PV-Anlagen und Steuern waren lange ein kompliziertes Thema, weswegen 2023 Steuervereinfachungen durchgesetzt wurden. So müssen Eigentümer:innen in vielen Fällen ihre neue Solaranlage steuerlich gar nicht mehr berücksichtigen. Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kWp Leistung sind seit 2023 grundsätzlich von der Einkommenssteuer befreit. Nur wenn Solaranlagen über 30 kWp Leistung erbringen, müssen die Betreiber:innen auch 2024 Einkommensteuer abführen. Auch für die Einspeisevergütung und den selbst verbrauchten Solarstrom müssen Sie nur in Ausnahmefällen Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, zahlen.
Das Wichtigste zur PV-Steuer für Eigentümer:innen:
Umsatz-/Mehrwertsteuer: Seit 1.1.2023 entfällt die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und wesentliche Komponenten für Anlagen auf, an oder in der Nähe eines Wohnhauses.
Kleinunternehmerregelung: Erwirtschaften Sie jährlich weniger als 22.000 Euro mit Ihrem Solarstrom, müssen Sie als Kleinunternehmer:in auch keine Umsatzsteuer auf eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zahlen.
Einkommensteuer: Private PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit, egal ob Sie Ihren Solarstrom selbst nutzen oder ihn ins Netz einspeisen.
Im Januar 2023 wurde die Mehrwertsteuer für Solaranlagen von 19 auf 0 Prozent gesenkt. Die 0 Prozent Mehrwertsteuer, die offiziell Umsatzsteuer heißt, gilt in folgenden Fällen:
Kauf aller wesentlichen Komponenten der PV-Anlage wie Module, Speicher und Wechselrichter
Lieferung und Montage der Anlage und des Solarspeichers
PV-Leasing oder Miete der Solaranlage, wenn diese nach Vertragsablauf in Ihren Besitz übergeht.
Bei Reparaturen gilt der Nullsteuersatz dagegen nur, wenn gleichzeitig auch Ersatzteile oder neue Komponenten für die Solaranlage geliefert werden.
Die Anlagenleistung liegt bei höchstens 30 kWp.
Sie wurde nach dem 31.12.2022 in Betrieb genommen.
Die Anlage wird auf dem Dach oder in der Nähe Ihres Wohngebäudes installiert.
Auch bei einem Solar-Terrassendach, einem Solar-Garagen- oder Carportdach, einer PV-Anlage auf dem Gartenhaus oder einem Balkonkraftwerk gilt der Nullsteuersatz.
Wenn es nicht um den Kauf direkt geht, kann Umsatzsteuer für Photovoltaik anfallen. Denn rechtlich gesehen gelten Betreiber:innen von Solaranlagen als Unternehmer:innen und müssen dies auch dem Finanzamt melden. Haben Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden, müssen Sie sowohl für den Solarstrom, den Sie an Ihren Energieversorger verkaufen, als auch für Ihren selbst genutzten Solarstrom Umsatzsteuer zahlen. Kann für Sie dagegen die Kleinunternehmerregelung greifen, sind Sie auch für den Betrieb der PV-Anlage umsatzsteuerbefreit.
Mit den jüngsten Steuerregelungen ist es immer sinnvoller, für neue Anlagenbetreiber:innen, die Kleinunternehmer- und nicht die Regelbesteuerung zu wählen, denn dann entfällt die Umsatzsteuerpflicht komplett.
Haben Sie Ihre Anlage zum Nullsteuersatz gekauft, entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch Ihres Solarstroms. Ihren selbst verbrauchten Strom müssen Sie nur versteuern, wenn Sie
die Regelbesteuerung gewählt haben oder
die Kleinunternehmerregelung für Sie nicht infrage kommt, weil Ihr Umsatz aus dem Verkauf des Solarstroms sowie weiterer selbstständiger Tätigkeiten 22.000 Euro übersteigt und
Sie mindestens 10 Prozent Ihres Solarstroms ins öffentliche Netz einspeisen.
Für alte Anlagen gilt:
Betreiber:innen von Anlagen vor 2023 haben oft die Regelbesteuerung gewählt, weil sie die Umsatzsteuer für die Anfangsinvestition steuerlich geltend machen wollten. Dafür sind sie aber auch für mindestens zwei Jahre zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Unterliegen Sie der Regelbesteuerung, müssen Sie 2024 also weiterhin Ihren Eigenverbrauch versteuern.
