Ob Sie in Bremen eine Baugenehmigung für Ihren Wintergarten benötigen, hängt von der Art des Anbaus ab. Für beheizte Wintergärten ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Warmwintergärten gelten in Bremen automatisch als Erweiterung des Wohnraums und müssen somit bestimmte Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt sind.
In Bremen kann ein unbeheizter Wintergarten (auch Kaltwintergarten genannt) unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Die Bremische Landesbauordnung bietet eine gewisse Flexibilität für kleinere, einfachere Bauten, die das Gesamtgebäude nicht wesentlich verändern oder benachbarte Grundstücke beeinträchtigen. Demnach könnten Kaltwintergärten bis zu 30 m², die nicht über die Baulinien hinausragen, die Abstandgrenzen einhalten und nicht als Wohnraum dienen, genehmigungsfrei sein.
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Für den Bau eines Wintergartens gelten in erster Linie der örtliche Bebauungsplan und die Regelungen der Gemeinde. Sind diese nicht vorhanden, gilt die Bremische Landesbauordnung, die ergänzend auch zum Bebauungsplan angewendet werden kann. Für frei stehende Wintergärten gelten in Bremen grundsätzlich die gleichen baurechtlichen Bestimmungen wie für angebundene Wintergärten.
Für beheizte Wintergärten (sogenannte Wohnwintergärten) ist eine Genehmigung zwingend erforderlich, da sie als Erweiterung des Wohnraums gelten und bestimmte Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen müssen, die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt sind. Für beheizte Wintergärten bis 50 m² gelten die GEG-Vorschriften für Fenster und Türen, während bei einer Raumfläche über 50 m² die GEG-Vorgaben für Neubauten gelten.
Abstandsflächen: In Bremen gilt grundsätzlich ein Mindestabstand von drei Metern zu Nachbargrundstücken für Wintergärten, es sei denn, es bestehen besondere örtliche Ausnahmen oder abweichende Regelungen im Bebauungsplan. Wenn der Wintergarten direkt an der Grundstücksgrenze gebaut wird, ist eine Sondergenehmigung bei der Gemeinde und eine schriftliche Einverständniserklärung der Nachbarn erforderlich.
Bauhöhe und -tiefe: Ein Wintergarten darf eine Höhe von drei bis vier Metern nicht überschreiten. Die Tiefe des Wintergartens, auch wie weit er von der Fassade des Hauptgebäudes in den Garten hineinragt, sollte ebenfalls nicht zu groß sein, um mögliche negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Eine konkrete maximale Tiefe ist im örtlichen Bebauungsplan festgelegt.
Einhaltung der Baulinie: In Bremen legt die sogenannte Baulinie fest, wie weit ein Gebäude oder Anbau, wie ein Wintergarten, auf dem Grundstück errichtet werden darf. Eine Überschreitung dieser Baulinie ist nur mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde möglich. In vielen Fällen wird eine Überschreitung um bis zu zwei Meter als akzeptabel angesehen, solange keine berechtigten Interessen der Nachbarn beeinträchtigt werden. Für größere Abweichungen ist jedoch eine genauere Prüfung der örtlichen Bauvorschriften und die Zustimmung der Behörde erforderlich.
Bei unbeheizten Wintergärten (sogenannte Kaltwintergärten) handelt es sich zwar nicht um erweiterte Wohnräume, dennoch kann eine Genehmigung erforderlich sein, wenn sie bestimmte Größengrenzen überschreiten oder in die Bausubstanz eingreifen. In Bremen ist eine Genehmigung vor allem dann notwendig, wenn der Kaltwintergarten größer als 30 m² ist, die vorgeschriebenen Baugrenzen überschreitet oder bauliche Veränderungen an tragenden Strukturen vorgenommen werden. Auch der Abstand zu Nachbargrundstücken sowie die Einhaltung örtlicher Bauvorschriften sind zu beachten.
