Bevor Sie oder Ihre Angehörigen einen Treppenlift installieren, sollten Sie sich mit den Regularien vertraut machen. Erfahren Sie, welche baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für Sie wichtig sein können.
Installation innen und im Außenbereich realisierbar
Treppenbreite: min. 70 cm bzw. min. 100 cm (Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohneinheiten)
Baugenehmigung: für Privathaus nicht nötig; für öffentliche Gebäude erforderlich
Kann man einen Treppenlift überall einbauen?
Tatsächlich lassen sich viele Treppenlift-Modelle sowohl an geraden Treppen als auch an kurvigen Treppen anbringen. Die Schienen können immer individuell an den Treppenverlauf angepasst werden. Die Montage ist bei Wendel- oder Podesttreppen zwar aufwendiger und teurer als bei einer geraden Treppe, aber genauso realisierbar.
Neben dem herkömmlichen Treppenlift für den Innenraum, gibt es ebenfalls die Möglichkeit, die Installation im Außenbereich vorzunehmen. Achten Sie hierbei darauf, dass der Lift, die dazugehörige Technik sowie das Schienensystem entsprechend witterungsbeständig und robust sind.
Auch das Baumaterial des Bodens, der Treppe und der Wände ist für die Montage des Treppenlifts weitestgehend irrelevant. Moderne Bohrtechniken und Befestigungsmöglichkeiten machen die Installation nahezu überall möglich.
Je nach Modell ergeben sich unterschiedliche Maße für einen Treppenlift. Hier eine kurze Übersicht zur Breite der einzelnen Lifttypen im Betrieb und Ruhezustand:
Modell
Fahrbereiter Treppenlift
Zusammengeklappter Treppenlift
Sitzlift
ca. 50-60 cm
ca. 30 cm
Hublift
ca. 60-90 cm
ca. 40 cm
Plattformlift
ca. 60-90 cm
ca. 40 cm
Wie breit sollte die Treppe sein?
Die passende Mindestbreite der Treppe ist in den Bauordnungen der Länder und der technischen Baubestimmung DIN 18065 verankert. Sie hängt davon ab, wie viele Parteien im Haus wohnen. Treppen in Mehrfamilienhäusern, die mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen, benötigen eine Mindestbreite von 100 cm. Für Gebäude, die zwei oder weniger Wohneinheiten haben, sind nur 70 cm Breite erforderlich. Die genannten Mindestbreiten sollen sicherstellen, dass die Treppe als Flucht- und Rettungsweg genutzt werden kann.
Wartefläche, Anfangs- und Endbereich
Bei der Planung des Platzbedarfs sollte auch auf genügend Fläche für die Haltepunkte des Lifts im Anfangs- und Endbereich geachtet werden. Auch ausreichend viel Platz zwischen Treppenlift und Tür ist entscheidend. Bedenken sollten Sie dabei, dass sich der Sitz zum Ein- und Aussteigen von der Treppe wegdreht. Der Bereich muss genügend Bewegungsfläche für mobilitätseingeschränkte Personen und ihre Gehhilfe sowie Pflegende bieten. Für Rollstuhlfahrer:innen sollte entsprechend mehr Platz für den Umstieg von Rollstuhl auf Lift einkalkuliert werden. Bei einem Mehrfamilienhaus mit einer geringeren Restlaufbreite als 60 cm ist eine Wartefläche zwischen den Etagen Voraussetzung. So wird sichergestellt, dass entgegenkommende Personen das Passieren des Lifts abwarten können.
Ist eine Baugenehmigung nötig?
Unter Umständen müssen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde einen „Antrag auf Einbau eines Treppenschrägaufzugs“ stellen. Wichtig ist dabei, um welche Gebäudeart es sich handelt: um ein öffentliches Gebäude oder ein nicht öffentliches Privathaus. Privathäuser benötigen keine Baugenehmigung. Bei öffentlichen Gebäuden ist eine Prüfung der baulichen Voraussetzungen erforderlich. Dafür ist eine Begehung vor Ort notwendig, bei der vor allem die Fluchtwege und die Personenanzahl, die die Treppen täglich benutzen, erhoben werden.
Voraussetzungen für Mieter:innen
Mieter:innen haben laut § 554 BGB (Barrierefreiheit) einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zur Wohnung. Vermieter:innen sind also in der Pflicht, einen nachträglichen Einbau eines Treppenlifts zu dulden, sollten Mieter:innen das Treppenhaus nicht mehr ohne Hilfe nutzen können. Als Nachweis muss eine körperliche Behinderung oder andere Einschränkung vorliegen. Die Anschaffungskosten sowie die Kosten für den Ein- und Rückbau trägt der/die Vermieter:in. Eventuell verlangt der/die Vermieter:in ebenfalls eine Kaution, die etwaige Schäden nach dem Rückbau absichern soll.Ein Widerspruch von Vermieter:innen gegen den Liftbau ist möglich, falls Bedenken bezüglich der Sicherheit der anderen Hausbewohner:innen vorliegen oder ein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache besteht. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen, sodass rechtlich individuell entschieden werden kann, welches Interesse schwerer wiegt.