Die Regelbesteuerung hat sich für Eigentümer:innen nur gelohnt, um sich die Umsatzsteuer des Anschaffungspreises der Solaranlage zurückzuholen. Mit dem Nullsteuersatz ist immer die Kleinunternehmerbesteuerung vorzuziehen.
Wie Sie Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen müssen, wird im Abschnitt 2.5 des Anwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums geregelt. Zur Berechnung der Umsatzsteuer müssen Sie demnach drei Werte kennen:
Die Gesamtmenge Ihres erzeugten Solarstroms (siehe Wechselrichter),
die Menge an Solarstrom, die Sie ins Netz eingespeist haben (siehe Einspeisezähler) und
den Nettostrompreis Ihres Energieversorgers.
Um Ihren Eigenverbrauch zu ermitteln, ziehen Sie von der Gesamtmenge an Solarstrom die eingespeiste Menge ab. Anhand des Nettostrompreises Ihres Energieversorgers bestimmen Sie im nächsten Schritt den Wert Ihres Eigenverbrauchs, auf den Sie schließlich die 19 Prozent Umsatzsteuer anwenden.
Ein intelligenter Stromzähler, auch Smart Meter genannt, zeigt die benötigten Verbrauchswerte automatisch an.
Sie haben einen jährlichen Eigenverbrauch von 1.100 kWh
Der Nettostrompreis beträgt 26 Cent / kWh
Wert Ihres Eigenverbrauchs: 1.100 kWh x 26 Cent / kWh = 286 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch: 286 Euro x 0,19 = 54,34 Euro
Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Ihren verkauften Strom zahlen, wenn
Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder
Sie mehr als 90 Prozent Ihres Solarstroms selbst verbrauchen.
Ansonsten müssen Sie auf jede Kilowattstunde Ihres verkauften Solarstroms Umsatzsteuer zahlen. Den Strom, den Sie ins Netz einspeisen, verkaufen Sie sozusagen an den Netzbetreiber. Dafür wird Ihnen eine Einspeisevergütung für Solarstrom als Nettobetrag ausgezahlt. Vom Erlös ermitteln Sie die Umsatzsteuer, um diese Ihrem Netzbetreiber in Rechnung zu stellen.
So gehen Sie konkret vor:
Lesen Sie am 31. Dezember Ihren Zählerstand am Einspeisezähler ab.
Übermitteln Sie Ihren Zählerstand an den Netzbetreiber bis zum 28. Februar.
Darauf basierend erstellt der Netzbetreiber die Endabrechnung über die eingespeiste Strommenge.
Berechnen Sie mit dem dort aufgeführten Erlös die Umsatzsteuer.
Beispiel: 400 Euro (Erlös) x 0,19 (Umsatzsteuersatz) = 76 Euro (Umsatzsteuer)
Schicken Sie dem Netzbetreiber eine Rechnung mit Ihrer ermittelten Umsatzsteuer.
Seit 2023 sollten Eigentümer:innen immer die Kleinunternehmerregelung wählen, da die Regelbesteuerung keine Vorteile mehr bietet. Sind Sie in der Regelbesteuerung, müssen Sie weiterhin Umsatzsteuer für den PV-Betrieb zahlen. Um die Umsatzsteuer zu umgehen, können Sie
entweder Ihren Eigenverbrauch auf 90 Prozent erhöhen oder
unter bestimmten Umständen in die Kleinunternehmerregelung wechseln.
In der Praxis hat es sich vor den Steueränderungen gelohnt, zunächst die Regelbesteuerung mit 19 Prozent zu wählen, da hier die Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dadurch war es möglich, die Mehrwertsteuer beim Kauf der Anlage mit der Umsatzsteuer, die Sie für das Einspeisen des Solarstroms zahlen müssen, zu verrechnen. Nun ist es sinnvoller, in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren.
Voraussetzungen zum Wechsel in die Kleinunternehmerregelung:
Sie müssen 5 Jahre ab der Inbetriebnahme der PV-Anlage warten, bis Sie wechseln können.
Bei einer Indach-Solaranlage können Sie sogar erst nach zehn Jahren die Besteuerungsart wechseln.
Ihr Umsatz aus dem Stromverkauf und anderen selbstständigen Tätigkeiten muss unter 22.000 Euro liegen.
Da das Finanzamt einen einjährigen Berichtigungszeitraum hat und Geld zurückfordern könnte, ist es oft sinnvoller, erst nach 6 Jahren zu wechseln.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung von der Einkommensteuer befreit. Nur wenn Sie eine Solaranlage mit einer Leistung von mehr als 30 kWp betreiben, müssen Sie Einkommensteuer zahlen.
