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Wintergarten Baugenehmigung in Sachsen – An diese Regelungen sollten Sie sich halten

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In Sachsen sind Wintergärten grundlegend genehmigungspflichtig, unabhängig davon, ob sie beheizt oder unbeheizt sind. Unter bestimmten Bedingungen können jedoch unbeheizte Gebäude, die nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden, verfahrensfrei errichtet werden. Dies entscheidet die jeweilige Gemeinde. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für den Bauantrag in Sachsen benötigen und welche Vorschriften dabei zu beachten sind.
Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
01.11.2024, 20:40 Uhr
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Benötigen Sie für Ihren Wintergarten in Sachsen eine Baugenehmigung?

In Sachsen ist für den Bau eines Wintergartens grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt sowohl für beheizte als auch unbeheizte Wintergärten. Laut § 61 der Sächsischen Bauordnung gibt es die Möglichkeit, unbeheizte Gebäude verfahrensfrei zu errichten. Ob Wintergärten darunterfallen, wird von der jeweiligen Gemeinde individuell entschieden.

Sind Sie unsicher bei der Planung und Umsetzung Ihres Wintergartens? Regionale Fachfirmen für Wintergärten kennen die geltenden Vorschriften genau und unterstützen Sie von der ersten Idee bis zur Genehmigung Ihres Projekts.

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Welche Regelungen und Baugenehmigungen für Wintergärten gibt es in Sachsen?

Möchten Sie einen Wintergarten in Sachsen erbauen, gelten zunächst der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde bzw. Ihres Bezirks. Falls kein Bebauungsplan vorliegt, orientieren sich die Vorgaben an der Sächsischen Bauordnung. Freistehende Wintergärten in Sachsen unterliegen den gleichen Anforderungen wie angebundene Wintergärten, da sie als eigenständige bauliche Anlagen gelten und fest im Boden verankert sind.

Regelungen für beheizte Wintergärten in Sachsen

Beheizte Wintergärten (Wohnwintergärten) sind in Sachsen genehmigungspflichtig. Sie gelten als Wohnraumerweiterung und unterliegen daher dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

  • GEG-Vorschriften: Für beheizte Wintergärten gelten die gleichen energetischen Anforderungen wie für Wohnräume. Dazu zählen unter anderem eine ausreichende Wärmedämmung und der Nachweis der Energieeffizienz. Wintergärten mit einer Fläche von bis zu 50 m² müssen die GEG-Vorgaben für Fenster und Türen einhalten. Bei Wintergärten über 50 m² gelten strengere Neubau-Anforderungen, die höhere Anforderungen an die Energieeffizienz des gesamten Bauwerks stellen.

  • Abstandsflächen: Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt laut Sächsischer Bauordnung 0,4 Prozent der Wandhöhe, mindestens jedoch drei Meter. Das bedeutet, ist die Wand höher als 7,5 Meter, muss die Abstandsfläche mehr als drei Meter betragen. Dies soll sicherstellen, dass genügend Abstand zu benachbarten Grundstücken besteht, um Belüftung, Belichtung und Brandschutz zu gewährleisten.

  • Maximale Bauhöhe und Tiefe: Die maximal zulässige Bauhöhe und -tiefe hängt von der Gebäudeklasse und der Lage des Grundstücks ab. In Wohngebieten darf die Bauhöhe maximal sieben Meter betragen. In ländlichen Regionen oder Gewerbegebieten können für Wohnraumerweiterungen wie Wintergärten andere Regelungen gelten.

  • Brandschutzmaßnahmen: In der Nähe von Nachbargrundstücken kann der Einsatz von Glas mit einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse (z. B. F90) erforderlich sein. Zudem dürfen Brandschutzwände nicht durchbrochen werden.

Regelungen für Kaltwintergärten in Sachsen

Kaltwintergärten benötigen ebenfalls eine Wintergarten-Baugenehmigung in Sachsen. Da sie unbeheizt sind, unterliegen sie jedoch weniger strengen Anforderungen:

  • GEG-Vorschriften: Unbeheizte Wintergärten gelten nicht als Wohnräume und sind daher von den energetischen Anforderungen des GEG befreit.

  • Abstandsflächen: Auch für unbeheizte Wintergärten müssen die Abstandsflächen eingehalten werden. Ausnahmen können bestehen, wenn der Brutto-Rauminhalt des Wintergartens unter 75 m³ liegt.

  • Maximale Bauhöhe und Tiefe: Die Vorschriften zur Bauhöhe und -tiefe sind bei unbeheizten Wintergärten oft weniger streng, solange sie nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden. Diese Informationen müssen Sie aus ihrem örtlichen Bebauungsplan entnehmen.

