Bereits im Jahr 2023 wurden die Steuern für PV-Anlagen stark vereinfacht. Auch in diesem Jahr müssen die meisten Eigentümer:innen ihre neue Solaranlage steuerlich gar nicht mehr berücksichtigen.
Seit dem 1. Januar 2025 sind Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp komplett von der Einkommensteuer befreit. Das gilt nun unabhängig vom Gebäudetyp. Zuvor galt die 30 kWp-Freigrenze nur für Einfamilienhäuser; in Mehrfamilienhäusern waren Photovoltaikanlagen nur bis 15 kWp steuerfrei.
Erst wenn Ihre Solaranlage mehr als 30 kWp leistet, was bei privaten Anlagen selten der Fall ist, müssen Sie 2025 Einkommensteuer zahlen. Auf die Einspeisevergütung und Ihren selbst verbrauchten Solarstrom müssen Sie in diesem Jahr weiterhin nur in Ausnahmefällen Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, zahlen.
Das Wichtigste zur PV-Steuer für Eigentümer:innen:
Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen: Seit dem 01.01.2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, wenn Sie eine PV-Anlage für Ihr Wohnhaus oder Ihre Wohnung kaufen.
Keine Umsatzsteuer für Solarspeicher: Batteriespeicher und andere Komponenten der Solaranlage sind ebenfalls steuerfrei. Lediglich für die Wallbox werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.
0 Prozent Mehrwertsteuer auch auf Lieferung und Montage: Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für die Montage der PV-Anlage und wesentlicher Komponenten, wie dem Stromspeicher.
Kleinunternehmerregelung: Wenn Sie jährlich weniger als 25.000 Euro mit Ihrem Solarstrom erwirtschaften, müssen Sie als Kleinunternehmer:in auch keine Umsatzsteuer auf eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zahlen. Im Jahr 2024 lag die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer:innen noch bei 22.000 Euro.
Einkommensteuer: Private PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit, unabhängig davon, ob Sie Ihren Solarstrom selbst nutzen oder ins Netz einspeisen.
Im Januar 2023 wurde die Mehrwertsteuer für Solaranlagen von 19 auf 0 Prozent gesenkt. Die 0 Prozent Mehrwertsteuer, die offiziell Umsatzsteuer heißt, gilt auch im Jahr 2025 in folgenden Fällen (§ 12 Abs. 3 UstG) :
Kauf aller wesentlichen Komponenten der PV-Anlage. Dazu gehören Solarmodule, Stromspeicher, Wechselrichter, Solarkabel, Home Energy Management System, Einspeisesteckdose, Funkrundsteuerempfänger und Notstrombox
Lieferung und Montage der Anlage und des Solarspeichers
PV-Leasing oder Miete der Solaranlage, wenn diese nach Vertragsablauf in Ihren Besitz übergeht.
Bei Reparaturen gilt der Nullsteuersatz dagegen nur, wenn gleichzeitig auch Ersatzteile oder neue Komponenten für die Solaranlage geliefert werden.
Die Anlagenleistung liegt bei höchstens 30 kWp.
Sie wurde nach dem 31.12.2022 in Betrieb genommen.
Die Anlage wird auf dem Dach oder in der Nähe Ihres Wohngebäudes installiert.
Auch bei einem Solar-Terrassendach, einem Solar-Garagen- oder Carportdach, einer PV-Anlage auf dem Gartenhaus oder einem Balkonkraftwerk gilt der Nullsteuersatz.
Wenn es nicht um den Kauf direkt geht, kann bei Photovoltaik Umsatzsteuer anfallen. Denn Betreiber:innen von Solaranlagen gelten rechtlich gesehen als Unternehmer:innen und müssen dies auch dem Finanzamt melden. Haben Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden, müssen Sie sowohl für den Solarstrom, den Sie an Ihren Energieversorger verkaufen, als auch für den selbst verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer zahlen. Unterliegen Sie allerdings der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), sind Sie auch für den Betrieb der PV-Anlage von der Umsatzsteuer befreit.