Rückwirkend seit dem 01. Januar 2022 entfällt die Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung komplett. Diese Regelung bleibt auch in 2024 weiterhin bestehen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihren Solarstrom teilweise oder vollständig ins öffentliche Netz einspeisen. Es muss lediglich die Solaranlage auf oder an einem Einfamilienhaus, einem Nebengebäude wie einer Garage oder auf einem Nichtwohngebäude installiert sein.
Bei Anlagen an oder auf Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohneinheit. Gibt es mehrere Anlagen beim Mehrfamilienhaus, die alle auf Sie angemeldet sind, darf die Gesamtleistung für die Steuerbefreiung nicht über 100 kWp liegen. Für die Befreiung von der Einkommensteuer müssen Sie keinen Antrag stellen.
Auch PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern sind rückwirkend seit 2022 von der Einkommenssteuer befreit.
Dass PV-Anlagen von der Einkommensteuerpflicht befreit wurden, hat Folgen, die positiv und negativ gewertet werden können.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Sie müssen Ihre Solaranlage nicht mehr in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aufführen. | Die Anschaffungskosten der Anlage können Sie nicht mehr steuerlich geltend machen. |
Eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Ermittlung von Gewinn und Verlusten ist nicht mehr beim Finanzamt einzureichen. | Es gibt keine Möglichkeit zu Abschreibungen und Sonderabschreibungen für PV-Anlagen, die von der Einkommensteuer befreit sind. |
Sie zahlen keine Einkommensteuer mehr auf die Erträge Ihres Solarstroms. | Sie können vor der Anschaffung der Solaranlage keinen Investitionsabzugsbetrag beim Finanzamt mehr geltend machen, um sie zu finanzieren. |
Übersteigt Ihre Photovoltaikanlage die Grenze von 30 kWp bzw. von 100 kWp bei Mehrfamilienhäusern (15 kWp pro Wohneinheit), müssen Sie Einkommensteuer zahlen. Dabei unterliegen sowohl die Erlöse aus dem Verkauf Ihres Solarstroms als auch Ihr selbst genutzter Solarstrom der Einkommensteuer. Mit dem neuen Steuergesetz, das 2023 in Kraft getreten ist, können Sie nicht mehr zwischen der Abschreibung und sogenannter Liebhaberei wählen. Daher müssen Sie Ihre PV-Anlage in der Einkommensteuererklärung aufführen und Ihre Einnahmen in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.
Sie rechnen pauschal mit 20 Cent je verkaufte Kilowattstunde Solarstrom. Beispiel: 800 kWh Eigenverbrauch x 0,20 € = 160 € Einkommensteuer
Sie berechnen den sog. Wiederbeschaffungswert, der auf dem tatsächlichen Grundpreis Ihres Netzbetreibers basiert. Beispiel: 800 kWh Eigenverbrauch x 0,26 € Grundpreis des Netzbetreibers = 208 € Einkommensteuer
Wenn Sie nicht vom neuen Jahressteuergesetz profitieren und Ihre PV-Anlage steuerfrei betreiben können, müssen Sie Ihre PV-Anlage steuerlich absetzen. Das gilt für alle, die Einkommensteuer oder Umsatzsteuer abführen müssen. Mit der Einkommensteuererklärung müssen Sie auch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben. Darin können Sie die PV-Anlage abschreiben.
Für PV-Anlagen ist bei der Einkommensteuer die Anlage G auszufüllen. Dort tragen Sie Ihren zu versteuernden Gewinn aus dem Betrieb der Solaranlage ein. Um den Gewinn zu ermitteln, müssen Sie lediglich Ihre Betriebsausgaben (z. B. Abschreibungen, Versicherung, Reparatur- und Wartungskosten) von allen Betriebseinnahmen (z. B. Einspeisevergütung oder der Wert des selbst verbrauchten Stroms) subtrahieren.
In der EÜR können Sie 20 Jahre lang jährlich 5 Prozent der Kosten für die PV-Anlage abschreiben. Darüber hinaus sind 20 Prozent Sonderabschreibungen in den ersten 5 Jahren möglich.
Wenn Sie für Ihre PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen, sind Sie auch zur elektronischen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Dafür müssen Sie lediglich einmal im Jahr die Netto-Einkünfte sowie die geleisteten Vorsteuerbeträge angeben. In den ersten zwei Jahren müssen Sie dem Finanzamt außerdem eine Vorsteueranmeldung übermitteln. Ihr Finanzamt entscheidet, ob Sie die Anmeldung monatlich oder quartalsweise einreichen müssen.
