In Brandenburg sind Wintergärten dann genehmigungspflichtig, wenn diese beheizt werden und somit als Wohnraumerweiterung gelten. Frei von einer Baugenehmigung für Wintergärten sind in Brandenburg unbeheizte Anbauten, die vor der Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtet werden und eine maximale Grundfläche von 20 Quadratmetern sowie ein Volumen von 75 Kubikmetern nicht überschreiten. Sollte Ihr Kaltwintergarten größer sein als die genannten Maße, ist eine Wintergarten-Baugenehmigung in Brandenburg notwendig.
Wenn Sie einen Wintergarten bauen, müssen Sie sich in erster Linie an den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde halten, ohne Bebauungsplan gelten die Bestimmungen der Landesbauordnung. In Brandenburg gelten nach der Brandenburgischen Bauordnung (BdgBO) für den Bau eines Wintergartens bestimmte Vorschriften, die abhängig von der Größe und Art des Wintergartens sind:
Wenn Sie in Brandenburg einen beheizten Wintergarten oder einen kalten Wintergarten mit einer Fläche über 20 m² und einem Volumen von 75 m³ errichten möchten, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Beheizte Wintergärten gelten als Erweiterung des Wohnraums (sog. Wohnwintergärten) und müssen daher den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Wärmedämmung und Energieschutz. Freistehende Wintergärten, unabhängig davon, ob sie als Kalt- oder Warmwintergärten geplant sind, erfordern immer eine Baugenehmigung.
Für die Genehmigung benötigen Sie unter anderem Bauzeichnungen, einen Lageplan des Grundstücks, statische Berechnungen und einen Nachweis über den Brandschutz. Je nach Nähe zur Grundstücksgrenze können auch besondere Brandschutzanforderungen wie der Einsatz von Feuerwiderstandsglas (F 90) gelten. Darüber hinaus ist es ratsam, das schriftliche Einverständnis der Nachbarn einzuholen, insbesondere wenn der Wintergarten nahe an der Grundstücksgrenze gebaut wird.
Ein unbeheizter Wintergarten mit einer Grundfläche von bis zu 20 m², einem Volumen von 75 m³ und einer Höhe sowie Abstand zum Nachbargrundstück von drei Metern kann in Brandenburg genehmigungsfrei errichtet werden. Wichtig ist, dass auch genehmigungsfreie Wintergärten den allgemeinen Bauvorschriften entsprechen müssen. Das betrifft die Abstandsflächenregel von mindestens 3 Meter zur Grundstücksgrenze und den Anforderungen an die Standsicherheit.
Die Kosten für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Brandenburg variieren je nach den Anforderungen des Projekts. Ausgehend von durchschnittlichen Baukosten eines Wintergartens können Sie für eine Baugenehmigung von Kosten zwischen 400 und 600 Euro ausgehen.
Die Gebühren für die Baugenehmigung betragen dabei zwischen 0,25 und 1 Prozent der Baukosten. Zusätzlich gibt es oft Mindestgebühren zwischen 100 und 300 Euro, je nach Bauamt und Komplexität des Vorhabens. Falls zusätzliche Planungsunterlagen oder Gutachten erforderlich sind, können weitere Kosten entstehen, die etwa 5 Prozent der Gesamtkosten des Wintergartens ausmachen.
Je umfangreicher und kostenintensiver der Wintergartenbau ausfällt, desto empfehlenswerter ist es, eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt zu stellen. Dies gibt Ihnen Planungssicherheit und klärt wichtige Fragen im Vorfeld, z. B. ob der Wintergarten den Bebauungsplänen und den Abstandsregeln entspricht. Viele Wintergartenhersteller unterstützen Sie bei der Erstellung und Einreichung der Bauvoranfrage, was den Prozess erleichtert.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.
Um in Brandenburg eine Baugenehmigung für einen Wintergarten zu beantragen, sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Diese Dokumente sollten Sie rechtzeitig anfordern, um Verzögerungen im Genehmigungsprozess zu vermeiden.
Antragsformular: Erhältlich beim zuständigen Bauamt oder auf der Website Ihrer Stadt/Gemeinde.
Bauzeichnungen und Baubeschreibung: Detaillierte Pläne des Wintergartens und eine Beschreibung der Materialien und Bauweise. Dies wird Ihnen vom Architekten, Planungsbüro oder direkt vom Wintergartenhersteller bereitgestellt.
