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Ratgeber

Richtlinien für den Bau von Wintergärten in Sachsen-Anhalt

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In Sachsen-Anhalt gilt der Bau eines Wintergartens grundsätzlich als bauliche Anlage, die sowohl für beheizte als auch unbeheizte Wintergärten eine Baugenehmigung erfordert. Erfahren Sie, welche Schritte im Genehmigungsverfahren wichtig sind und welche spezifischen Unterlagen Sie für Ihren Bauantrag einreichen müssen, um Ihr Wintergartenprojekt erfolgreich umzusetzen.
Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
05.11.2024, 10:33 Uhr
Großer Wintergarten mit weißen Vorhängen als Wohnbereich.

Benötigen Sie für Ihren Wintergarten in Sachsen-Anhalt eine Baugenehmigung?

Für den Bau eines Wintergartens in Sachsen-Anhalt ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um einen beheizten oder unbeheizten Wintergarten handelt. Dies betrifft sowohl angebundene Wintergärten als auch freistehende Konstruktionen, da beides laut Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt als bauliche Veränderungen gelten.

Welche Regelungen und Baugenehmigungen für Wintergärten gibt es in Sachsen-Anhalt?

Wenn Sie einen Wintergarten errichten möchten, ist zunächst der örtliche Bebauungsplan maßgeblich. Ergänzend dazu – oder wenn kein Bebauungsplan vorliegt – gilt die Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für Wintergärten.

Da die Regelungen für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt je nach Bebauungsplan unterschiedlich ausfallen können, ist die Unterstützung durch regionale Fachfirmen empfehlenswert. Diese kennen sich mir den örtlichen Regelungen aus und setzen alle Vorgaben für Ihren Wintergarten korrekt um.

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Wintergarten mit Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt benötigen Sie grundsätzlich eine Wintergarten-Baugenehmigung. Die Anforderungen an Warm- und Kaltwintergärten unterscheiden sich vor allem in Bezug auf die Vorgaben zur Energieeffizienz und Wärmedämmung gemäß der GEG.

Beheizte Wintergärten (sogenannte Warmwintergärten) gelten als Wohnraum und unterliegen daher den strengeren Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Bezug auf Energieeffizienz.

  • GEG-Grenzwerte: Für beheizte Wintergärten bis 50 m² gelten die gleichen Energieanforderungen wie für Fenster und Türen. Ab 50 m² müssen die Standards des GEG für Neubauten erfüllt werden, was bedeutet, dass der Wintergarten den Energieeffizienzstandards eines Wohngebäudes entspricht.

  • Abstandsregelungen: Der Abstand zum Nachbargrundstück muss 0,4-mal der Wandhöhe betragen, jedoch mindestens 2,5 Meter. Das bedeutet, ist die Wand höher als 6,25 Meter, muss die Abstandsfläche mehr als drei betragen, ansonsten gelten die drei Meter Mindestabstand. In bestimmten Gebieten wie Kerngebieten kann dieser Abstand variieren. Sollte der Wintergarten unterhalb der maximal Abstandsgrenze oder als Grenzbebauung errichtet werden, sind eine Sondergenehmigung bei der Gemeinde und eine schriftliche Einverständniserklärung der Nachbarn erforderlich.

  • Maximale Bauhöhe und Tiefe: Die Höhe des beheizten Wintergartens darf die angrenzenden Gebäude nicht übersteigen, mit einer Maximalhöhe von ca. sieben Meter in Wohngebieten. Die Tiefe wird häufig durch den Bebauungsplan bestimmt, eine maximale Tiefe von drei Metern ist oft empfehlenswert, um das Erscheinungsbild der Nachbarschaft zu wahren.

  • Brandschutzanforderungen: Beheizte Wintergärten müssen die Brandschutzvorschriften für Wohnräume erfüllen. Dazu gehören brandhemmende Materialien und ein Fluchtweg ins Freie. In dicht bebauten Dörfern oder in der Nähe von Nachbargebäuden kann eine Feuerschutzwand erforderlich sein.

  • Verglasungsanforderungen: In der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt gibt es keine Mindestanforderungen an die Verglasungsfläche für Wintergärten. Die Vorgaben richten sich hauptsächlich nach den energetischen Anforderungen des GEG.