Nach drei Jahren können Sie Ihr Finanzamt bitten, sich von der Vorsteueranmeldungspflicht befreien zu lassen. In der Regel ist dies möglich, wenn Ihre Umsatzsteuer im Vorjahr weniger als 1.000 Euro betrug.
Im vergangenen Jahr haben sich einige steuerliche Behandlungen von PV-Anlagen stark vereinfacht. Diese Änderungen bleiben auch in 2024 bestehen, wie die Befreiungvon der Mehrwert- und Einkommensteuer. Anderweitig geplante Änderungen im Zuge des „Solarpakets I“ sollen noch 2024 verabschiedet werden. Folgende Neuerungen könnten sich daraus ergeben:
Für Balkon-Solaranlagen gilt seit 1. April 2024 eine einfache Anmeldung im Marktstammdatenregister, ohne dass eine Meldung beim Netzbetreiber erforderlich ist. Bestehende Zähler können weiterhin verwendet werden, es muss also kein Zweirichtungszähler oder intelligentes Messsystem installiert werden.
Das vereinfachte Netzanschlussverfahren für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kWp ausgeweitet (vorher bis 10,8 kWp). Das BMWK will den Zugang zur Direktvermarktung für kleinere Anlagen erleichtern und technische Anforderungen für Anlagen bis 25 kWp lockern.
Es soll künftig möglich sein, alte Solarmodule auszutauschen (Repowering) und dabei die bestehende höhere Einspeisevergütung zu behalten. Erhöht sich dadurch die Anlagengröße, soll der alte Vergütungssatz für die ursprüngliche Größe gelten und nur der Anlagenteil, der die Leistung vergrößert, die Vergütung für Neuanlagen erhalten.
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Seit dem 1. Januar 2023 sind PV-Anlagen steuerfrei, wenn ihre Spitzenleistung 30 kWp nicht übersteigt. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 100 kWp insgesamt und 15 kWp pro Wohneinheit.
Umsatzsteuer zahlen Sie, wenn Sie mindestens 10 Prozent des erzeugten Solarstroms einspeisen und der Umsatz aus Ihren selbstständigen Tätigkeiten über 22.000 Euro im Jahr liegt. Unter der Kleinunternehmerregelung sind Sie nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Verbrauchen Sie mehr als 90 Prozent Ihres Solarstroms selbst, sind Sie generell von der Umsatzsteuer befreit.
Seit 2023 sind Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp steuerfrei. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 100 kWp.
Seit 2023 müssen Sie Ihren Eigenverbrauch in vielen Fällen nicht mehr versteuern. Nur wenn die Kleinunternehmerregelung für Sie nicht infrage kommt, weil Ihr Umsatz aus selbstständigen Tätigkeiten 22.000 Euro übersteigt oder Sie die Regelbesteuerung gewählt haben, ist Ihr PV-Eigenverbrauch steuerpflichtig. Ausnahme: Bei einem Eigenverbrauch von über 90 Prozent sind Sie in jedem Fall von der Steuerpflicht befreit.
Bei Photovoltaik beträgt die Abschreibung für Abnutzung (AfA) 5 Prozent des Anschaffungswerts der PV-Anlage. Für PV-Anlagen, die seit 2023 installiert wurden, sind allerdings keine Abschreibungen mehr möglich.
Solaranlagen bis 30 kWp sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Abschreibung. Betreiben Sie eine Anlage mit einer Leistung über 30 kWp bzw. eine Anlage mit mehr als 15 kWp je Wohneinheit auf einem Mehrfamilienhaus, sind Sie weiterhin einkommensteuerpflichtig. Dann stehen Ihnen die Abschreibung, Sonderabschreibung und auch der Investitionsabzug beim Finanzamt weiterhin offen.
Abschreibungen sind für Anlagen bis 30 kWp, die nach 2023 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Ältere oder größere Anlagen können sie dagegen degressiv abschreiben.
Haben Sie Ihre Anlage vor 2023 installieren lassen und die Regelbesteuerung gewählt, können Sie Anschaffungskosten sowie Wartungs- und Reparaturkosten Ihrer PV-Anlage steuerlich absetzen. Haben Sie Ihre PV-Anlage 2023 oder später in Betrieb genommen, ist dies nicht mehr möglich. Sie können lediglich 20 Prozent der Handwerkskosten für Wartung und Reparatur steuerlich geltend machen.
Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit. Dadurch müssen Sie für so eine Anlage auch kein Gewerbe mehr anmelden.