Die neue Gesetzesnovelle des Bundestages sieht vor, dass Betreiber:innen neuer Photovoltaikanlagen keine Einspeisevergütung erhalten, wenn der Strom zu Zeiten eines Überangebots zu negativen Börsenstrompreisen führt. Diese Situation tritt ein, wenn mehr Solarstrom produziert wird als benötigt. Käufer:innen werden dann für die Abnahme des Stroms bezahlt. Im Jahr 2024 trat dieser Fall laut Bundesnetzagentur in 457 von 8.784 Stunden auf.
Um die Auswirkungen dieser Regelung abzufedern, werden die Zeiten, in denen die Einspeisung aufgrund negativer Strompreise nicht vergütet wurde, an den 20-jährigen Vergütungszeitraum angehängt. So soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftlichen Nachteile für die Betreiber:innen neuer Solaranlagen minimiert werden.
Für Privathaushalte lohnt sich die Anschaffung einer Solaranlage umso mehr, je mehr vom erzeugten Solarstrom selbst genutzt wird. Rund 30 Prozent des Stromverbrauchs können bei einer typischen PV-Anlage direkt selbst verbraucht werden, so eine Schätzung der Verbraucherzentrale.
Die Einspeisevergütung für Solaranlagen wurde im Februar 2025 erneut reduziert, was die Rentabilität der Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz verringert.
Wer seinen Solarstrom nicht selbst verbraucht, kann ihn voll oder teilweise ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung bekommen. Es zählt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage, danach gilt dieser Vergütungssatz für die nächsten 20 Jahre. Seit Februar 2024 sinkt die Einspeisevergütung jedes halbe Jahr um 1 Prozent. Es gelten demnach folgende Vergütungssätze für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar 2025 und 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden:
Teileinspeisung: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 7,94 Cent pro Kilowattstunde. Anlagen bis 40 Kilowattpeak erhalten 6,88 Cent pro Kilowattstunde.
Volleinspeisung: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 12,60 Cent pro Kilowattstunde. Anlagen bis 40 Kilowattpeak erhalten 10,56 Cent pro Kilowattstunde. (Quelle: Förderinfoseite der Bundesnetzagentur)
Die Einspeisevergütung sinkt im Rhythmus von einem Prozent alle sechs Monate. Das heißt, dass die Vergütungssätze halbjährlich reduziert werden.
Ab dem 1. März 2025 gilt die Pflicht, Photovoltaikanlagen mit einem intelligenten Messsystem, auch Smart Meter genannt, und einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Dies betrifft alle Betreiber:innen, die ihre Anlage mit staatlicher Einspeisevergütung nutzen. Die intelligente Messtechnik ermöglicht eine genauere Steuerung der Einspeiseleistung, um das Stromnetz vor Überlastung zu schützen. Betreiber:innen, die keinen Smart Meter installieren, müssen mit einer Reduzierung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent rechnen, was zu erheblichen Einnahmeverlusten führen kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer „Wirkleistungsbegrenzung“. Die Kombination von Eigenverbrauch und Energiespeichern wird daher immer wichtiger, um finanzielle Einbußen zu vermeiden und die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage zu sichern.
2025 wurde die Solarpflicht auf weitere Bundesländer ausgeweitet. Diese trat je nach Bundesland bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen in Bestandsgebäuden in Kraft, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und die Klimaziele effizienter zu erreichen.
So sehen die Beschlüsse zur Solarpflicht in den folgenden Bundesländern aus:
In Baden-Württemberg und Berlin gilt bereits die Photovoltaik-Pflicht für Neubauten und bei umfassenden Dachsanierungen.
Bremen führt am 1. Juli 2025 die Solarpflicht für private und gewerbliche Neubauten ein.
In Hamburg müssen seit dem 1. Januar 2024 Neubauten mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Diese Pflicht gilt auch für Bestandsbauten bei Dachsanierungen. Ab 2027 wird zudem eine Solargründachpflicht eingeführt.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Nordrhein-Westfalen die Solarpflicht erstmals auch für private Neubauten mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern. Mindestens 30 Prozent der Dachfläche müssen mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Ab 2026 wird die Pflicht auf Altbauten ausgeweitet, sofern das Dach umfassend saniert wird.
In Niedersachsen gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine Solarpflicht für Neubauten baulicher Anlagen und gewerblicher Gebäude. Seit 2025 gilt sie auch für Dachsanierungen.