Lageplan: Ein aktueller Plan des Grundstücks, der die Position des Wintergartens zeigt. Dies kann beim Katasteramt beantragt werden.
Statische Berechnungen: Nachweis der Standsicherheit des Bauwerks. Diese Berechnungen müssen von einem Statiker oder Ingenieurbüro erstellt werden.
Nachweise über Abstandsflächen: Als Bestätigung, dass die gesetzlichen Mindestabstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Dieser Nachweis wird in der Regel vom Architekten oder einem Vermessungsingenieur erstellt.
Wärmeschutznachweis: Falls der Wintergarten beheizt wird, muss er die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen. Ein Energieberater oder Architekt kann diesen Nachweis erstellen, um sicherzustellen, dass der Wintergarten energetisch effizient ist. Dabei gelten für beheizte Wintergärten mit einer Fläche bis zu 50 m² die GEG-Grenzwerte für Fenster und Türen. Wenn der Wintergarten größer als 50 m² ist, gelten die GEG-Grenzwerte für Neubauten. Dies bedeutet, dass der gesamte Wintergarten als vollwertiger Bestandteil des Hauses betrachtet wird und denselben energetischen Anforderungen unterliegt wie ein Neubau. Dazu gehören auch Anforderungen an die Dämmung der Wände, des Dachs und des Fundaments, insbesondere wenn das Heizsystem unverändert bleibt.
Brandschutznachweis: Für Wohnwintergärten sind Brandschutzanforderungen zu beachten. Dieser muss von einem Brandschutzsachverständigen oder einem Ingenieurbüro ausgestellt werden.
Nachweis der Erschließung: Bestätigung, dass der Wintergarten an Wasser, Abwasser, Strom und ggf. Gas angeschlossen werden kann. Diese Bestätigung erhalten Sie von dem zuständigen Versorgungsunternehmen (z. B. für Strom, Wasser, Gas) oder Ihrer Gemeinde.
Zustimmung der Nachbarn: Falls der Wintergarten direkt an der Grundstücksgrenze gebaut wird, muss das schriftliche Einverständnis der Nachbarn vorliegen.
Wenn Sie in Brandenburg einen Wintergarten ohne die erforderliche Baugenehmigung errichten, können verschiedene rechtliche Konsequenzen auf Sie zukommen:
Bußgelder: Das Bauamt kann Geldstrafen verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zu 50.000 Euro betragen können.
Rückbau oder Abriss: Es besteht die Gefahr, dass das Bauamt den Rückbau oder sogar den Abriss des Wintergartens anordnet, wenn dieser gegen baurechtliche Vorschriften verstößt.
Verlust des Versicherungsschutzes: Ein illegal angelegter Wintergarten kann dazu führen, dass Ihr Versicherungsschutz eingeschränkt oder vollständig aufgehoben wird, was die finanziellen Risiken bei Schäden erhöht.
Es ist möglich, nachträglich eine Wintergarten-Baugenehmigung in Brandenburg zu beantragen, allerdings ist dieses Verfahren oft mit höheren Kosten und zusätzlichem Aufwand verbunden.
In Brandenburg darf ein Kaltwintergarten dann ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn seine Grundfläche 20 m² und seine Höhe drei Metern nicht überschreitet. Zudem muss ein Mindestabstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.
Ein frei stehender Wintergarten in Brandenburg ist genehmigungspflichtig, da er als eigenständiges Bauwerk gilt. Unabhängig davon, ob beheizt oder unbeheizt ist, gelten die allgemeinen Bauvorschriften, insbesondere in Bezug auf Abstandsflächen, Größe und die Einbindung ins Umfeld. Vor dem Bau sollte immer das Bauamt kontaktiert werden, um die genauen Anforderungen und Genehmigungsverfahren zu klären.
In Brandenburg ist der Bau eines Sommergartens, ähnlich wie eine Terrassenüberdachung, dann genehmigungsfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die Grundfläche maximal 20 m² beträgt und der umbaute Raum nicht mehr als 75 m³ beträgt. Zudem muss ein Mindestabstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Diese Regelungen gelten für einfache, unbeheizte Sommergärten ohne komplexe bauliche Veränderungen.
Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.
Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:
Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).
Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).
Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.
Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:
Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:
Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).
Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).
Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).
Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.