Auch für Kaltwintergärten gelten die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen. Dazu zählen Mindestabstände zum Nachbargrundstück, maximale Bauhöhe und -tiefe sowie ggf. Vorgaben aus dem Bebauungsplan.

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG): Für Kaltwintergärten sind die Anforderungen des GEG nicht relevant, da sie unbeheizt sind und nicht als Wohnraum dienen. Eine gewisse Dämmung und thermisch getrennte Profile sind jedoch empfehlenswert, um Kondenswasserbildung zu vermeiden und die Nutzung auch bei niedrigeren Temperaturen angenehm zu gestalten.

Um sicherzustellen, dass alle Vorschriften für beheizte und unbeheizte Wintergärten in Sachsen-Anhalt eingehalten werden, lohnt sich die Unterstützung durch erfahrene Fachfirmen. Eine professionelle Planung spart nicht nur Zeit und Aufwand, sondern auch Kosten für Anpassungen oder Nachgenehmigungen.

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Was kostet eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Sachsen-Anhalt?

Die Gebühren für die Baugenehmigung eines Wintergartens in Sachsen-Anhalt richten sich nach dem anrechenbaren Bauwert des Projekts, basierend auf den Gesamtbaukosten. Laut der Baugebührenordnung von Sachsen-Anhalt betragen die Genehmigungsgebühren etwa 0,5 bis 0,7 Prozent der Baukosten. Für Projekte mit niedrigeren Baukosten gilt häufig eine Mindestgebühr, die je nach Region variieren kann.

Beispiel: Bei einem Wintergarten mit Baukosten von 30.000 Euro belaufen sich die Genehmigungsgebühren auf etwa 150 bis 210 Euro.

Zusätzlich zu den Genehmigungsgebühren fallen Kosten für Planungsunterlagen an, wie Bauzeichnungen, Lagepläne und statische Nachweise. Diese Planungs- und Dokumentationskosten können, abhängig vom Projektumfang und Architekten, zwischen 1.000 und 2.000 Euro liegen. Ab einem bestimmten Bauwert ist das Architektenhonorar gemäß der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gesetzlich festgelegt.

Mit Schiebetüren und einer Verglasung können Sie den Wintergarten auch im Frühjahr und Herbst nutzen.

Sollten Sie für Ihren geplanten Wintergarten in Sachsen-Anhalt eine Bauvoranfrage bei den zuständigen Ämtern stellen?

Eine Bauvoranfrage für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt ist in den meisten Fällen empfehlenswert, da Sie damit vorab klären können, ob Ihr geplanter Wintergarten in der gewünschten Größe und Lage genehmigungsfähig ist und welche besonderen Anforderungen zu beachten sind. Insbesondere bei Besonderheiten wie Grenzbebauung, Abstandsregelungen oder der Nutzung als beheizter Wintergarten kann die Bauvoranfrage sinnvoll sein, da diese Aspekte je nach Region unterschiedliche baurechtliche Vorgaben betreffen.

Beachten Sie

Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.

Die Zusammenarbeit mit einer regionalen Fachfirma für Wintergärten ist vorteilhaft. Diese Fachfirmen kennen die regionalen Vorschriften in Sachsen-Anhalt und unterstützen Sie bei der Planung und dem Bau. Sie bringen technisches Fachwissen mit und berücksichtigen energetische sowie sicherheitstechnische Anforderungen, um sicherzustellen, dass Ihr Wintergarten den rechtlichen und technischen Standards entspricht.

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Welche Unterlagen benötigen Sie, um eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Sachsen-Anhalt zu beantragen?

Um eine Wintergarten-Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt zu erhalten, sind verschiedene Unterlagen erforderlich, die den Bauvorschriften des Landes entsprechen. Diese Dokumente stellen sicher, dass das Bauvorhaben alle rechtlichen, sicherheitstechnischen und energetischen Anforderungen erfüllt und ermöglichen eine reibungslose Genehmigungsprüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

  1. Antragsformular: Das offizielle Formular der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, erhältlich beim örtlichen Bauamt oder über dessen Website.