In Rheinland-Pfalz gibt es bisher keine Solarpflicht für private Wohngebäude, die Neubauten müssen allerdings so vorbereitet werden, dass Photovoltaikanlagen problemlos nachgerüstet werden können.
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es in Bayern zwar keine Solarpflicht, aber eine gesetzlich verankerte „Soll-Vorschrift“. Diese gilt sowohl für neue Wohngebäude als auch für bestehende Gebäude, deren Dacheindeckung erneuert wird.
Bisher ist die Solarpflicht Ländersache. Daher gibt es viele verschiedene länderspezifische Vorgaben zu berücksichtigen, wenn man ein Haus baut oder ein Dach saniert. Eine einheitliche, bundesweit geltende Solarpflicht für private Eigentümer:innen ist bisher nicht beschlossen worden.
Die Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird durch die neuen Regelungen deutlich erleichtert. Bisher lohnte sich die Direktvermarktung von Solarstrom vor allem für größere Anlagen, da der bürokratische und finanzielle Aufwand erheblich war. Mit der neuen Regelung wird der Zugang für kleinere Anlagen unter 100 kWp vereinfacht. Dies eröffnet neue Möglichkeiten für Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen, da sie ihren Strom gezielt an der Börse verkaufen können. Die Direktvermarktung bleibt weiterhin freiwillig.
Durch den Wegfall der EEG-Umlage auf Solarstrom und die Einführung vereinfachter Abrechnungsmodelle ist der Stromverkauf aus privaten Photovoltaikanlagen wirtschaftlicher.
Die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage) muss 2025 erneut nicht gezahlt werden. Dies führt zu günstigeren Stromkosten für Verbraucher:innen. Die EEG-Umlage war eine Abgabe, die Verbraucher:innen auf ihren Strompreis zahlten, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren. Diese Umlage wurde von den Stromkund:innen erhoben und an die Netzbetreiber weitergeleitet, die damit die Vergütungen für erneuerbare Energieanlagen finanzierten.
Mit dem Wegfall der EEG-Umlage entfällt auch der damit verbundene bürokratische Aufwand. Die Betreiber:innen von Solaranlagen müssen demnach nicht mehr die EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und verbrauchten oder verkauften Strom abführen. Stattdessen können sie den erzeugten Strom einfacher direkt an Endkund:innen verkaufen oder selbst verbrauchen.
2025 bleiben die steuerlichen Anreize für Photovoltaikanlagen weiter bestehen: Die Umsatzsteuer auf den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen entfällt vollständig. Zusätzlich gibt es erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten, um Investitionen in erneuerbare Energien weiter zu fördern.
Im Jahr 2025 werden weiterhin keine Steuern für Solaranlagen fällig, sofern die Anlage auf dem Dach Ihres Wohngebäudes oder Ihrer Garage oder Carports installiert wird und die Leistung höchstens 30 Kilowattpeak beträgt. Seit 2023 sind solche Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuerpflicht befreit. Dies gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Somit müssen Sie weder die Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms noch die Eigenversorgung versteuern. Dieser Steuervorteil bleibt auch 2025 bestehen.
Private Solaranlagen und Stromspeicher sind von sämtlichen Steuern befreit. Das bedeutet nicht nur mehr Profit beim Solarstromgeschäft, sondern auch weniger bürokratischer Aufwand für den Betrieb. Bereits für das Steuerjahr 2022 müssen Eigentümer:innen den Gewinn aus der Solaranlage nicht mehr ermitteln und keine Einnahmenüberschussrechnung mehr machen. Die Solaranlage muss bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem müssen Sie auch keinen speziellen Erzeugerstromzähler zur Gewinnermittlung installieren.
Solaranlagen bleiben 2025 steuerfrei. Beim Kauf einer neuen Photovoltaikanlage bis 30 Kilowattpeak müssen Sie also auch 2025 keine Umsatzsteuer, besser bekannt als Mehrwertsteuer, zahlen. Die Mehrwertsteuer für eine neue Solaranlage beträgt samt Stromspeicher und Zubehör sowie Lieferung und Installation also nicht 19 Prozent, sondern 0 Prozent. Ebenso entfällt weiterhin die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung, die Sie vom Netzbetreiber für Ihren eingespeisten Solarstrom bekommen.
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