Alle Infos auf einen Blick:
Ab 2024 wird die Solarpflicht auf weitere Bundesländer ausgeweitet. Diese tritt je nach Bundesland bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen in Bestandsgebäuden in Kraft, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und die Klimaziele effizienter zu erreichen.
So sehen die Beschlüsse zur Solarpflicht in den folgenden Bundesländern aus:
In Baden-Württemberg und Berlin gilt bereits die Photovoltaik-Pflicht für Neubauten und bei umfassenden Dachsanierungen.
In Bremen gilt ab dem 1. Juli 2024 eine Solarpflicht für Dachsanierungen und ab dem 1. Juli 2025 auch für Neubauten.
In Hamburg müssen seit dem 1. Januar 2024 Neubauten mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Diese Pflicht gilt auch für Bestandsbauten bei Dachsanierungen. Ab 2027 wird zudem eine Solargründachpflicht eingeführt.
In Nordrhein-Westfalen gilt ab 2024 die Pflicht für Nichtwohngebäude, ab 2025 auch für Neubauten von Wohngebäuden und ab 2026 für alle Gebäude bei Dachsanierungen.
In Niedersachsen gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine Solarpflicht für Neubauten baulicher Anlagen und gewerblicher Gebäude. Ab 2025 gilt sie auch für Dachsanierungen.
In Rheinland-Pfalz gibt es bisher keine Solarpflicht für private Wohngebäude, die Neubauten müssen allerdings so vorbereitet werden, dass Photovoltaikanlagen problemlos nachgerüstet werden können.
In Bayern soll es ab 2025 eine Solarpflicht für Wohngebäude im Zuge einer umfassenden Dachsanierung geben.
Bisher ist die Solarpflicht Ländersache. Daher gibt es viele verschiedene länderspezifische Vorgaben zu berücksichtigen, wenn man ein Haus baut oder ein Dach saniert. Eine einheitliche, bundesweit geltende Solarpflicht für private Eigentümer:innen ist bisher nicht beschlossen worden.
Mit der Solarpflicht soll der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland erheblich beschleunigt werden. Denn das erklärte Ziel der Bundesregierung in der EEG-Novelle ist, dass bis 2030 mindestens 80 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen.
Neue PV-Förderungen für Mieterstrom und Gartenanlagen werden eingeführt, um die dezentrale Energieversorgung und die Nutzung von Photovoltaik in gemeinschaftlich genutzten und privaten Grünflächen zu stärken.
Mieterstromprojekte werden durch das Solarpaket 1 weiter vereinfacht und gefördert. Dies beinhaltet einen Mieterstromzuschlag sowie Einspeisevergütungen für überschüssigen Strom, der ins Netz eingespeist wird. Mieterstromanbieter können bis zu 20 Prozent ihrer Einnahmen aus Mieterstrom erzielen, ohne gewerbesteuerpflichtig zu werden. Die Abrechnung von Mieterstrom erfolgt über spezialisierte Messsysteme, die den Stromverbrauch der einzelnen Mietparteien präzise erfassen. Zudem werden die administrativen Prozesse für die Installation und den Betrieb solcher Anlagen vereinfacht.
Für Fälle, in denen Dachinstallationen nicht möglich sind, können nun auch Solaranlagen in Gärten gefördert werden. Diese Anlagen können von den gleichen Förderprogrammen profitieren wie Dachanlagen, einschließlich Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Voraussetzung ist, dass der erzeugte Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird, sondern direkt vor Ort verbraucht oder ins Netz einspeist wird.
Die Einspeisevergütung für Solaranlagen wird August 2024 erneut reduziert, was die Rentabilität der Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz verringert. Ende 2024 beträgt die Einspeisevergütung für neu installierte 10 kWp-Anlagen voraussichtlich 7,5 Cent pro Kilowattstunde.
Wer seinen Solarstrom nicht selbst verbraucht, kann ihn voll oder teilweise ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung bekommen. Es zählt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage, danach gilt dieser Vergütungssatz für die nächsten 20 Jahre. Die Vergütungssätze wurden 2022 deutlich angehoben. Ab Februar 2024 sinkt die Einspeisevergütung jedes halbe Jahr um 1 Prozent. Es gelten demnach folgende Vergütungssätze für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2024 und 31. Januar 2025 in Betrieb genommen werden:
Teileinspeisung: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 8,03 Cent pro Kilowattstunde. Anlagen bis 40 Kilowattpeak erhalten 6,95 Cent pro Kilowattstunde.
