Richtig bauen
In Niedersachsen ist für Wintergärten grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Laut Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) sind sogenannte „Baumaßnahmen“ genehmigungspflichtig, wozu Wintergärten zählen können, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Eine Ausnahme könnte jedoch für Kaltwintergärten bestehen. Die NBauO sieht vor, dass kleinere Bauprojekte wie eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von maximal 40 m² verfahrensfrei sein können. Diese Regelung könnte auch auf Kaltwintergärten zutreffen, sofern die genannte Größe nicht überschritten wird.
Um sicherzustellen, dass Ihr Wintergarten in Niedersachsen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und professionell umgesetzt wird, lohnt sich die Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachfirmen.
Beim Bau eines Wintergartens müssen Sie zunächst den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde einhalten, da dieser spezielle Vorgaben für bauliche Vorhaben enthalten kann. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung, die zusätzlichen Anforderungen und Genehmigungspflichten für Wintergärten regeln.
Beheizte Wintergärten sind in Niedersachsen genehmigungspflichtig und unterliegen den Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Bei einer Baugröße von bis zu 50 m² müssen die GEG-Regeln für Fenster und Türen eingehalten werden. Überschreitet der Warmwintergarten die Größe von 50 m², gelten die GEG-Vorschriften für Neubauten. Diese betreffen insbesondere die Dämmung und den energetischen Standard, um den Energieverbrauch zu minimieren.
Kaltwintergärten fallen nicht unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG), da sie unbeheizt sind. Es gelten jedoch die allgemeinen Abstandsregeln zu Nachbargrundstücken sowie die allgemeinen Brandschutzanforderungen für Anbauten.
Abstandsregeln zu Nachbargrundstücken: In Niedersachsen müssen Wintergärten jeglicher Art einen Mindestabstand von drei Metern zur Nachbargrenze einhalten. Der Abstand kann abweichen, wenn der Wintergarten an ein bestehendes Gebäude angebaut wird, das bereits näher an der Grenze steht wie bei Reihenhäusern. In solchen Fällen sind das schriftliche Einverständnis der Nachbarn und die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Für bestimmte Wohngebiete (z. B. Kern- oder städtische Gebiete) können zudem durch Bebauungspläne abweichende Regelungen gelten.
Bauhöhe und Bautiefe: Die Bauhöhe für Wintergärten ist nicht explizit festgelegt und orientiert sich an der Höhe des Hauptgebäudes. Der Wintergarten darf dabei die Traufhöhe des Hauptgebäudes nicht überschreiten. Die maximale Bautiefe richtet sich nach dem Bebauungsplan der Gemeinde, wobei drei bis vier Meter als genehmigungsfähig gelten.
Brandschutzanforderungen für Anbauten: In Niedersachsen sind Anbauten, wie Wintergärten, im Hinblick auf den Brandschutz so zu gestalten, dass eine Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Gebäude minimiert wird. Konkret müssen die Baustoffe feuerhemmend sein. Zudem ist sicherzustellen, dass genügend Rettungswege vorhanden sind. Für freistehende Anbauten gelten weniger strenge Anforderungen, aber Anbauten an bestehende Gebäude erfordern häufig zusätzliche Maßnahmen, um die Brandsicherheit gemäß § 14 NBauO zu gewährleisten.
Nach der Niedersächsischen Bauordnung können bestimmte bauliche Anlagen als „verfahrensfrei“ gelten, was bedeutet, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Wintergärten sind zwar nicht explizit aufgeführt, könnten aber unter „sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen“ fallen.
Folgende Faktoren sind dabei entscheidend:
Größe und Grundfläche: Kleinere, eingeschossige Gebäude mit einer maximalen Grundfläche von 40 m² können verfahrensfrei sein. Diese Regelung könnte auch für Kaltwintergärten zutreffen, solange die Größe nicht überschritten wird.
Nutzungszweck: Der Kaltwintergarten darf nicht als Wohn- oder Aufenthaltsraum genutzt werden, sondern nur als Wetterschutz oder Unterstellmöglichkeit für Pflanzen dienen.
Standort und Abstandsflächen: Auch bei verfahrensfreien Wintergärten müssen bestimmte Abstände zu Grundstücksgrenzen eingehalten werden. Wenn die Abstandsflächen von mindestens drei Metern überschritten werden, ist das schriftliche Einverständnis der Nachbarn erforderlich.
Wir empfehlen Ihnen dennoch, sich beim zuständigen Bauamt zu informieren oder vor der Planung und dem Bau Ihres Wintergartens von einer Fachfirma in Niedersachsen beraten zu lassen. Diese wissen ganz genau, welche Vorschriften einzuhalten sind und welche Möglichkeiten es für Ihren Wintergarten gibt. Alternativ wenden Sie sich an Ihre Gemeinde bzw. zuständiges Landesbauamt.
Wie viel Sie für Ihre Wintergarten-Baugenehmigung in Niedersachsen bezahlen müssen, hängt in erster Linie von den errechneten Baukosten bzw. den Rohbaukosten ab. In der Baugebührenordnung (BauGo) für Niedersachsen sind Wintergärten nicht explizit aufgeführt, aber folgende Richtwerte können als Orientierung dienen:
Für jeden angefangenen 500 Euro des Rohbauwerts fällt eine Gebühr von 5,50 Euro an, die Mindestgebühr liegt bei 75 Euro.
