Ob eine Solarthermie-Anlage genehmigungspflichtig ist, entscheidet die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Im Allgemeinen gilt:
In Deutschland gibt es spezifische Bauhöhenbegrenzungen für aufgeständerte Solarthermie-Anlagen, die je nach Bundesland variieren. In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind aufgeständerte Solarthermie-Anlagen genehmigungsfrei. In den anderen Bundesländern gilt folgendes:
Bundesland | Genehmigungspflicht für aufgeständerte Anlagen |
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Berlin | Auf Flachdächern, wenn sie eine Fläche von 10 m² und eine Höhe von 60 cm überschreiten. |
Brandenburg | Auf Flachdächern, wenn die Anlage eine Fläche von 10 m² und eine Bauhöhe von 60 cm überschreitet. |
Hamburg | Auf Flachdächern, wenn die Gesamtgröße 10 m² überschreitet. |
Hessen | Auf Flachdächern, wenn die Gesamtgröße 10 m² überschreitet. |
Nordrhein-Westfalen | Genehmigungspflichtig, wenn sie eine Höhe von 3 Metern und eine Länge von 9 Metern überschreiten. |
Schleswig-Holstein | Gnehmigungspflichtig, wenn sie eine Höhe von 2,75 Metern und eine Länge von 9 Metern überschreiten. |
Steht in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes, dass Solaranlagen bei einer Nutzungsänderung des Gebäudes genehmigungspflichtig sind? Diese Formulierung ist nur für die gesetzlichen Vorgaben von Photovoltaikanlagen relevant. Eine Solarthermie-Anlage dient immer dem Eigennutz, weshalb hier keine Nutzungsänderung durch den Einbau stattfinden kann.
Im Gegensatz zu Photovoltaikanlagen müssen Solarthermieanlagen nicht bei der Bundesnetzagentur oder dem Finanzamt angemeldet werden, da sie keine Einspeisung von Energie ins öffentliche Netz vorsehen und somit keine Vergütungssysteme wie die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen.
Allerdings kann es erforderlich sein, die Anlage bei Förderstellen wie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzumelden, um Förderungen für Solarthermie zu erhalten. Die BAFA unterstützt die Installation von Solarthermieanlagen finanziell, vorausgesetzt, die Anlagen entsprechen bestimmten Qualitätskriterien und sind im Förderprogramm gelistet. Dies erfordert die Einreichung entsprechender Anträge und Nachweise.
§ 35 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) besagt, dass neue Gebäude einen Teil ihres Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien decken müssen. Dafür können beispielsweise Solaranlagen genutzt werden. Die erzeugte Wärme wird in die Energiebilanz des Gebäudes eingerechnet und hilft, die gesetzlichen Energieanforderungen zu erfüllen. Laut § 22 GEG dürfen solare Warmwasser- und Heizungsunterstützungssysteme bei dieser Berechnung berücksichtigt werden. Das GEG gibt dafür bestimmte Werte an, die Ihnen den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben erleichtern:
Was ist eine Aperturfläche?
Die Aperturfläche bezeichnet die Fläche eines Solarkollektors, die direkt Sonnenlicht einfängt und in Wärme umwandelt. Sie ist entscheidend für die Leistungsfähigkeit der Solarthermieanlage, da eine größere Aperturfläche mehr Sonnenenergie aufnehmen kann. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird die notwendige Aperturfläche festgelegt, um den Wärmebedarf von Neubauten anteilig durch erneuerbare Energien zu decken.
Das System bzw. die Solarkollektoren müssen mit dem CE-Kennzeichen oder mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Diese Anforderungen und Zertifizierungen stellen sicher, dass die installierten Solarthermie-Anlagen effizient und zuverlässig arbeiten und gleichzeitig den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Bei der Installation von Solarthermie-Anlagen müssen Bau- und Brandschutzvorschriften strikt eingehalten werden, unabhängig davon, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Anlagen sicher und zuverlässig betrieben werden können.
Dazu zählen:
Grundsätzlich muss Ihr Dach für die Anbringung der Solarkollektoren ausgelegt sein. Das bedeutet, dass der Dachstuhl intakt und hinsichtlich der Statik so beschaffen sein muss, dass er die zusätzliche Last tragen kann. Dabei müssen auch die Schnee- und Windlasten einberechnet werden, die sich je nach Region unterscheiden. Die Statik ist ebenfalls bei Montagesystemen von aufgeständerten Anlagen wichtig.
Befinden sich auf Ihrem Dach Asbestplatten, müssen diese entfernt werden, bevor Solarkollektoren installiert werden dürfen. Das gilt auch, wenn das Dach keine Beschädigungen aufweist. Eine Fachfirma darf ein bestehendes Asbestdach nicht anbohren, um das Montagesystem zu befestigen.
Die Kosten einer Solarthermie-Anlage liegen nicht nur in der Anfangsinvestition. Ist eine Genehmigung nötig, sollten Sie bis zu 1.000 Euro zusätzlich einplanen. Verzichten Sie darauf, obwohl Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist, müssen Sie die Anlage im schlimmsten Fall wieder abbauen.
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Solarthermieanlagen müssen nicht bei der Bundesnetzagentur oder dem Finanzamt angemeldet werden, da sie keine Energie ins öffentliche Netz einspeisen. Allerdings kann eine Anmeldung bei Förderstellen wie der BAFA erforderlich sein, um Fördergelder zu erhalten.
Eine Solarthermie-Anlage ist in der Regel genehmigungsfrei, wenn sie auf Dachflächen installiert wird. Freiflächenanlagen hingegen sind in allen Bundesländern genehmigungspflichtig. Aufgeständerte Anlagen auf Flachdächern sind in Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtig.
Für die Installation von Solarthermieanlagen muss das Dach statisch in der Lage sein, die zusätzliche Last der Kollektoren sowie regionale Schnee- und Windlasten zu tragen. Zudem dürfen keine Asbestplatten auf dem Dach vorhanden sein. Eine ausreichende Sonneneinstrahlung am Standort ist ebenfalls notwendig, um eine effiziente Nutzung der Anlage zu gewährleisten.