In Hamburg sind Wintergärten laut Bauordnung grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die HBauO schreibt vor, dass Anbauten wie Wintergärten, die das bestehende Gebäude verändern, genehmigungspflichtig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wintergarten beheizt oder unbeheizt ist.
Für kleinere Kaltwintergärten können jedoch je nach Bebauungsplan der einzelnen Bezirke Ausnahmen bestehen. So kann es möglich sein, einen Kaltwintergarten verfahrensfrei oder im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu errichten.
Es ist ratsam, sich vor Baubeginn beim zuständigen Bauamt über die individuellen Regelungen zu informieren, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Wenn Sie Unterstützung bei der Planung und Umsetzung Ihres Wintergartens benötigen, vermitteln wir Ihnen gerne regionale Fachfirmen, die Ihr Projekt fachgerecht und zuverlässig umsetzen.
Wenn Sie in Hamburg einen Wintergarten bauen möchten, müssen Sie sich zunächst an den Bebauungsplan Ihres Stadtbezirks halten. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, gelten die Bestimmungen der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Eine Genehmigungspflicht in Hamburg besteht laut Bauordnung sowohl für beheizte als auch für unbeheizte Wintergärten. Für Kaltwintergärten kann es je nach Bebauungsplan Ausnahmen geben, laut Bauordnung werden sie jedoch immer erst einmal als genehmigungspflichtig eingestuft.
Beheizte Wintergärten, sogenannte Wohnwintergärten, unterliegen in Hamburg nicht nur der Genehmigungspflicht, sondern müssen auch die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen:
Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Für beheizte Wintergärten bis 50 m² gelten die energetischen Anforderungen für Fenster und Türen. Das heißt, die Verglasung und Türen müssen den Mindeststandards für Wohngebäude entsprechen. Für Wintergärten über 50 m² gelten die Vorgaben, die den Anforderungen für Neubauten ähneln, insbesondere in Bezug auf Wärmedämmung und Energieeffizienz.
Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken: In Hamburg müssen Wintergärten einen Mindestabstand von 2,5 Metern zum Nachbargrundstück einhalten. In bestimmten Bebauungsplänen können jedoch strengere Abstandsregelungen festgelegt sein.
Maximale Bauhöhe und -tiefe: Diese richten sich nach dem Bebauungsplan. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, muss ein Wintergarten, der als Aufenthaltsraum genutzt wird, eine Raumhöhe von mindestens 2,4 Metern aufweisen.
Fenster: Die Fensterflächen müssen mindestens ein Achtel der Nettogrundfläche des Wintergartens betragen.
Auch für unbeheizte Wintergärten, sogenannte Kaltwintergärten, gelten in Hamburg klare Vorschriften. Wenn der Bebauungsplan Ihres Bezirks keine Ausnahmen vorsieht, unterliegen Kaltwintergärten laut Bauordnung der Genehmigungspflicht. Dennoch sind die Anforderungen im Vergleich zu beheizten Wintergärten geringer:
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Da Kaltwintergärten nicht beheizt werden, fallen die GEG-Vorgaben weg. Allerdings können statische Nachweise sowie ein brandschutztechnischer Nachweis erforderlich sein, insbesondere in der Nähe zu Nachbargrundstücken.
Abstandsflächen, Bauhöhe, -tiefe und Verglasung: Für Kaltwintergärten gelten diesbezüglich die gleichen Regelungen wie für beheizte Wintergärten.
Wintergarten-Fachfirmen sind stets über die aktuellen Regelungen informiert und unterstützen Sie bei der Planung sowie beim Bau Ihres Wintergartens. Von der ersten Idee bis zur Fertigstellung stehen Ihnen Expert:innen zur Seite, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Verfahrensfreie Wintergärten sind in Hamburg selten möglich, meist bei kleinen Bauten ohne bauliche Veränderungen am Hauptgebäude. Ob ein Wintergarten tatsächlich verfahrensfrei oder zumindest im vereinfachten Genehmigungsverfahren errichtet werden kann, hängt vom Bebauungsplan des jeweiligen Stadtbezirks ab. Andernfalls gilt die Bauordnung Hamburg, welche eine Genehmigungspflicht vorsieht. Es ist daher empfehlenswert, vorab beim zuständigen Bauamt nachzufragen, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder ob das Projekt unter die verfahrensfreien Bauvorhaben fällt.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist eine schnellere und kostengünstigere Option für bestimmte Bauvorhaben in Deutschland. Es wird für Wohngebäude und deren Nebengebäude genutzt. Im Vergleich zum regulären Verfahren prüft die zuständige Baubehörde nur grundlegende Aspekte wie die planungsrechtliche Zulässigkeit und Abstandsflächen. Andere Vorschriften, etwa Brandschutz oder Lärmschutz, müssen von Bauherr:innen selbst eingehalten und dokumentiert werden.
Um das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zu nutzen, muss ein „Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren“ bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Dabei sind alle erforderlichen Bauunterlagen beizufügen, wie etwa Lagepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen. Die genauen Dokumente können je nach Bundesland und Art des Bauvorhabens variieren.