Wenn der Rohbauwert schwer zu bestimmen ist, werden stattdessen je 500 Euro des Herstellungswerts 3,80 Euro berechnet, ebenfalls mit einer Mindestgebühr von 75 Euro.
Für einen Wintergarten mit einem Rohbauwert von 30.000 Euro würde demnach die Gebühr für die Wintergarten-Baugenehmigung in Niedersachsen etwa 330 Euro betragen. Diese Berechnung basiert auf einer Gebühr von 5,50 Euro pro angefangene 500 Euro des Rohbauwerts.
Zusätzlich zu den Genehmigungsgebühren fallen Kosten für Planungsunterlagen an, wie Bauzeichnungen, Lagepläne und statische Nachweise. Diese Planungs- und Dokumentationskosten können, abhängig vom Projektumfang und Architekten, zwischen 1.000 und 2.000 Euro liegen. Ab einem bestimmten Bauwert ist das Architektenhonorar gemäß der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gesetzlich festgelegt.
Eine Bauvoranfrage kann sinnvoll sein, wenn Sie in Niedersachsen einen Wintergarten planen. Sie ermöglicht es, vorab, rechtlich verbindliche Auskünfte zu erhalten, beispielsweise zu Abstandsflächen, Bauhöhen oder eventuellen Ausnahmen. So können Sie konkret klären, ob Ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist und unnötige Kosten oder Verzögerungen vermeiden.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.
Durch die Zusammenarbeit mit Wintergarten-Fachfirmen kann eine Bauvoranfrage oft entfallen. Eine Fachfirma übernimmt für Sie nicht nur die Planung und Bauumsetzung Ihres Wintergartenprojekts, sondern sind auch umfassend über die geltenden Vorschriften informiert. Sie unterstützen Sie bei der Erstellung aller notwendigen Anträge und übernehmen die Kommunikation mit den zuständigen Ämtern, wodurch der Genehmigungsprozess deutlich vereinfacht wird.
Um eine Wintergarten-Baugenehmigung in Niedersachsen zu beantragen, sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Es ist wichtig, diese rechtzeitig zusammenzustellen, um Verzögerungen im Genehmigungsprozess zu vermeiden. Behalten Sie für Ihre Baugenehmigung folgende Dokumente bereit:
Bauantragsformular: Erhältlich beim zuständigen Bauamt oder auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Lageplan des Grundstücks: Ein amtlich anerkannter Lageplan im Maßstab 1:500, der die genaue Position des Wintergartens auf dem Grundstück zeigt. Dieser Plan kann beim Katasteramt beantragt werden.
Bauzeichnungen: Detaillierte Pläne des Wintergartens im Maßstab 1:100, die vom Hersteller, Architekt oder einem Planungsbüro bereitgestellt werden. Falls Änderungen am Wohnhaus erforderlich sind, sind zusätzliche Bauzeichnungen erforderlich.
Statische Berechnungen: Nachweis der Standsicherheit des Bauwerks, erstellt von einem Statiker oder Ingenieurbüro.
Wärmeschutznachweis: Falls der Wintergarten beheizt wird, muss er den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen. Bei einer Fläche bis 50 m² gelten die GEG-Grenzwerte für Fenster und Türen; Ist der Wintergarten größer, gelten die strengeren Anforderungen für Neubauten.
Brandschutznachweis: Ein Brandschutzgutachten, ausgestellt von einem Brandschutzsachverständigen, ist bei beheizten Wintergärten oder Wohnwintergärten erforderlich.
Berechnungen zu Abstandsflächen: Nachweise, dass die gesetzlichen Mindestabstände zu Nachbargrundstücken eingehalten werden. Diese Berechnungen können von einem Vermessungsingenieur oder Architekten durchgeführt werden.
Einverständnis der Nachbarn: Wenn der Wintergarten direkt an der Grundstücksgrenze gebaut wird, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Nachbarn erforderlich.
Baubeschreibung: Eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Materialien und der Bauweise des Wintergartens, erhältlich durch einen Architekten.
Zusätzliche Nachweise, wie die Schließung von Wasser, Strom und Abwasser, könnten ebenfalls erforderlich sein, je nach den spezifischen Gegebenheiten des Wintergartens.
Wenn Sie in Niedersachsen einen Wintergarten ohne die erforderliche Baugenehmigung errichten, kann die Baubehörde einen Baustopp verhängen und Sie dazu auffordern, die fehlende Genehmigung nachträglich zu beantragen, was zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursachen kann.
Sollte eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich sein, kann die Behörde den Rückbau oder sogar den vollständigen Abriss des Wintergartens anordnen. Darüber hinaus drohen Bußgelder, die abhängig von der Schwere des Verstoßes ausfallen. Um solche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, bereits im Vorfeld alle Genehmigungspflichten zu klären.
Eine Terrassenüberdachung in Niedersachsen ohne Baugenehmigung kann eine genehmigungsfreie Alternative zum Wintergarten sein, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Überdachung darf eine Fläche von höchstens 30 m² haben und muss mindestens drei Meter von der Nachbarschaftsgrenze entfernt sein. Planen Sie eine größere Überdachung oder einen geringeren Abstand zur Nachbargrenze, ist ein Bauantrag erforderlich. In solchen Fällen sollte auch eine Nachbareinverständniserklärung beigefügt werden, wenn die Nachbarn direkt betroffen sind.
Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.
Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:
Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).
Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).
Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.
Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:
Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:
Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).
Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).
Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).
Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.