Mit den neuen Steuerregelungen ist es für neue Anlagenbetreiber:innen immer sinnvoller, die Kleinunternehmerbesteuerung und nicht die Regelbesteuerung zu wählen, da dann die Umsatzsteuerpflicht komplett entfällt.
Haben Sie Ihre Anlage zum Nullsteuersatz gekauft, entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch Ihres Solarstroms. Ihren selbst verbrauchten Strom müssen Sie nur versteuern, wenn Sie
die Regelbesteuerung gewählt haben oder
die Kleinunternehmerregelung für Sie nicht infrage kommt, weil Ihr Umsatz aus dem Verkauf des Solarstroms sowie weiterer selbstständiger Tätigkeiten 25.000 Euro übersteigt und
Sie mehr als 10 Prozent Ihres Solarstroms ins öffentliche Netz einspeisen.
Für alte Anlagen gilt:
Betreiber:innen von Anlagen vor 2023 haben oft die Regelbesteuerung gewählt, weil sie die Umsatzsteuer für die Anfangsinvestition steuerlich geltend machen wollten. Dafür sind sie aber auch für mindestens zwei Jahre zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Unterliegen Sie der Regelbesteuerung, müssen Sie 2024 also weiterhin Ihren Eigenverbrauch versteuern.
Wie Sie Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen müssen, wird im Abschnitt 2.5 des Anwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums geregelt. Zur Berechnung der Umsatzsteuer müssen Sie demnach drei Werte kennen:
Die Gesamtmenge Ihres erzeugten Solarstroms (siehe Wechselrichter),
die Menge an Solarstrom, die Sie ins Netz eingespeist haben (siehe Einspeisezähler) und
den Nettostrompreis Ihres Energieversorgers.
Um Ihren Eigenverbrauch zu ermitteln, ziehen Sie von der Gesamtmenge an Solarstrom die eingespeiste Menge ab. Anhand des Nettostrompreises Ihres Energieversorgers bestimmen Sie im nächsten Schritt den Wert Ihres Eigenverbrauchs, auf den Sie schließlich die 19 Prozent Umsatzsteuer anwenden.
Sie haben einen jährlichen Eigenverbrauch von 1.100 kWh
Der Nettostrompreis beträgt 26 Cent / kWh
Wert Ihres Eigenverbrauchs: 1.100 kWh x 26 Cent / kWh = 286 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch: 286 Euro x 0,19 = 54,34 Euro
Ein intelligenter Stromzähler, auch Smart Meter genannt, zeigt die benötigten Verbrauchswerte automatisch an.
Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Ihren verkauften Strom zahlen, wenn
Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder
Sie mehr als 90 Prozent Ihres Solarstroms selbst verbrauchen.
Ansonsten müssen Sie auf jede Kilowattstunde Ihres verkauften Solarstroms Umsatzsteuer zahlen. Den Strom, den Sie ins Netz einspeisen, verkaufen Sie sozusagen an den Netzbetreiber. Dafür wird Ihnen eine Einspeisevergütung für Solarstrom als Nettobetrag ausgezahlt. Vom Erlös ermitteln Sie die Umsatzsteuer, um diese Ihrem Netzbetreiber in Rechnung zu stellen.
So gehen Sie konkret vor:
Lesen Sie am 31. Dezember Ihren Zählerstand am Einspeisezähler ab.
Übermitteln Sie Ihren Zählerstand an den Netzbetreiber bis zum 28. Februar.
Darauf basierend erstellt der Netzbetreiber die Endabrechnung über die eingespeiste Strommenge.
Berechnen Sie mit dem dort aufgeführten Erlös die Umsatzsteuer.
Beispiel: 400 Euro (Erlös) x 0,19 (Umsatzsteuersatz) = 76 Euro (Umsatzsteuer)
Schicken Sie dem Netzbetreiber eine Rechnung mit Ihrer ermittelten Umsatzsteuer.