  • Brandschutzmaßnahmen: Auch für unbeheizte Wintergärten gelten die Brandschutzvorschriften. Bei dicht bebauten Grundstücken oder Reihenhäusern ist häufig die Verwendung nicht brennbarer Materialien erforderlich.

Regelungen für Wintergärten an Reihen- und Doppelhäusern in Sachsen

Bei Wintergärten in Reihen- und Doppelhäusern in Sachsen entfallen häufig die Abstandsflächen, da die Häuser direkt nebeneinander stehen. Besonders in Reihenhaussiedlungen und bei einer Grenzbebauung bei Doppelhaushälften sind spezielle Brandschutzmaßnahmen erforderlich, wie feuerfeste Wände ohne Fenster oder Brandschutzglas. Um sicherzustellen, dass alle Brandschutzauflagen und genehmigungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, empfiehlt sich eine Abstimmung mit den örtlichen Behörden. Zudem sollten Sie bei einer Grenzbebauung das schriftliche Einverständnis der Nachbarn einholen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Überprüfen Sie außerdem im Kaufvertrag, ob eine Klausel enthalten ist, die den Anbau eines Wintergartens ausschließt. Eigentümergemeinschaften oder Hausverwaltungen können zudem Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung erlassen, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Diese Regelungen zeigen, dass es sich lohnt, vor dem Bau eines Wintergartens genau zu prüfen, welche Anforderungen gelten und sich im Zweifelsfall von Fachfirmen oder der Bauaufsichtsbehörde beraten zu lassen. Regionale Fachfirmen für Wintergärten verfügen über das notwendige Wissen, um Ihnen bei der Planung und Umsetzung Ihres Projekts zu helfen und alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

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Verfahrensfreie Wintergärten in Sachsen

Gemäß § 61 der Sächsischen Bauordnung können unbeheizte Gebäude, die nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden, mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ verfahrensfrei errichtet werden. „Verfahrensfrei“ bedeutet, dass kein vollständiges Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, jedoch bedeutet es nicht automatisch, dass das Bauvorhaben genehmigungsfrei ist. Verfahrensfreie Bauvorhaben müssen häufig bestimmte baurechtliche Vorgaben einhalten und bei der Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.

In der Landesbauordnung werden Wintergärten zwar nicht ausdrücklich erwähnt, es ist jedoch möglich, dass Kaltwintergärten, die nicht als Wohn- oder Aufenthaltsräume genutzt werden, unter diese Regelung fallen. Solche Wintergärten dienen beispielsweise lediglich als Schutz für Pflanzen und Blumen, was die baulichen Anforderungen erfüllen kann. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Gemeinde über die spezifischen Vorschriften und Anforderungen für Ihr Bauvorhaben zu informieren.

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Was kostet eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Sachsen?

Die Kosten für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Sachsen variieren je nach Genehmigungsverfahren und den Vorgaben der jeweiligen Gemeinde. Laut der sächsischen Baugebührenverordnung liegen die Gebühren üblicherweise zwischen 0,5 und 0,7 Prozent des Gesamtbauwertes. Für kleinere Bauvorhaben können außerdem Mindestgebühren festgelegt werden, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfallen.

Bei einem vereinfachten Genehmigungsverfahren hängen die Kosten von den spezifischen Regelungen der jeweiligen Gemeinde ab und sind nicht in der Baugebührenverordnung festgelegt.

Als Beispiel: Beträgt der Rohbauwert Ihres Wintergartens 30.000 Euro, könnte die Gebühr für das normale Genehmigungsverfahren zwischen 150 und 210 Euro liegen (0,5 bis 0,7 Prozent des Bauwertes). Da die Gebühren jedoch je nach Gemeinde variieren können, ist es sinnvoll, sich direkt an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu wenden, um genaue Informationen zu den anfallenden Kosten zu erhalten.

Zusätzlich zu den Genehmigungsgebühren fallen Kosten für Planungsunterlagen an, wie Bauzeichnungen, Lagepläne und statische Nachweise. Diese Planungs- und Dokumentationskosten können, abhängig vom Projektumfang und Architekten, zwischen 1.000 und 2.000 Euro liegen. Ab einem bestimmten Bauwert ist das Architektenhonorar gemäß der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gesetzlich festgelegt.

Sollten Sie für Ihren geplanten Wintergarten in Sachsen eine Bauvoranfrage bei den zuständigen Ämtern stellen?

Da die Bauvorschriften in Sachsen je nach Gemeinde variieren können, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig über die Anforderungen zu informieren. Eine Bauvoranfrage hilft dabei, mögliche Probleme oder notwendige Anpassungen zu erkennen, sodass Sie Zeit und Kosten sparen können. Diese Anfrage ist besonders empfehlenswert, wenn Unklarheiten in Bezug auf Größe, Gestaltung oder Nutzung Ihres Wintergartens bestehen.

