In Mecklenburg-Vorpommern benötigen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung für den Bau eines Wintergartens. Dies gilt sowohl für beheizte als auch unbeheizte Wintergärten, da sie als Anbau am Gebäude gelten und daher genehmigungspflichtig sind. Zudem gibt es in Mecklenburg-Vorpommern auch keine Sonderregelungen, die kleineren Wintergärten von der Genehmigungspflicht befreien.
Für freistehende Wintergärten gelten in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für angebundene Wintergärten. Das bedeutet, dass auch freistehende Wintergärten genehmigungspflichtig sind.
Da eine Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern unerlässlich ist, sollten Sie frühzeitig sicherstellen, dass Ihr Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Lassen Sie sich von erfahrenen Fachfirmen für Wintergärten unterstützen, um alle notwendigen Schritte professionell umzusetzen.
Wintergärten unterliegen in erster Linie den Vorschriften des Bebauungsplans Ihrer Gemeinde, ohne Bebauungsplan gelten die Bestimmungen der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Grundlegend benötigen Sie immer eine Wintergarten-Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern, unabhängig von der Größe oder Heizungsart.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Wintergärten: Beheizte Wintergärten müssen den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen, was bedeutet, dass sie denselben energetischen Standards wie das Hauptgebäude unterliegen. Sollte der Wintergarten die bestehende Heizanlage erweitern oder einen neuen Heizkessel erfordern, ist außerdem der Primärenergiebedarf nachzuweisen. Die energetischen Richtwerte variieren je nach Größe des Wohnwintergartens: Bei einer Nutzfläche bis zu 50 m² gelten die GEG-Grenzwerte für Türen und Fenster. Ist der Wintergarten über 50 m² groß oder wird ein neues Heizsystem eingebaut, müssen die energetischen Standards eines Neubaus erfüllt werden. Für Kaltwintergärten, die unbeheizt sind, gelten diese energetischen Anforderungen jedoch nicht. Dennoch müssen Sie über eine Grunddämmung verfügen und isolierte Fenster und Wände aufweisen.
Abstände zu Nachbargrundstücken: Beim Bau eines Wintergartens in Mecklenburg-Vorpommern müssen mindestens zwei Meter Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Sollte dieser Abstand unterschritten werden, ist die schriftliche Zustimmung der Nachbarn erforderlich.
Bauhöhen und -tiefen: Vorbauten wie Wintergärten dürfen bis zu 1,50 Meter vor die Außenwand vortreten, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand einnehmen und mindestens zwei Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben. In Einzelfällen können auch Wintergärten, der mehr als 1,50 Meter Tiefe haben, genehmigt werden. Aufenthaltsräume wie ein Wintergarten müssen eine Mindesthöhe von mindestens 2,30 Meter aufweisen.
Belüftung und Belichtung: Ein Wintergarten muss ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Die Fensteröffnungen müssen mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche betragen.
Standsicherheitsnachweis: Die Standsicherheit des Wintergartens muss durch eine qualifizierte Person wie einen Tragwerksplaner nachgewiesen werden.
Brandschutz: Besondere Brandschutzvorschriften müssen vor allem bei beheizten Wintergärten beachtet werden. So können beispielsweise feuerbeständige Wände oder Decken erforderlich sein, wenn der Mindestabstand zu Nachbargebäuden nicht eingehalten werden kann. In solchen Fällen ist möglicherweise eine Brandschutzwand der Feuerwiderstandsklasse F90 erforderlich.
Eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Mecklenburg-Vorpommern wird nach der Baugebührenverordnung - BauGebVO-M-V geregelt und nach den anrechenbaren Bauwerten berechnet. Für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte fallen 11 Euro Gebühren an, wobei die Mindestgebühr bei 70 Euro liegt. Das bedeutet, dass sich die Gebühren nach dem Brutto-Rauminhalt des Wintergartens und den Baukosten richten. Wenn der Antrag im vereinfachten Verfahren gestellt wird, reduziert sich der Betrag auf 8 Euro pro 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte mit einer Mindestgebühr von 60 Euro. Weitere Zuschläge können hinzukommen, z. B. für Prüfungen nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften.
Wenn der Baukostenwert beispielsweise 30.000 Euro beträgt, belaufen sich die Gebühren für die Genehmigung auf etwa 240 bis 330 Euro. Zusätzlich können noch Kosten für Brandschutz- oder Standsicherheitsnachweise hinzukommen.