Auch im Jahr 2025 müssen Eigentümer:innen in den meisten Fällen keine Umsatzsteuer auf ihren Batteriespeicher zahlen. Wenn Sie eine PV-Anlage ohne Umsatzsteuer erworben haben, fällt auf den Batteriespeicher auch keine Umsatzsteuer an, selbst wenn er nachgerüstet wird.
Kaufen Sie eine Photovoltaikanlage über 30 kWp, fällt Umsatzsteuer dafür an. Dann ist entscheidend, ob Sie den Batteriespeicher mit der Anlage zusammen kaufen. In dem Fall gelten sie als eine Einheit und Sie können die Vorsteuer für den Speicher geltend machen. Werden Speicher und PV-Anlage nicht zusammen gekauft, müssen sie steuerlich getrennt voneinander behandelt werden. Dann fallen auch 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Speicher an.
Seit 2023 sollten Eigentümer:innen immer die Kleinunternehmerregelung wählen, da die Regelbesteuerung keine Vorteile mehr bietet. Sind Sie in der Regelbesteuerung, müssen Sie weiterhin Umsatzsteuer für den PV-Betrieb zahlen. Um die Umsatzsteuer zu umgehen, können Sie
entweder Ihren Eigenverbrauch auf 90 Prozent erhöhen oder
unter bestimmten Umständen in die Kleinunternehmerregelung wechseln.
In der Praxis hat es sich vor den Steueränderungen gelohnt, zunächst die Regelbesteuerung mit 19 Prozent zu wählen, da hier die Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dadurch war es möglich, die Mehrwertsteuer beim Kauf der Anlage mit der Umsatzsteuer, die Sie für das Einspeisen des Solarstroms zahlen müssen, zu verrechnen. Nun ist es sinnvoller, in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren.
Voraussetzungen zum Wechsel in die Kleinunternehmerregelung:
Sie müssen 5 Jahre ab der Inbetriebnahme der PV-Anlage warten, bis Sie wechseln können.
Bei einer Indach-Solaranlage können Sie sogar erst nach zehn Jahren die Besteuerungsart wechseln.
Ihr Umsatz aus dem Stromverkauf und anderen selbstständigen Tätigkeiten muss unter 25.000 Euro liegen.
Da das Finanzamt einen einjährigen Berichtigungszeitraum hat und Geld zurückfordern könnte, ist es oft sinnvoller, erst nach 6 Jahren zu wechseln.
Die Einkommensteuer fällt an, wenn Sie Einnahmen aus dem Verkauf Ihres Solarstroms generieren, z. B. in Form der Einspeisevergütung. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden viele PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Regelung noch weiter vereinfacht. Ob Sie im Jahr 2025 Einkommensteuer für Photovoltaik zahlen müssen, hängt von der Größe der Anlage und dem Datum der Inbetriebnahme ab.
Datum der Inbetriebnahme ist vor dem 31. Dezember 2024:
Sie müssen nur Einkommensteuer für Photovoltaik zahlen,
wenn Sie auf oder an einem Einfamilienhaus eine Solaranlage mit einer Leistung von mehr als 30 kWp betreiben.
wenn Sie auf oder an einem Nicht-Wohngebäude, z B. einer Gewerbeimmobilie, eine Solaranlage mit einer Leistung von mehr als 30 kWp betreiben.
wenn Sie auf oder an einem Mehrfamilienhaus eine Solaranlage mit einer Leistung von mehr als 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit betreiben.
Datum der Inbetriebnahme ist nach dem 1. Januar 2025:
Sie müssen nur Einkommensteuer für Photovoltaik zahlen,
wenn Sie eine PV-Anlage mit einer Leistung von mehr als 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit betreiben - unabhängig davon, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus oder eine andere Gebäudeart handelt.
Die Grenze für die Steuerbefreiung liegt bei einer Gesamtleistung von insgesamt 100 kWp pro steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft. Das heißt, wenn Sie mehrere PV-Anlagen betreiben, darf die Gesamtleistung für die Steuerbefreiung nicht über 100 kWp liegen.
