In Baden-Württemberg benötigen Sie für beheizte Wintergärten grundsätzlich eine Baugenehmigung. Sobald der Wintergarten beheizt ist, wird davon ausgegangen, dass er für Wohnzwecke verwendet wird.
Kaltwintergärten hingegen können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei sein. Werden Sie in einer Wohnsiedlung errichtet, gilt ein maximaler Rauminhalt von 40 m³, außerhalb von Wohnsiedlungen ein maximaler Rauminhalt von 20 m³. Wird diese Fläche überschritten oder dient der Wintergarten zur Erweiterung des Wohnraums, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Da die Genehmigungspflicht je nach Art und Größe des Wintergartens variiert, ist es wichtig, sich gut zu informieren und professionelle Unterstützung für den Bau eines Wintergartens in Anspruch zu nehmen. Bei Aroundhome finden Sie erfahrene Fachfirmen für Wintergärten, die Sie durch den gesamten Prozess begleiten.
Wenn Sie einen Wintergarten bauen, müssen Sie sich in erster Linie an den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde halten, ohne Bebauungsplan gelten die Bestimmungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Beheizte Wintergärten gelten als Wohnraumerweiterung und sind in Baden-Württemberg grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Dabei müssen sie auch die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) erfüllen. Für Wintergärten bis 50 m² gelten die GEG-Grenzwerte für Türen und Fenster. Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die GEG-Grenzwerte eines Neubaus eingehalten werden, sofern das Heizsystem unverändert bleibt.
Kaltwintergärten benötigen eine Genehmigung, wenn der Rauminhalt größer als 40 m³ im Innenbereich oder größer 20 m³ im Außenbereich ist oder zur Wohnraumerweiterung bzw. als Aufenthaltsraum genutzt werden. Auch für Kaltwintergärten gelten die baulichen Anforderungen bezüglich der Energieeffizienz, besonders wenn sie Teil eines beheizten Gebäudes sind.
Innenbereich: Das sind Gebiete innerhalb von Ortschaften, wo bereits viele Gebäude dicht beieinanderstehen. In diesen Bereichen ist das Bauen grundsätzlich möglich, da sie als Teil der bestehenden Siedlung gelten.
Außenbereich: Das sind Flächen außerhalb der bebauten Ortsgebiete, wo nur vereinzelt oder gar keine Gebäude stehen. Hier ist Bauen in der Regel nicht erlaubt, um die Landschaft zu schützen und unkontrollierte Ausbreitung von Siedlungen zu verhindern.
Beim Bau eines Wintergartens müssen die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken 0,4 der Wandhöhe betragen, wobei der Mindestabstand 2,5 Meter beträgt. Bei Außenwänden bis zu fünf Metern Breite genügt ein Abstand von zwei Metern. In Kern-, Dorf-, urbanen und speziellen Wohngebieten kann der Faktor auf 0,2 reduziert werden.
Die zulässige Höhe eines Wintergartens richtet sich nach dem Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde. Soll der Wintergarten als Aufenthaltsraum genutzt werden, ist eine Deckenhöhe von mindestens 2,3 Metern erforderlich. Die Fensterfläche muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche betragen.
Da die baulichen Anforderungen je nach Standort und Nutzung variieren, ist es ratsam, sich professionell beraten zu lassen.
Kleinere Kaltwintergärten bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 40 m³ in Wohnsiedlungen und 20 m³ außerhalb von Siedlungen können je nach regionalen Vorschriften und Bebauungsplan im vereinfachten Genehmigungsverfahren oder sogar genehmigungsfrei errichtet werden, solange sie nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Verfahrensfrei bedeutet, dass für den Bau des Wintergartens keine behördliche Genehmigung oder Kenntnisgabe erforderlich ist. Dennoch müssen auch in diesem Fall bestimmte Anforderungen erfüllt werden:
Der Wintergarten darf keine wesentlichen baulichen Veränderungen am Gebäude bewirken.
Alle baurechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden, auch wenn kein behördliches Genehmigungsverfahren durchlaufen wird.
Wir empfehlen, die genauen Vorgaben des örtlichen Bebauungsplans zu prüfen, da zusätzliche Bedingungen oder Einschränkungen möglich sind.
Die Kosten für eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Baden-Württemberg richten sich nach den Baukosten des Projekts. Laut der Gebührenverordnung Baden-Württemberg beträgt die Gebühr 0,4 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 50 Euro.
Wenn die Baukosten nicht als Berechnungsgrundlage dienen, fallen Gebühren zwischen 50 und 2.000 Euro an. Im vereinfachten Verfahren reduziert sich der Anteil auf 0,25 Prozent der Baukosten, wobei der Mindestbetrag 30 Euro beträgt.
