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Welche Regelungen gibt es in Mietwohnungen zum Einbruchschutz?

12.12.2024, 08:56 Uhr

2 min

Claudia Mühlbauer

Die eigenen vier Wände sind ein Ort der Sicherheit und des Rückzugs. Umso wichtiger ist es, den Schutz vor unerwünschtem Eindringen zu wahren. Doch welche Verantwortlichkeiten haben Mieter:innen und Vermieter:innen eigentlich beim Einbruchschutz? Wir zeigen Ihnen, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen und geben Ihnen praktische Tipps für mehr Sicherheit.

Zwei Fenster mit weißen Rollos und Sicherheitsgriffen, davon ist das linke gekippt

Was Vermieter:innen für den Einbruchschutz tun können

In Mietwohnungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zum Einbruchschutz. Vermieter:innen sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Wohnung sicher und bewohnbar bleibt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 535 BGB. Sie müssen also dafür sorgen, dass Türen, Fenster und andere grundlegende Bauelemente, die eine angemessene Sicherheit gewährleisten, instandgehalten werden. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie Alarmanlagen oder Sicherheitstüren müssen aber nicht bereitgestellt werden – es sei denn, es handelt sich um grundlegende bauliche Anforderungen.

Auch wenn Vermieter:innen nicht für alle Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich sind, können sie durch bestimmte Maßnahmen das Sicherheitsniveau im Gebäude insgesamt erhöhen. Dazu gehört beispielsweise, dass sie sicherstellen, dass Haustüren und Fenster in gutem Zustand sind. Auch die Verbesserung der Außenbeleuchtung oder die Beseitigung von Einstiegshilfen wie Mülltonnen oder Leitern, die potenziellen Eindringlingen als Hilfsmittel dienen könnten, tragen zum Einbruchschutz bei. Weitere Maßnahmen, die Vermieter:innen ergreifen können, sind:

  • Wartung von Außentüren und Fensterrahmen, um sicherzustellen, dass keine beschädigten Bauteile die Sicherheit beeinträchtigen

  • Sicherstellen, dass Kellertüren und -fenster gut gesichert sind, da diese oft als Einbruchsziel dienen

  • Einführen von Zugangskontrollen zu gemeinschaftlichen Bereichen wie Waschküchen oder Abstellräumen, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zutritt erhalten

  • Installation von Fenstergittern oder Gittertüren bei besonders gefährdeter Lage, um zusätzlichen Schutz zu bieten

  • Regelmäßige Überprüfung von Schlössern und Schließsystemen an Türen und Fenstern, um die Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten

  • Bereitstellen von Informationen und Schulungen für Mieter:innen über Sicherheit und präventive Maßnahmen zur Einbruchvermeidung

Nahaufnahme der Hand einer Person, die den Sicherheitscode an einer Alarmanlage eingibt
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Einbruchschutz für Mieter:innen – So können Sie Ihre Wohnung sichern

Mieter:innen haben das Recht, ihre Wohnung selbst abzusichern, solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Sie dürfen Sie zum Beispiel abschließbare Fenstergriffe anbringen oder eine Kamera installieren, die ausschließlich innerhalb Ihrer Wohnung Aufnahmen anfertigt. Auch ein Türschloss können Sie durchaus austauschen. Dabei gibt es allerdings die Einschränkung, dass Sie im Falle Ihres Auszugs bereit sein müssen, das ursprüngliche Schloss wieder einzubauen. Haben Sie eine ausdrückliche Zustimmung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin zur Änderung erhalten, gilt das nicht. Auch wenn Sie Maßnahmen umsetzen wollen, für die keine Zustimmung erforderlich ist, sollten Mieter:innen ihren Vermieter oder ihre Vermieterin darüber informieren.

Bei Eingriffen in die Bausubstanz brauchen Sie in jedem Fall eine Genehmigung. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie eine Türkette, einen Querriegel oder einen Türspion anbringen wollen. Gleiches gilt bei größeren Maßnahmen wie dem Austausch von Fenstern oder Türen.