  2. Bauzeichnungen und Baubeschreibung: Detaillierte Entwurfszeichnungen und eine umfassende Baubeschreibung, die von bauvorlageberechtigten Architekt:innen oder Ingenieur:innen erstellt werden müssen. Sie geben Auskunft über das Design, die verwendeten Materialien und die Konstruktion des Wintergartens.

  3. Lageplan: Ein amtlich anerkannter Lageplan des Grundstücks, der die genaue Position des Wintergartens zeigt. Dieser kann beim örtlichen Katasteramt beantragt werden und muss den baurechtlichen Anforderungen entsprechen.

  4. Statische Berechnung: Ein Nachweis der Standsicherheit, erstellt von Statiker:innen, die bestätigen, dass die geplante Konstruktion stabil und sicher ist.

  5. Abstandsflächen-Nachweis: In Sachsen-Anhalt erforderlich, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestabstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Dieser Nachweis wird von Architekt:innen oder Vermessungsingenieur:innen erstellt und geprüft.

  6. Wärmeschutznachweis: Falls der Wintergarten beheizt wird, ist ein Wärmeschutznachweis erforderlich, der die Einhaltung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bestätigt. Er wird meist von Energieberater:innen oder Architekt:innen erstellt.

  7. Brandschutznachweis: Beheizte Wintergärten, die als Wohnraum gelten, unterliegen Brandschutzanforderungen. Dieser Nachweis muss von Brandschutzsachverständigen ausgestellt werden und umfasst spezifische Sicherheitsvorkehrungen je nach Lage und Bauart.

  8. Nachbarzustimmung: Falls der Wintergarten an der Grundstücksgrenze gebaut werden soll, ist eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn hilfreich, um potenzielle rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Was passiert, wenn Sie Ihren Wintergarten in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung errichten?

Erfährt das Bauamt von einem ungenehmigten Wintergartenbau, kann es zunächst ein Bußgeld verhängen. Die Höhe des Bußgelds hängt vom Schweregrad des Verstoßes und den örtlichen Vorschriften ab. In einigen Fällen ist eine nachträgliche Genehmigung möglich, sofern der Wintergarten alle baurechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt. Dies ist jedoch oft mit zusätzlichen Gebühren und Auflagen verbunden.

Ist eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich, kann das Bauamt den Abriss des Wintergartens anordnen, den Sie auf eigene Kosten durchführen müssten. Zudem kann ein nicht genehmigter Wintergarten auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden, sollten Sie eine Baugenehmigung beantragen und alle behördlichen Vorschriften einhalten.

Häufig gestellte Fragen
Ist eine Balkonverglasung in Sachsen-Anhalt genehmigungspflichtig?

In Sachsen-Anhalt ist eine Balkonverglasung genehmigungspflichtig, da sie als bauliche Veränderung gilt und die äußere Gestaltung des Gebäudes beeinflusst. Die Genehmigungspflicht hängt dabei auch von der Größe der Verglasung und den individuellen Vorschriften der jeweiligen Gemeinde ab. Insbesondere in Mehrfamilienhäusern ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oft notwendig. In Fällen von denkmalgeschützten Gebäuden kann auch die Denkmalschutzbehörde beteiligt werden.

Kann ein Sommergarten eine genehmigungsfreie Alternative zum Wintergarten in Sachsen-Anhalt sein?

Ein Sommergarten kann in Sachsen-Anhalt tatsächlich eine genehmigungsfreie Alternative zum Wintergarten sein, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Sommergärten sind unbeheizte Anbauten, die oft als Schutz vor Witterung dienen und nicht als vollwertige Wohnräume gelten. Für eine Genehmigungsfreiheit gelten üblicherweise die Vorgaben für Überdachungen, etwa eine maximale Fläche von 30 m² und eine Tiefe von bis zu drei Metern. Diese Regelungen sind jedoch regional unterschiedlich. Zudem kann das Bauamt zusätzliche Auflagen je nach Lage und Bauweise des Sommergartens verlangen.

Was sind die GEG-Grenzwerte für Neubauten?

Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:

  1. Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).

  2. Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:

  • Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).

  • Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).

  • Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).

  • Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).

  • Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).

Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.

Was sind die GEG-Grenzwerte für Fenster und Türen?

Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.

Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:

  • Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).

  • Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).

Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.

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