Volleinspeisung: Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 12,73 Cent pro Kilowattstunde. Anlagen bis 40 Kilowattpeak erhalten 10,68 Cent pro Kilowattstunde. (Quelle: Förderinfoseite der Bundesnetzagentur)
Ab 1. Februar 2024 sinkt die Einspeisevergütung im Rhythmus von einem Prozent alle sechs Monate. Das heißt, dass die Vergütungssätze halbjährlich reduziert werden. Zum Beispiel betrug die Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kWp ab dem 1. Februar 2024 8,11 Cent pro kWh (Teileinspeisung) und 12,87 Cent pro kWh (Volleinspeisung) und ab dem 01. August 2024 8,03 Cent pro kWh (Teileinspeisung) und 12,73 Cent pro kWh (Volleinspeisung) (Quelle: Bundesnetzagentur)
Durch den Wegfall der EEG-Umlage auf Solarstrom und die Einführung vereinfachter Abrechnungsmodelle ist der Stromverkauf aus privaten Photovoltaikanlagen in 2024 deutlich attraktiver und wirtschaftlicher.
Ab 2024 entfällt die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage), was bedeutet, dass Stromkund:innen diese zusätzliche Gebühr nicht mehr zahlen müssen. Dies führt zu einer Reduzierung der Stromkosten für Verbraucher:innen. Die EEG-Umlage war eine Abgabe, die Verbraucher:innen auf ihren Strompreis zahlten, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren. Diese Umlage wurde von den Stromkund:innen erhoben und an die Netzbetreiber weitergeleitet, die damit die Vergütungen für erneuerbare Energieanlagen finanzierten.
Mit dem Wegfall der EEG-Umlage entfällt auch der damit verbundene bürokratische Aufwand. Die Betreiber:innen von Solaranlagen müssen demnach nicht mehr die EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und verbrauchten oder verkauften Strom abführen. Stattdessen können sie den erzeugten Strom einfacher direkt an Endkund:innen verkaufen oder selbst verbrauchen.
Im Rahmen des Solarpaket I wurden die Regelungen für Balkonkraftwerke vereinfacht, wodurch die Anmeldung und Installation deutlich unkomplizierter ist. Zudem entfällt die bisherige Leistungsbegrenzung, was es ermöglicht, größere Balkonkraftwerke zu betreiben und mehr Eigenstrom zu erzeugen.
Die Anmeldung von Steckersolargeräten, auch Balkonkraftwerke genannt, wird deutlich vereinfacht. Die Pflicht zur Anmeldung einer Mini-Solaranlage beim örtlichen Netzbetreiber entfällt. Zukünftig muss das Balkonkraftwerk nur noch im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur bis spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme registriert werden.
Ein Zweirichtungszähler ist für die Installation nicht mehr zwingend erforderlich. Wer 2024 ein Balkonkraftwerk installiert, darf übergangsweise die alten Ferraris-Zähler nutzen. Diese dürfen dann einfach rückwärts laufen, bis innerhalb von vier Monaten die digitalen Zähler eingebaut werden.
Die maximale installierte Modulleistung für Balkonkraftwerke wird auf 2000 Watt peak (Wp) begrenzt. Das bedeutet, dass die Summe der installierten Solarmodule bis zu 2 kWp betragen darf, solange der Wechselrichter auf 800 Watt begrenzt ist.
Balkonkraftwerke dürfen nun offiziell mit herkömmlichen Schuko-Steckern betrieben werden. Dadurch werden die technischen Voraussetzungen für die Installation von Steckersolargeräten deutlich vereinfacht.
Die bisherige Leistungsgrenze für Wechselrichter von 600 Watt wird auf 800 Watt erhöht. Dadurch können leistungsstärkere Wechselrichter eingesetzt werden, was die Effizienz der Balkonkraftwerke erhöht.
Im Rahmen des Solarpaket I wurden weitere Änderungen für private Photovoltaikanlagen beschlossen: So wurde der Netzanschluss vereinfacht und beschleunigt. Beim Repowering wird es nun möglich, alte Anlagen durch leistungsstärkere Systeme zu ersetzen, ohne dass bestehende Förderungen verloren gehen. Zudem wurden die Bedingungen für die Direktvermarktung verbessert sowie die Erschließung von Außenanlagen für die Installation von Photovoltaikanlagen erleichtert.
Im Rahmen des Solarpakets I wird das vereinfachte Netzanschlussverfahren auf Solaranlagen bis zu 30 Kilowattpeak ausgeweitet. Bisher galt diese Regelung nur für Anlagen bis 10,8 kWp. Ab 2024 können daher größere Anlagen schneller und unkomplizierter ans Netz angeschlossen werden.
Eine wichtige Änderung für Solaranlagen in 2024 betrifft das Repowering. Damit ist die nachträgliche Verbesserung der Leistung einer Solaranlage gemeint. Somit ist es Betreiber:innen von Solaranlagen möglich, alte Solarmodule gegen effizientere Modelle auszutauschen, auch wenn kein Schaden vorliegt. Dabei bleibt die höhere Einspeisevergütung für die Ursprungsleistung erhalten. Nur für die dazugewonnene Anlagengröße gilt dann der aktuelle Vergütungssatz.