Dass PV-Anlagen von der Einkommensteuerpflicht befreit wurden, hat Folgen, die positiv und negativ gewertet werden können.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Sie müssen Ihre Solaranlage nicht mehr in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aufführen. | Es gibt keine Möglichkeit zu Abschreibungen und Sonderabschreibungen für PV-Anlagen, die von der Einkommensteuer befreit sind. |
Eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Ermittlung von Gewinn und Verlusten ist nicht mehr beim Finanzamt einzureichen. | Sie können vor der Anschaffung der Solaranlage keinen Investitionsabzugsbetrag beim Finanzamt mehr geltend machen, um sie zu finanzieren. |
Sie zahlen keine Einkommensteuer mehr auf die Erträge Ihres Solarstroms. |
Sie müssen Einkommensteuer für Photovoltaik zahlen, wenn Ihre Anlage die Grenze von 30 kWp überschreitet oder Sie mehrere Anlagen betreiben, die zusammen eine Grenze von 100 kWp überschreiten.
Sowohl der Erlös aus dem Verkauf Ihres Solarstroms als auch der selbst verbrauchte Solarstrom unterliegen der Einkommensteuer. Mit dem ab 2023 geltenden Steuergesetz können Sie nicht mehr zwischen Abschreibung und sogenannter Liebhaberei wählen. Daher müssen Sie Ihre PV-Anlage in der Einkommensteuererklärung angeben und Ihre Einkünfte in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.
Einkommensteuer auf Batteriespeicher fällt nur an, wenn über 10 Prozent des gespeicherten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist werden. Speicher, die ausschließlich für den privaten Eigenverbrauch genutzt werden, sind steuerlich nicht absetzbar.
Die steuerliche Abschreibung des Batteriespeichers ist unterschiedlich: Bei gleichzeitiger Installation mit der Photovoltaikanlage beträgt sie 20 Jahre, bei Nachrüstung 10 Jahre.
Die steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher können komplex sein. Um sicherzustellen, dass Sie von allen möglichen Steuervorteilen profitieren und gleichzeitig die beste Lösung für Ihr Zuhause finden, kann die Unterstützung durch Fachfirmen sehr wertvoll sein.
Wenn Sie nicht vom neuen Jahressteuergesetz profitieren und Ihre PV-Anlage steuerfrei betreiben können, müssen Sie Ihre PV-Anlage steuerlich absetzen. Das gilt für alle, die Einkommensteuer oder Umsatzsteuer abführen müssen. Mit der Einkommensteuererklärung müssen Sie auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgeben. Darin können Sie die PV-Anlage abschreiben.
Für PV-Anlagen ist bei der Einkommensteuer die Anlage G auszufüllen. Dort tragen Sie Ihren zu versteuernden Gewinn aus dem Betrieb der Solaranlage ein. Um den Gewinn zu ermitteln, müssen Sie lediglich Ihre Betriebsausgaben (z. B. Abschreibungen, Versicherung, Reparatur- und Wartungskosten) von allen Betriebseinnahmen (z. B. Einspeisevergütung oder der Wert des selbst verbrauchten Stroms) subtrahieren.
In der EÜR können Sie 20 Jahre lang jährlich 5 Prozent des Kaufpreises Ihrer PV-Anlage abschreiben. Damit ist auch 2025 eine lineare Abschreibung für Abnutzung (AfA) einer PV-Anlage über 30 kWp möglich. Linear bedeutet, dass der Abschreibungsbetrag in jedem Jahr gleich bleibt.
Eine degressive Abschreibung der PV-Anlage, bei der sich der abzuschreibende Betrag jährlich verringert, ist im Jahr 2025 nicht möglich. Die Möglichkeit bestand lediglich während der Coronapandemie (2020-2022).
Für Unternehmen besteht zudem die Möglichkeit, die Sonderabschreibung (§7g Abs. 5 EStG) für PV-Anlagen in Anspruch zu nehmen. Dann können innerhalb der ersten 5 Jahre bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die Höhe der jährlichen Abschreibung ist frei wählbar.