Möchten Sie einen unbeheizten Wintergarten genehmigungsfrei errichten, darf dieser bestimmte Größen- und Strukturvorgaben nicht überschreiten. Kaltwintergärten, die weniger als 30 m² groß sind und nicht über Baulinien hinausragen, können von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Dabei sollte der Wintergarten die tragenden Strukturen des Gebäudes nicht wesentlich verändern und die übliche Gebäudehöhe von sieben Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus muss ein Mindestabstand von drei Metern zu Nachbargrundstücken eingehalten werden, sofern keine örtlichen Ausnahmen bestehen. Wichtig ist, dass der Wintergarten unbeheizt bleibt und nicht als Wohnraum genutzt wird.
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Für Wintergärten an Reihen- oder Doppelhäusern in Bremen gelten neben der Genehmigungspflicht besondere Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes und der Abstandsflächen. Da diese Häuser oft eng aneinandergebaut sind, können zusätzliche Brandschutzmaßnahmen notwendig sein, wie beispielsweise feuerbeständige Wände oder spezielle Brandschutzverglasungen.
Zudem müssen die Abstandsflächen von drei Metern zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden, sofern keine abweichenden Regelungen im Bebauungsplan festgelegt sind. Bei einer Grenzbebauung muss eine Sondergenehmigung beim zuständigen Bauamt beantragt werden sowie das schriftliche Einverständnis der Nachbarn eingeholt werden. Zusätzlich sollte der Kaufvertrag überprüft werden, da dort Klauseln enthalten sein könnten, die den Bau eines Wintergartens ausdrücklich untersagen.
Die Kosten für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Bremen richten sich nach der bremischen Baukostenverordnung (BauKostV). Die Kostenverordnung sieht vor, dass für die Genehmigung einer baulichen Anlage, wie einem Wintergarten, 9,0 Promille (0,9 Prozent) der Baukosten fällig werden, mindestens jedoch 130 Euro. Wird der Antrag im vereinfachten Verfahren gestellt, reduziert sich die Gebühr auf 4,5 Promille (0,45 Prozent) der Baukosten, wobei eine Mindestgebühr von 80 Euro gilt.
Ein Beispiel: Bei einem Rohbauwert von 30.000 Euro würde die Gebühr für die Baugenehmigung im regulären Verfahren 270 Euro betragen (9,0 ‰ = 0,9 % von 30.000 Euro).
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist eine schnellere und kostengünstigere Option für bestimmte Bauvorhaben in Deutschland. Es wird für Wohngebäude und deren Nebengebäude genutzt. Im Vergleich zum regulären Verfahren prüft die zuständige Baubehörde nur grundlegende Aspekte wie die planungsrechtliche Zulässigkeit und Abstandsflächen. Andere Vorschriften, etwa Brandschutz oder Lärmschutz, müssen von Bauherr:innen selbst eingehalten und dokumentiert werden.
Um das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zu nutzen, muss ein „Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren“ bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Dabei sind alle erforderlichen Bauunterlagen beizufügen, wie etwa Lagepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen. Die genauen Dokumente können je nach Bundesland und Art des Bauvorhabens variieren.
Es ist sinnvoll, in Bremen eine Bauvoranfrage für Ihren Wintergarten zu stellen, da die Regelungen klar, aber umfangreich sind. Die Anforderungen an Baulinien, Abstandsgrenzen und Energieeffizienz können je nach Projekt variieren. Eine Bauvoranfrage schafft Klarheit und hilft, Verzögerungen zu vermeiden. Da die Vorschriften komplex sein können, ist es oft ratsam, mit einer Fachfirma zusammenzuarbeiten, die Erfahrung mit den lokalen Bestimmungen hat und die notwendigen Unterlagen korrekt einreicht.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.
Um in Bremen eine Baugenehmigung für einen Wintergarten zu beantragen, benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen, um den Prozess korrekt abzuwickeln und Verzögerungen zu vermeiden:
Antragsformular: Dieses erhalten Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder auf deren Website.
Bauzeichnungen und Baubeschreibung: Detaillierte Pläne des Wintergartens sowie eine Beschreibung der Materialien und Bauweise, bereitgestellt von Architekt:innen, einem Planungsbüro oder Wintergartenhersteller.