Wofür sind Vermieter:innen im Schadenfall verantwortlich?

Der Vermieter bzw. die Vermieterin ist dafür verantwortlich, die Wohnung in einem sicheren und bewohnbaren Zustand zu halten. Dazu gehört, dass Schäden an der Mietsache, etwa an Türen, Fenstern oder anderen baulichen Elementen, behoben werden. Sollte es zu einem Einbruch kommen und solche Bauteile beschädigt werden, müssen Vermieter:innen diese Schäden auf eigene Kosten reparieren. Sollte der Eindringling gefasst werden, kann der Vermieter bzw. die Vermieterin Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen.

Die Gebäudeversicherung der Vermieter:innen deckt häufig auch Einbruchschäden ab. Es ist allerdings ratsam, vor Abschluss so einer Versicherung sicherzustellen, dass derartige Schäden auch Bestandteil des Versicherungsschutzes sind, denn das ist nicht automatisch der Fall. Besteht bereits eine Gebäudeversicherung, kann der Schutz in vielen Fällen angepasst werden, um auch Schäden durch Einbrüche abzudecken.

Fenster mit kaputter Glasscheibe

Nehmen Bauteile des Gebäudes wie die Fenster durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch Schaden, ist das Vermietersache.

Schäden am persönlichen Eigentum: Was Mieter:innen beachten sollten

Mieter:innen sind für Schäden an ihrem persönlichen Eigentum verantwortlich. Wird durch den Einbruch etwas gestohlen oder beschädigt, muss der Mieter bzw. die Mieterin dafür selbst aufkommen. Anders sieht es aus, wenn eine Hausratversicherung abgeschlossen wurde, die üblicherweise die Kosten für den Schaden am persönlichen Besitz übernimmt. Wenn Mieter:innen grob fahrlässig gehandelt haben und das dazu führt, dass ein Einbruch möglich wurde, kann die Hausratversicherung die Zahlung hingegen verweigern oder den Schadensersatz reduzieren. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind:

  • Fenster oder Türen unverschlossen zu lassen, obwohl sie gesichert sein sollten.

  • Einen Schlüssel an einem offensichtlichen oder unsicheren Ort, etwa unter der Fußmatte, zu hinterlegen.

Mieter:innen sollten die Bedingungen ihrer Hausratversicherung überprüfen, denn einige Versicherungen zahlen auch bei Fahrlässigkeit.

Wer kann Förderungen zur Verbesserung des Einbruchschutzes nutzen?

Der Staat fördert den Einbau von einbruchhemmenden Maßnahmen in bestehenden Privatgebäuden. Im Rahmen des KfW-Förderprogramms „Kredit 159 – Altersgerecht Umbauen“ können Eigentümer:innen zinsgünstige Kredite von bis zu 50.000 Euro für Investitionen in den Einbruchschutz erhalten. Gefördert werden zum Beispiel der Einbau von einbruchhemmenden Türen, Rollläden und Alarmanlagen. Der Austausch von Fenstern wird dagegen ausschließlich über das Programm „Wohngebäude – Kredit (261)“ gefördert.

Als Mieter:in können Sie nicht direkt von diesen Förderungen profitieren. Sie haben aber die Möglichkeit, mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin zu besprechen, ob er oder sie die Förderung für den Einbau von einbruchhemmenden Maßnahmen in Anspruch nimmt. Da solche Maßnahmen den Wert des Gebäudes steigern, kann das durchaus auch im Interesse von Vermieter:innen liegen.

Hand eines Mannes tippt eine Zahl auf dem Nummernpad einer Alarmanlage an
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Sicherheit
Claudia Mühlbauer, Online-Redakteurin
Claudia Mühlbauer
Claudia Mühlbauer ist seit vier Jahren Editor bei Aroundhome und versorgt unsere Leser:innen mit hilfreichen News, Artikeln und Ratgebern zu den Themen Immobilienverkauf und Solaranlagen. Sie interessiert sich vor allem für Förderungen, die größere Projekte rund ums Haus erschwinglicher machen.

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