Zusätzlich kann die Zusammenarbeit mit Fachfirmen von großem Vorteil sein. Expert:innen in diesem Bereich sind mit den aktuellen Vorschriften in Sachsen bestens vertraut und unterstützen Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Wintergartens. Dank ihrer Erfahrung und dem notwendigen Fachwissen sorgen sie dafür, dass alle Genehmigungen eingeholt werden und Ihr Bauvorhaben reibungslos abläuft.

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Welche Unterlagen benötigen Sie, um eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Sachsen zu beantragen?

Um eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Sachsen zu beantragen, benötigen Sie verschiedene Unterlagen. Diese Unterlagen sind wichtig, um sicherzustellen, dass Ihr Bauvorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

  1. Antragsformular: Ein ausgefülltes Bauantragsformular der zuständigen Gemeindeverwaltung. Oft sind diese Formulare online verfügbar.

  2. Lageplan: Ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500, der das Baugrundstück sowie angrenzende Grundstücke darstellt. Dies kann beim Vermessungsamt oder Katasteramt beantragt werden.

  3. Bauzeichnungen: Detaillierte Grundrisse, Ansichten und Schnitte des geplanten Wintergartens im Maßstab 1:100. Diese Zeichnungen sollten sowohl den bestehenden Zustand als auch das geplante Bauvorhaben zeigen und sind durch Architekt:innen zu erstellen.

  4. Baubeschreibung: Eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens, die Angaben zu verwendeten Materialien und der Konstruktion enthält. Diese Beschreibung werden von Architekt:innen oder Planer:innen erstellt.

  5. Statiknachweise: Nachweis der Standsicherheit, der durch Statiker:innen oder Ingenieur:innen erbracht werden muss.

  6. Nachweis des Wärmeschutzes: Dieser Nachweis ist erforderlich, insbesondere wenn der Wintergarten beheizt wird. Er kann von Architekt:innen, Ingenieur:innen oder Energieberater:innen erstellt werden.

  7. Nachweis des Schallschutzes: Wenn erforderlich, sollte dieser Nachweis durch Schallschutzgutachter:innen oder Ingenieur:innen durchgeführt werden, insbesondere in lärmbelasteten Gebieten.

  8. Abstandsflächenberechnung: Diese Berechnung stellt sicher, dass die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Abstände zu den Grundstücksgrenzen eingehalten werden. Normalerweise wird sie von Architekt:innen oder Bauingenieur:innen durchgeführt und ist Teil der Bauplanung.

  9. Nachbarzustimmung (falls erforderlich): Bei Abweichungen von den Bauvorschriften wird die schriftliche Zustimmung der Nachbar:innen benötigt

  10. Eigentumsnachweis (falls erforderlich): Falls Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, benötigen Sie einen Nachweis der Berechtigung beispielsweise die schriftliche Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer:innen.

Was passiert, wenn Sie Ihren Wintergarten in Sachsen ohne Baugenehmigung errichten?

Das Errichten eines Wintergartens ohne die erforderliche Baugenehmigung in Sachsen kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Neben hohen Bußgeldern kann die Baubehörde eine Abrissverfügung erlassen, die Sie dazu verpflichtet, den illegalen Bau auf eigene Kosten zu entfernen. Darüber hinaus kann ein Eintrag ins Baulastenverzeichnis die Verkaufs- oder Finanzierungsmöglichkeiten Ihres Grundstücks erheblich erschweren.

Haben Sie bereits ohne Genehmigung gebaut, sollten Sie sich umgehend mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung setzen. In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, eine nachträgliche Genehmigung zu beantragen. Allerdings sind damit häufig zusätzliche Kosten und bauliche Anpassungen verbunden.

Häufig gestellte Fragen
Ist eine Balkonverglasung in Sachsen genehmigungsfrei?

In Sachsen ist eine Balkonverglasung genehmigungspflichtig, insbesondere wenn sie als dauerhafte bauliche Maßnahme gilt. Darüber hinaus kann auch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft notwendig sein, insbesondere in Mehrfamilienhäusern. Bei denkmalgeschützten Gebäuden müssen Sie zusätzlich die Denkmalschutzbehörde einbeziehen, um sicherzustellen, dass keine gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Es ist ratsam, vor dem Bau Kontakt mit der Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen, um alle relevanten Informationen und Anforderungen zu klären.

Was sind die GEG-Grenzwerte für Fenster und Türen?

Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.

Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:

  • Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).

  • Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).

Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.

Was sind die GEG-Grenzwerte für Neubauten?

Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:

  1. Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).

  2. Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:

  • Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).

  • Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).

  • Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).

  • Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).

  • Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).

Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.

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