Antragstellung für Heizungstausch-Förderung ab 27. Februar möglich
Privatpersonen können seit dem 27. Februar 2024 Anträge zur Heizungsförderung bei der KfW stellen. Auch ein neuer Ergänzungskredit steht zur Verfügung.
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reformiert. Neben den Fördersätzen haben sich die Zuständigkeiten bei der Heizungsförderung geändert. Zuschüsse für einen Heizungstausch werden nun von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ vergeben. Seit dem 27. Februar können die ersten Anträge im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden. Zusätzlich steht seit heute der „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)“ zur Verfügung.
Gestaffelter Start der Antragstellung
Ziel der staatlichen Förderung ist die Beschleunigung des Umstiegs auf effiziente und klimafreundliche Heizungsanlagen. Wie das Wirtschaftsministerium und die KfW mitteilten, steht die Antragstellung für den Heizungszuschuss ab dem 27. Februar zunächst für Eigentümer:innen von bestehenden und selbstbewohnten Einfamilienhäusern bereit. Der Start der Antragstellung für weitere Personengruppen ist für die nächsten Monate geplant:
Mai 2024: Eigentümer:innen von bestehenden Wohnhäusern mit mehr als einer Wohneinheit und Wohnungseigentümergemeinschaften (bei Umsetzung der Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum)
August 2024: Eigentümer:innen von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (bei Umsetzung der Maßnahmen am Sondereigentum)
Bis zu 70 Prozent Förderung
Die Grundförderung für den Heizungstausch liegt seit diesem Jahr bei 30 Prozent. Gefördert werden unter anderem Wärmepumpen, solarthermische Anlagen und Biomasseheizungen. Die Förderhöhe kann sich durch verschiedene Boni erhöhen:
Wärmepumpen, die Wasser, das Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder in denen ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird, erhalten einen Effizienzbonus von 5 Prozent.
Ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro ist bei Biomasseanlagen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von höchstens 2,5 mg/m3 möglich.
20 Prozent Geschwindigkeitsbonus können sich Eigentümer:innen sichern, wenn die alte Heizung bis Ende 2028 ausgetauscht wird. Danach soll sich der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte verringern, bis er 2037 ganz entfällt.
30 Prozent Einkommensbonus können gewährt werden, wenn das Haushaltsjahreseinkommen bei maximal 40.000 Euro liegt.
Die einzelnen Boni können kombiniert werden, der maximale Fördersatz liegt allerdings bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten.
Ergänzungskredit zum Heizungszuschuss
Der zinsgünstige Ergänzungskredit – Plus (358) kann von Privatpersonen beantragt werden und beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit. Voraussetzung ist eine Förderzusage der KfW für den Heizungstausch. Daneben ist der Kredit in Kombination mit einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen nutzbar. Den Antrag stellen Interessierte nicht direkt bei der KfW oder beim BAFA, sondern bei ihrem Finanzierungspartner.