Lageplan: Ein aktueller Plan des Grundstücks, der den geplanten Standort des Wintergartens zeigt. Diese können Sie beim Katasteramt beantragen.
Statische Berechnungen: Ein Nachweis der Standsicherheit des Wintergartens, erstellt von Statiker:innen oder einem Ingenieurbüro.
Nachweise über Abstandsflächen: Bestätigung, dass die gesetzlichen Abstandsgrenzen zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Diese Nachweise werden von Architekt:innen oder Vermessungsingenieur:innen erstellt.
Wärmeschutznachweis: Wenn der Wintergarten beheizt wird, muss er die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen.
Brandschutznachweis: Für beheizte Wintergärten sind Brandschutzvorgaben zu erfüllen, die von einem Brandschutzsachverständigen oder Ingenieurbüro bestätigt werden müssen.
Nachweis der Erschließung: Es muss nachgewiesen werden, dass der Wintergarten an Wasser, Abwasser, Strom und ggf. Gas angeschlossen werden kann. Diese Bestätigung erhalten Sie von dem zuständigen Versorgungsunternehmen oder der Gemeinde.
Zustimmung der Nachbarn: Wenn der Wintergarten direkt an der Grundstücksgrenze gebaut wird, ist das schriftliche Einverständnis der Nachbarn erforderlich.
Bauvorlagenverzeichnis: In Bremen müssen oft zusätzliche Bauvorlagen eingereicht werden, wie etwa ein Verzeichnis der eingereichten Unterlagen. Dies wird üblicherweise von Architekt:innen erstellt und gibt einen Überblick über die Dokumente, die eingereicht wurden.
Wenn Sie Ihren Wintergarten in Bremen ohne die erforderliche Baugenehmigung errichten, kann die Bauaufsichtsbehörde ein Baustoppverfahren einleiten, sobald sie von dem nicht genehmigten Bauvorhaben erfährt. Dies bedeutet, dass die Bauarbeiten sofort eingestellt werden müssen, bis der Fall geprüft wird.
Sollte die Behörde feststellen, dass das Bauwerk nicht den Vorschriften entspricht, kann sie den Umbau anordnen oder im schlimmsten Fall den Abriss des Wintergartens. In einigen Fällen kann auch eine Geldstrafe verhängt werden, wenn gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Zusätzlich können Sie im Nachhinein versuchen, eine nachträgliche Genehmigung zu beantragen, allerdings gibt es keine Garantie, dass diese gewährt wird.
Es wird daher empfohlen, den Genehmigungsprozess von Anfang an ordnungsgemäß durchzuführen, um solche Risiken zu vermeiden.
Ein Sommergarten kann durchaus eine interessante Alternative zum Wintergarten in Bremen sein, vor allem wenn Sie eine weniger aufwendige und kostengünstigere Option bevorzugen. Im Gegensatz zu einem Wintergarten ist ein Sommergarten nicht beheizt und dient hauptsächlich als geschützter Außenbereich. Dadurch entfallen viele der energieeffizienz- und wärmedämmtechnischen Anforderungen, die beim Bau eines beheizten Wintergartens gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllt werden.
Sommergärten sind häufig genehmigungsfrei oder erfordern nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, sofern sie bestimmte Größenbeschränkungen und Bauvorschriften einhalten. Auch hier müssen aber, wie bei Wintergärten, die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken und baurechtliche Vorgaben, wie Baulinien, eingehalten werden.
In Bremen ist eine Balkonverglasung genehmigungspflichtig, da sie als bauliche Veränderung gilt. Dies gilt besonders dann, wenn durch die Verglasung ein geschlossener Raum entsteht oder wenn die Statik des Gebäudes beeinflusst wird. Ein solcher Umbau kann als Erweiterung des Wohnraums betrachtet werden. Entsprechende Vorschriften, etwa in Bezug auf Abstandsflächen, Brandschutz oder Statik, müssen eingehalten werden.
Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.
Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:
Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).
Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).
Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.
Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:
Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:
Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).
Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).
Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).
Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.