Bei einem Rohbauwert von 30.000 Euro ergibt sich somit eine Gebühr von 120 Euro oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von 75 Euro.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist eine schnellere und kostengünstigere Option für bestimmte Bauvorhaben in Deutschland. Es wird für Wohngebäude und deren Nebengebäude genutzt. Im Vergleich zum regulären Verfahren prüft die zuständige Baubehörde nur grundlegende Aspekte wie die planungsrechtliche Zulässigkeit und Abstandsflächen. Andere Vorschriften, etwa Brandschutz oder Lärmschutz, müssen von Bauherr:innen selbst eingehalten und dokumentiert werden.
Um das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zu nutzen, muss ein „Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren“ bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Dabei sind alle erforderlichen Bauunterlagen beizufügen, wie etwa Lagepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen. Die genauen Dokumente können je nach Bundesland und Art des Bauvorhabens variieren.
Eine Bauvoranfrage in Baden-Württemberg kann durchaus sinnvoll sein, wenn Sie einen Wintergarten planen. Vor allem, weil in manchen Kommunen spezielle Regelungen gelten können, die von diesen Standards abweichen. Eine Bauvoranfrage ermöglicht es, im Vorfeld verbindlich zu klären, ob das Bauvorhaben gemäß den geltenden Vorschriften zulässig ist. Dies ist besonders ratsam, wenn die Bauvorschriften nicht eindeutig erscheinen oder besondere bauliche Gegebenheiten vorliegen. Durch eine Bauvoranfrage lassen sich potenzielle Verzögerungen oder Probleme im späteren Genehmigungsverfahren vermeiden, sodass Sie frühzeitig Gewissheit für Ihre Planung erhalten.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.
Um eine Wintergarten-Baugenehmigung in Baden-Württemberg zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
Antragsformular: Ein ausgefülltes Bauantragsformular der zuständigen Baubehörde (z. B. Gemeindeverwaltung). Diese Formulare sind oft online verfügbar.
Lageplan: Ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500, der das Baugrundstück sowie angrenzende Grundstücke zeigt. Den amtlichen Lageplan können Sie beim Vermessungsamt oder Katasteramt beantragen.
Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnitte des geplanten Wintergartens im Maßstab 1:100. Diese müssen sowohl den Bestand (bestehende Gebäude) als auch das geplante Bauvorhaben darstellen und werden normalerweise von einem Architekten erstellt.
Baubeschreibung: Eine detaillierte Beschreibung des Bauvorhabens inklusive Angaben zu Baumaterialien, Konstruktion und Nutzung. Diese wird von einem Architekten oder Bauplaner erstellt.
Statiknachweise: Nachweise der Standsicherheit, ggf. durch Vorlage einer Statikberechnung von einem Statiker oder Bauingenieur.
Nachweis des Wärmeschutzes: Ein Nachweis, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt werden, insbesondere wenn der Wintergarten beheizt wird. Dies kann von einem Architekten, Ingenieur oder Energieberater erstellt werden.
Abstandsflächenberechnung: Eine Berechnung der Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den rechtlichen Vorgaben entspricht. Diese wird normalerweise vom Architekten oder Bauingenieur durchgeführt.
Nachbarzustimmung (falls erforderlich): Wenn Abweichungen von den Bauvorschriften erforderlich sind, wird die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn benötigt.
Eigentumsnachweis (falls erforderlich): Falls Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, ist ein Nachweis der Berechtigung (z. B. Einverständniserklärung des Eigentümers) erforderlich.
Mit diesen Unterlagen sind Sie gut vorbereitet, doch der Genehmigungsprozess kann trotzdem kompliziert sein. Erfahrene Fachfirmen für Wintergärten unterstützen Sie nicht nur bei der Zusammenstellung und dem Ausfüllen der Unterlagen, sondern sorgen auch für einen reibungslosen Ablauf des Antrags und Wintergartenbaus.
Errichten Sie in Baden-Württemberg einen Wintergarten ohne die erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige Baubehörde ein Bußgeld verhängen, das je nach Schwere des Verstoßes variieren und bis zu 100.000 Euro betragen kann. Zusätzlich kann die Baubehörde den Abriss des unrechtmäßig errichteten Wintergartens anordnen. Diese sogenannte „Beseitigungsverfügung“ bedeutet, dass Sie den Wintergarten auf eigene Kosten entfernen müssen. Zwar besteht die Möglichkeit, nachträglich eine Genehmigung zu beantragen, es gibt jedoch keine Garantie, dass diese erteilt wird.
Ein Sommergarten ist eine unbeheizte Variante des Wintergartens, die hauptsächlich in den wärmeren Monaten genutzt wird. Da es keine Wohnraumerweiterung darstellt und keine Heizung oder Isolierung benötigt, unterliegt der Bau häufig weniger strengen Vorschriften als ein klassischer Wintergarten. Somit kann ein Sommergarten eine attraktive Alternative zum Wintergarten sein.
Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.
Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:
Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).
Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).
Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.
Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:
Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:
Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).
Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).
Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).
Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.