Unternehmen können auch den Investitionsabzug (§ 7g Abs. 1 EStG) nutzen, indem sie bereits ein bis drei Jahre vor der Anschaffung der PV-Anlage bis zu 50 Prozent der Kosten von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen.
Wenn Sie für Ihre PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen, sind Sie auch zur elektronischen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Dafür müssen Sie lediglich einmal im Jahr die Netto-Einkünfte sowie die geleisteten Vorsteuerbeträge angeben. In den ersten zwei Jahren müssen Sie dem Finanzamt außerdem eine Vorsteueranmeldung übermitteln. Ihr Finanzamt entscheidet, ob Sie die Anmeldung monatlich oder quartalsweise einreichen müssen.
Nach drei Jahren können Sie Ihr Finanzamt bitten, sich von der Vorsteueranmeldungspflicht befreien zu lassen. In der Regel ist dies möglich, wenn Ihre Umsatzsteuer im Vorjahr weniger als 1.000 Euro betrug.
erfolgreich an Fachfirmen vermittelte Aufträge pro Jahr
Jahre Markterfahrung in verschiedensten Branchen
Produkte und Dienstleistungen rund ums Eigenheim
Seit dem 1. Januar 2023 sind PV-Anlagen steuerfrei, wenn ihre Spitzenleistung 30 kWp nicht übersteigt. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 100 kWp insgesamt und 15 kWp pro Wohneinheit.
Umsatzsteuer zahlen Sie, wenn Sie mindestens 10 Prozent des erzeugten Solarstroms einspeisen und der Umsatz aus Ihren selbstständigen Tätigkeiten über 22.000 Euro im Jahr liegt. Unter der Kleinunternehmerregelung sind Sie nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Verbrauchen Sie mehr als 90 Prozent Ihres Solarstroms selbst, sind Sie generell von der Umsatzsteuer befreit.
Seit 2023 sind Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp steuerfrei. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 100 kWp.
Seit 2023 müssen Sie Ihren Eigenverbrauch in vielen Fällen nicht mehr versteuern. Nur wenn die Kleinunternehmerregelung für Sie nicht infrage kommt, weil Ihr Umsatz aus selbstständigen Tätigkeiten 22.000 Euro übersteigt oder Sie die Regelbesteuerung gewählt haben, ist Ihr PV-Eigenverbrauch steuerpflichtig. Ausnahme: Bei einem Eigenverbrauch von über 90 Prozent sind Sie in jedem Fall von der Steuerpflicht befreit.
Bei Photovoltaik beträgt die Abschreibung für Abnutzung (AfA) 5 Prozent des Anschaffungswerts der PV-Anlage. Für PV-Anlagen, die seit 2023 installiert wurden, sind allerdings keine Abschreibungen mehr möglich.
Solaranlagen bis 30 kWp sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Abschreibung. Betreiben Sie eine Anlage mit einer Leistung über 30 kWp bzw. eine Anlage mit mehr als 15 kWp je Wohneinheit auf einem Mehrfamilienhaus, sind Sie weiterhin einkommensteuerpflichtig. Dann stehen Ihnen die Abschreibung, Sonderabschreibung und auch der Investitionsabzug beim Finanzamt weiterhin offen.
Abschreibungen sind für Anlagen bis 30 kWp, die nach 2023 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Ältere oder größere Anlagen können sie dagegen degressiv abschreiben.
Haben Sie Ihre Anlage vor 2023 installieren lassen und die Regelbesteuerung gewählt, können Sie Anschaffungskosten sowie Wartungs- und Reparaturkosten Ihrer PV-Anlage steuerlich absetzen. Haben Sie Ihre PV-Anlage 2023 oder später in Betrieb genommen, ist dies nicht mehr möglich. Sie können lediglich 20 Prozent der Handwerkskosten für Wartung und Reparatur steuerlich geltend machen.
Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit. Dadurch müssen Sie für so eine Anlage auch kein Gewerbe mehr anmelden.