Dank des Jahressteuergesetzes 2022 entfällt die Mehrwertsteuer für Solaranlagen größtenteils. So sind seit 2023 der Kauf, die Lieferung, die Installation sowie der Betrieb einer Solaranlage bis zu 30 kWp Leistung in vielen Fällen steuerbefreit. Mit dem Nullsteuersatz und weiteren Vereinfachungen will die Bundesregierung bürokratische Hürden abbauen und neue Anreize für die Installation von Solaranlagen schaffen. Auf der Übersichtsseite des Bundesfinanzministeriums zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mehrwertsteuer bei Photovoltaik. Das Wichtigste für Eigentümer:innen haben wir für Sie zusammengefasst.
Die beiden Begriffe bezeichnen die gleiche Verbrauchssteuer. Der korrekte Begriff ist „Umsatzsteuer“, allerdings hat sich der Begriff „Mehrwertsteuer“ umgangssprachlich durchgesetzt.
Seit dem 01. Januar 2023 gilt, dass beim Kauf, der Lieferung und der Installation einer Photovoltaikanlage keine Mehrwertsteuer mehr anfällt. Das gilt für wesentliche Komponenten der Anlage und auch für einen dazugehörigen Solarspeicher oder Wechselrichter. Damit profitieren Eigentümer:innen vom sogenannten Nullsteuersatz für Photovoltaik.
Um eine Solaranlage ohne Mehrwertsteuer liefern und installieren lassen zu können, muss sie auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes angebracht werden. Welche Leistung die Anlage hat, spielt dabei keine Rolle. Die Steuerbefreiung gilt für die PV-Anlage sowie für wesentliche Komponenten, zum Beispiel Solarmodule, Wechselrichter und Solarstromspeicher. Der Nullsteuersatz betrifft alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 vollständig installiert wurden.
Ob der Nullsteuersatz für sogenannte Steckersolargeräte wie Balkonkraftwerke gilt, hängt von dem genauen Gebrauch ab. Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und ans Netz angeschlossen werden, sind von der Mehrwertsteuer befreit. Allerdings müssen Sie für mobile Solarmodule, die Sie z. B. auf Campingplätzen verwenden, Umsatzsteuer zahlen.
Auf den Rechnungen ab 2023 wird keine Mehrwertsteuer mehr ausgewiesen, weswegen Betreiber:innen von neuen Anlagen keine Vorsteuer mehr abziehen können. Haben Sie Ihre PV-Anlage allerdings vor dem 01. Januar 2023 installiert und sich für die Regelbesteuerung statt der Kleinunternehmerregelung entschieden, können Sie den Vorsteuerabzug weiterhin nutzen.
In der Regel fällt keine Umsatzsteuer für das Einspeisen Ihres Solarstroms mehr an. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Das ist nach der Installation von Anfang an möglich. Wer sich in der Regelbesteuerung befindet, ist hingegen umsatzsteuerpflichtig. In unserem Ratgeber zu Photovoltaik-Steuern wird erläutert, wann welche Besteuerung sinnvoll ist.
Die Mehrwertsteuer von 0 Prozent gilt für die PV-Anlage sowie wesentliche Komponenten. Dazu gehören Solarmodule, Wechselrichter und auch ein Solarspeicher. Die Wallbox, ein Ladegerät für Elektrofahrzeuge, ist dagegen nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Das heißt, dass Sie für diese weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen müssen.
Seit dem 01. Januar 2023 müssen Sie für die Installation Ihrer neuen PV-Anlage keine Mehrwertsteuer mehr zahlen, wenn sich diese an, auf oder in der Nähe eines Wohnhauses befindet. Auch wenn Sie Ihre Anlage erweitern und wesentliche Komponenten einer Anlage ergänzen oder ersetzen lassen, wird keine Mehrwertsteuer auf die Installationsarbeiten fällig. Für die Installation einer Wallbox müssen Sie dagegen Mehrwertsteuer zahlen, da dies nicht zu den wesentlichen PV-Komponenten gehört.
Für die Miete einer Solaranlage müssen Sie ebenso wie für das Photovoltaik-Leasing in der Regel eine Mehrwertsteuer von 19 Prozent zahlen. Es gibt allerdings einen Ausnahmefall: Wenn vertraglich vereinbart wird, dass Sie nach Vertragsende automatisch Eigentümer:in der PV-Anlage werden, gilt der Nullsteuersatz.
Viele Anbieter von Photovoltaik-Leasing oder -Vermietung haben ihre Verträge nach der neuen Steuerreglung entsprechend umgestellt, sodass ihre Kund:innen keine Mehrwertsteuer zahlen müssen.
Ob Sie Mehrwertsteuer für die Reparatur einer PV-Anlage zahlen müssen, hängt davon ab, ob wesentliche Komponenten ersetzt werden müssen. Werden für die Reparatur Ersatzteile wie ein neuer Wechselrichter benötigt, gilt der Nullsteuersatz für die Lieferung und den Austausch der defekten Bestandteile. Für andere Reparaturen ohne Ersatzteile fällt der Regelsteuersatz an. Auch für Garantie- und Wartungsverträge fallen nach wie vor 19 Prozent Mehrwertsteuer an.
Falls Ihre Wallbox kaputt geht, müssen Sie für die Reparatur 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen, auch wenn Ersatzteile geliefert werden. Denn die Wallbox ist generell nicht mehrwertsteuerbefreit.
Die Mehrwertsteuer entfällt für den Kauf, die Lieferung und Installation einer Solaranlage und ihrer wesentlichen Bestandteile, wenn sie nach dem 1.Januar 2023 in der Nähe oder auf einem Wohnhaus in Betrieb genommen wurde. Auch die Einspeisung und der Eigenverbrauch von Solarstrom sind seit 2023 mehrwertsteuerfrei.
Die Mehrwertsteuerbefreiung für Solaranlagen und wesentliche Komponenten wie Solarspeicher und Wechselrichter gilt seit 2023 und ist bis auf Weiteres unbegrenzt.
Falls Sie Ihre Solaranlage nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen haben, mussten Sie keine Mehrwertsteuer zahlen und können daher auch keine Mehrwertsteuer für PV-Anlage zurückbekommen. Ist Ihre Anlage älter, können Sie die Mehrwertsteuer in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Sie müssen keine Steuern auf eine PV-Anlage zahlen, wenn diese nach dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen wurde und sich in der Nähe, an oder auf einem Wohnhaus befindet. Das wurde im Jahressteuergesetz 2022 beschlossen, das Anfang 2023 in Kraft getreten ist.
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