Die Kosten für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Hamburg richten sich nach der Baugebührenordnung Hamburg (BauGebO) und werden auf Grundlage der anrechenbaren bzw. Herstellungskosten des Bauprojekts berechnet. Die Gebühr beträgt laut Hamburgischer Gebührenordnung 20,50 Euro pro 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten, mit einer Mindestgebühr von 129,40 Euro.
Bei geschätzten Baukosten von 30.000 Euro entstehen somit Genehmigungskosten von rund 615 Euro, basierend auf der Gebühr von 20,50 Euro pro 1.000 Euro Baukosten.
Beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren liegt der Vorteil weniger in den geringeren Gebühren als in der reduzierten Bearbeitungszeit und dem geringeren bürokratischen Aufwand. Dadurch wird das Verfahren insgesamt kostengünstiger und schneller abgewickelt.
Es ist in Hamburg ratsam, eine Bauvoranfrage für Ihren Wintergarten einzureichen, da die Regelungen je nach Bezirk unterschiedlich ausfallen können. Eine Bauvoranfrage gibt Ihnen verlässliche Informationen darüber, ob Ihr Bauvorhaben den baurechtlichen Vorgaben entspricht und ob besondere Bestimmungen für Ihr Grundstück gelten.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.
Regionale Fachfirmen für Wintergärten sind zudem mit den spezifischen Vorschriften der Bezirke bestens vertraut und unterstützen Sie professionell – von der ersten Planung über die Einreichung der Genehmigung bis zur Fertigstellung des Wintergartens.
Um in Hamburg eine Wintergarten-Baugenehmigung zu beantragen, benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen, die Sie rechtzeitig einreichen sollten, um Verzögerungen im Genehmigungsprozess zu vermeiden:
Antragsformular: Dieses erhalten Sie entweder direkt beim zuständigen Bauamt oder auf der Website der Stadt Hamburg. Füllen Sie es vollständig aus und reichen Sie es ein.
Bauzeichnungen und Baubeschreibung: Detaillierte Pläne des Wintergartens, die Bauweise und die verwendeten Materialien müssen angegeben werden. Diese Dokumente stellen Architekten, Planungsbüros oder Wintergartenhersteller bereit.
Lageplan: Ein aktueller Lageplan des Grundstücks, auf dem der Wintergarten eingezeichnet ist, wird benötigt. Diesen Plan können Sie beim Hamburger Katasteramt anfordern.
Statische Berechnungen: Ein Nachweis der Standsicherheit des Wintergartens ist erforderlich. Diese Berechnungen werden von Statiker:innen oder einem Ingenieurbüro erstellt.
Nachweise über Abstandsflächen: Der Nachweis, dass die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden, ist wichtig. Dieser Nachweis wird oft vom Architekten oder einem Vermessungsingenieur erstellt.
Wärmeschutznachweis: Für beheizte Wintergärten müssen Sie einen Wärmeschutznachweis erbringen, der den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht. Energieberater:innen oder Architekt:innen kann diesen Nachweis erstellen.
Brandschutznachweis: Wenn der Wintergarten als Wohnraum genutzt wird, sind Brandschutzvorgaben einzuhalten. Ein Brandschutzsachverständiger oder ein Ingenieurbüro erstellte diesen Nachweis.
Nachweis der Erschließung: Es muss nachgewiesen werden, dass der Wintergarten an die bestehenden Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom und ggf. Gas angeschlossen werden kann. Diese Nachweise erhalten Sie von dem jeweiligen Versorgungsunternehmen oder der Stadt Hamburg.
Zustimmung der Nachbarn: Falls der Wintergarten nahe oder direkt an der Grundstücksgrenze gebaut wird, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn.
Wenn Sie in Hamburg einen Wintergarten ohne die erforderliche Baugenehmigung errichten, drohen verschiedene rechtliche Konsequenzen. Das Bauamt kann Bußgelder verhängen und in schwerwiegenden Fällen sogar den Rückbau oder Abriss des Wintergartens anordnen. Zudem riskieren Sie, dass Ihr Versicherungsschutz eingeschränkt oder aufgehoben wird, wenn der Wintergarten nicht genehmigt wurde.
Zwar haben Sie die Möglichkeit, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen, jedoch ist dieses Verfahren oft mit zusätzlichem Aufwand und höheren Kosten verbunden. Außerdem gibt es keine Garantie, dass Ihnen die Genehmigung im Nachhinein erteilt wird.
Um diese Risiken zu vermeiden, lassen Sie sich von erfahrenen Wintergarten-Fachfirmen helfen. Diese können Sie umfassend über die notwendigen Schritte informieren und Ihnen bei der Beantragung der Baugenehmigung behilflich sein. So stellen Sie sicher, dass Ihr Wintergartenprojekt von Anfang an professionell und sicher umgesetzt wird.
In Hamburg ist eine Balkonverglasung genehmigungspflichtig, da sie als bauliche Veränderung gilt. Eine Balkonverglasung verändert das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und kann auch die Statik beeinflussen. Daher muss eine Genehmigung beim Bauamt eingeholt werden, bevor die Verglasung angebracht wird.
Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:
Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:
Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).
Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).
Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).
Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.
Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.
Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:
Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).
Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).
Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.