernommen werden. Dafür wird Ihnen jedes Jahr vom Finanzamt eine Pauschale von 1.000 Euro vom Einkommen abgezogen. Wenn Ihre Kosten insgesamt jedoch über 1.000 Euro liegen, lohnt es sich, diese für das Finanzamt aufzulisten.
Zu den Werbungskosten zählen unter anderem:
Um Ihren Arbeitsplatz zu Hause als Arbeitszimmer absetzen zu können, muss dieses strenge Richtlinien erfüllen:
Neu ist seit dem letzten Jahr eine sogenannte Home-Office-Pauschale, welche Bestandteil der Werbungskostenpauschale ist. Wenn Sie im letzten Jahr von zu Hause aus statt im Büro gearbeitet haben, erhalten Sie eine Pauschale von fünf Euro pro Tag. Höchstbetrag sind 600 Euro, was 120 Tage Arbeit im Home Office entspricht.
Automatisch abgedeckte Kosten der Home-Office-Pauschale:
Arbeitsmittel, Büroausstattung, Internet und Telefonanschluss sind nicht automatich mit der Home-Office-Pauschale abgedeckt und können Sie ggf. zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Das Beste: Um die Home-Office-Pauschale in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie kein eigenes Arbeitszimmer. Wenn Sie also von der Küche oder vom Wohnzimmer aus gearbeitet haben, erhalten Sie dennoch eine Pauschale.
Ebenfalls den Werbungskosten zuzuordnen ist die Ausstattung für das Home Office. Darunter zählen nicht nur große Gegenstände wie der Bürostuhl, Schreibtisch oder Drucker. Von Stiften über Papier bis zu den Büroklammern können Sie hier alle Dinge aufzählen, die Sie für die Arbeit im Home Office gekauft haben.
Voraussetzung für das steuerliche Absetzen ist, dass Sie die Dinge mindestens zu 90 Prozent für das Heimbüro nutzen. Bei vielen technischen Geräten wie einem Handy oder Tablet wird das Finanzamt eine höhere private Nutzung annehmen und entsprechend nur einen Teil des Kaufpreises akzeptieren.
Hinzu kommt, dass viele Arbeitnehmer:innen im letzten Jahr Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben. Auch hierbei gilt es steuerrechlich einige Dinge zu beachten:
Es gilt: Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Dabei bleibt das Kurzarbeitergeld prinzipiell steuerfrei.
Günstig wirkt sich Kurzarbeitergeld bei denjenigen aus, die nicht das gesamte Jahr in Kurzarbeit waren oder reduziert weitergearbeitet haben. Führt das Kurzarbeitergeld allerdings zu einer Erhöhung des Steuersatzes durch den sogenannten Progressionsvorbehalt, kann das Kurzarbeitergeld auch zu einer Steuernachzahlung führen.
Haben Arbeitgeber:innen das Kurzarbeitergeld freiwillig aufgestockt, bleibt auch dieser Zuschuss seit dem 1. März 2020 steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass insgesamt nicht mehr als 80 Prozent des entgangenen Arbeitslohns gezahlt wurden.
Haben Sie im letzten Jahr von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in eine Sonderzahlung erhalten, ist dieser Bonus unter Umständen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass nach dem 1. März 2020 höchstens 1.500 Euro Gehalt ausgezahlt wurden und ein Zusammenhang mit der Corona-Krise bestand. Außerdem darf die Sonderzahlung nicht bereits vor März vereinbart worden sein und muss ein Plus zum regulären Lohn darstellen.
Neu ist außerdem der im Herbst 2020 ausgezahlte Kinderbonus von 300 Euro pro Kind. Diese Zahlung gehört in die Anlage Kind. Genau wie das Kindergeld wird der Kinderbonus vom Finanzamt mit den Freibeträgen für Kinder berechnet. Bei hohem Einkommen kann es sein, dass der Bonus nachträglich wieder gestrichen wird.