Betreiber:innen von Anlagen bis 25 Kilowattpeak profitieren 2024 von gelockerten Vorgaben zur technischen Ausstattung bei der Direktvermarktung. Die Möglichkeit zur Steuerung wird nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch mit Direktvermarktern vereinbart werden. Dadurch werden die Kosten für die optionale Direktvermarktung bei kleineren Anlagen gesenkt.
Das neue Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ermöglicht eine unbürokratische gemeinsame Nutzung von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes. Das Solarpaket I befreit die Betreiber:innen einer Solaranlage von Lieferantenpflichten sowie der Pflicht zur Reststromlieferung. Es ist also kein Umweg über die öffentliche Einspeisung mehr nötig, um im Mehrfamilienhaus gemeinsam Solarstrom zu nutzen.
Das Solarpaket I legt fest, dass die EEG-Förderung für Photovoltaik-Anlagen auf Außengebäude erweitert wird. Dies gilt aber nur für Gebäude, die vor dem 1. März 2023 erbaut worden sind. Damit will die Politik verhindern, dass Gebäude nur für den Zweck der Photovoltaik-Nutzung errichtet werden (sogenannte „Solarstadl“).
Mit den neuen Regelungen ab 2024 können Betreiber:innen die Vorteile von Eigenverbrauchs- und Volleinspeisungsanlagen kombinieren. Der erzeugte Strom kann zuerst den Eigenverbrauch decken. Der überschüssige Strom, der nicht im Haushalt verbraucht wird, kann dann ins Netz eingespeist und vergütet werden. Diese Kombination ermöglicht es Betreiber:innen, ihre Eigenverbrauchsquote zu maximieren und gleichzeitig durch die Einspeisevergütung zusätzliche Einnahmen zu generieren.
Ab 2024 müssen Anlagen erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW ein vollständiges Anlagenzertifikat vorlegen. Für kleinere Anlagen reicht ein vereinfachter Nachweis über Einheitenzertifikate aus. Für PV-Anlagen bis zu 10 kW wurden die Anmelde- und Zertifizierungsprozesse weiter vereinfacht. Betreiber:innen müssen lediglich eine einfache Anmeldung im MaStR durchführen, ohne umfangreiche technische Nachweise.
Die Nutzung von Smart Metern ist im Jahr 2024 noch nicht verpflichtend. Die Verpflichtung zur Nutzung von Smart Metern für Photovoltaikanlagen tritt erst ab 2025 in Kraft. Die Einführung soll eine präzisere und automatisierte Erfassung des Stromverbrauchs und der Einspeisung ermöglichen und somit die Abrechnung und Verwaltung weiter vereinfachen.
In 2024 wurden die steuerlichen Anreize für Photovoltaikanlagen deutlich verbessert: Die Umsatzsteuer auf den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen entfällt vollständig. Zusätzlich wurden erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten eingeführt, um Investitionen in erneuerbare Energien weiter zu fördern.
Im Jahr 2024 werden weiterhin keine Steuern für Solaranlagen fällig, sofern die Anlage auf dem Dach Ihres Wohngebäudes oder Ihrer Garage oder Carports installiert wird und die Leistung höchstens 30 Kilowattpeak beträgt. Seit dem 01. Januar 2023 sind solche Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuerpflicht befreit. Dies gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Somit müssen Sie weder die Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms noch die Eigenversorgung versteuern. Dieser Steuervorteil bleibt auch 2024 bestehen.
Private Solaranlagen und Stromspeicher sind von sämtlichen Steuern befreit. Das bedeutet nicht nur mehr Profit beim Solarstromgeschäft, sondern auch weniger bürokratischer Aufwand für den Betrieb. Bereits für das Steuerjahr 2022 müssen Eigentümer:innen den Gewinn aus der Solaranlage nicht mehr ermitteln und keine Einnahmenüberschussrechnung mehr machen. Die Solaranlage muss bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem müssen Sie auch keinen speziellen Erzeugerstromzähler zur Gewinnermittlung installieren.
Solaranlagen bleiben 2024 steuerfrei. Beim Kauf einer neuen Photovoltaikanlage bis 30 Kilowattpeak müssen Sie also auch 2024 keine Umsatzsteuer, besser bekannt als Mehrwertsteuer, zahlen. Die Mehrwertsteuer beträgt für eine neue Solaranlage samt Stromspeicher und Zubehör sowie Lieferung und Installation also nicht 19 Prozent, sondern 0 Prozent. Ebenso entfällt weiterhin die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung, die Sie vom Netzbetreiber für Ihren eingespeisten Solarstrom bekommen.
Unser Service für Sie
Aroundhome unterstützt Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Solar-Projekts mit Fachwissen und vermittelt passende Fachfirmen.