Es ist besonders ratsam, eine Bauvoranfrage zu stellen, wenn Ihr Wintergarten aufwendig und kostspielig geplant ist. So vermeiden Sie rechtliche Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten vor der Beantragung der endgültigen Baugenehmigung. Eine professionelle Wintergartenfachfirma kann Ihnen bei der Erstellung des Bauvorantrags helfen und sicherstellen, dass alle Anforderungen und Vorschriften korrekt berücksichtigt werden.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.
Um eine Wintergarten-Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen, benötigen Sie verschiedene Unterlagen, die die baulichen und rechtlichen Anforderungen des Projekts abdecken. Zu den erforderlichen Dokumenten zählen:
Bauantragsformular: Das offizielle Formular der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Lageplan des Grundstücks: Ein aktueller Lageplan, der das Grundstück und die geplante Lage des Wintergartens zeigt, erstellt durch ein Vermessungsbüro oder das Katasteramt.
Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnitte des geplanten Wintergartens. Diese Zeichnungen müssen die genaue Bauweise, die verwendeten Materialien sowie Maße zeigen. Diese können Sie sich von einem Architekten oder Planungsbüro erstellen lassen.
Baubeschreibung: Eine detaillierte Beschreibung des Bauvorhabens inklusive Materialien, Bauweise und Nutzung des Wintergartens, erstellt durch einen Architekten oder Planungsbüro.
Standsicherheitsnachweis (Statik): Eine Berechnung, welche die Standsicherheit des Wintergartens bestätigt, erstellt durch einen Statiker oder Prüfingenieur.
Brandschutznachweis: Bestätigung, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere bei Grenzbebauung. Ein Brandschutzsachverständiger, ein Ingenieurbüro für Brandschutz oder Ihr Architekt erstellt diesen Nachweis.
Nachweise über Abstandsflächen: Dokumentation, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken eingehalten werden, erstellt vom Architekten oder Vermessungsingenieur, basierend auf den Bebauungsplänen und Grundstücksgrenzen.
Erschließungsnachweis: Bestätigung des zuständigen Versorgungsunternehmens (z. B. Wasser- und Stromanbieter) oder der Gemeinde, dass das Grundstück an das Wasser-, Abwasser- und Stromnetz angeschlossen ist.
Grundbuchauszug: Nachweis der Eigentumsverhältnisse am Grundstück, erhältlich beim zuständigen Grundbuchamt Ihres Landkreises oder online über das Justizportal.
Energieausweis und ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Je nach Umfang des Projekts muss eine Energieberatung durch zertifizierte Energieberater erfolgen. Alternativ kann eine Umweltprüfung durch die zuständige Umweltbehörde oder ein Ingenieurbüro erforderlich sein.
Wenn Sie Ihren Wintergarten in Mecklenburg-Vorpommern ohne die erforderliche Baugenehmigung errichten, drohen Ihnen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde den Abriss des Wintergartens anordnen, was bedeutet, dass Sie das Bauwerk auf eigene Kosten zurückbauen müssen. Zudem besteht das Risiko, dass kein Versicherungsschutz besteht.
Zwar gibt es die Möglichkeit, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen, allerdings ist dieser Prozess komplizierter und teurer als die reguläre Beantragung vor Baubeginn. Um Bußgelder und unnötigen Stress zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Wintergartenprojekt von Anfang an den rechtlichen Anforderungen entspricht. Lassen Sie sich von erfahrenen Fachfirmen für Wintergärten beraten, um den Genehmigungsprozess reibungslos zu meistern.
Ein Sommergarten kann eine mögliche Alternative zum Wintergarten in Mecklenburg-Vorpommern sein, vor allem wenn dieser als einfache Terrassenüberdachung eingeordnet wird. Im Gegensatz zum Warm- und Kaltwintergarten ist ein Sommergarten eine Art ungedämmter Raum, der im Sommer genutzt wird.
Die Genehmigungsfreiheit hängt von der Größe und Tiefe der Überdachung ab. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Terrassenüberdachung bzw. ein Sommergarten mit einer Grundfläche von bis zu 30 m² und einer Tiefe von maximal drei Metern genehmigungsfrei. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Genehmigungsfreiheit nicht automatisch für alle Sommergärten gilt, insbesondere wenn bauliche Erweiterungen wie geschlossene Seiten hinzukommen, die das Bauwerk als „Gebäude“ klassifizieren könnten.
Ja, in Mecklenburg-Vorpommern zählt ein Kaltwintergarten als Anbau, da er die Wohnfläche erweitert und baulich mit dem Hauptgebäude verbunden ist. Da er baurechtlich als eine Gebäudeerweiterung gilt, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.
Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:
Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).
Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).
Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.
Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:
Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:
Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).
Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).
Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).
Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.