In Schleswig-Holstein benötigen Sie für den Bau eines Wintergartens grundsätzlich eine Baugenehmigung. Dies gilt sowohl für beheizte als auch für unbeheizte Wintergärten, da sie als bauliche Veränderungen gelten. Auch frei stehende Wintergärten, die nicht direkt an das Wohnhaus angeschlossen sind, unterliegen einer Wintergarten-Baugenehmigung.
Da eine Baugenehmigung in Schleswig-Holstein für alle Arten von Wintergärten erforderlich ist, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Finden Sie erfahrene Fachfirmen für Wintergärten, die Sie bei der Genehmigung und Umsetzung Ihres Projekts unterstützen.
Wenn Sie in Schleswig-Holstein einen Wintergarten errichten möchten, ist es wichtig, zunächst den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde zu prüfen. Sollte kein Bebauungsplan vorhanden sein, greifen die Regelungen der Landesbauordnung. Die Schleswig-Holsteinische Landesbauordnung (LBO SH) legt für den Bau eines Wintergartens spezifische Anforderungen fest, die je nach Größe und Ausführung des Wintergartens unterschiedlich sein können.
Beheizte Wintergärten (sogenannte Wohnwintergärten) gelten immer als bauliche Erweiterung und benötigen daher eine Baugenehmigung. Da sie als Wohnfläche zählen, müssen sie den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Demnach müssen Wintergärten bis 50 m² die GEG-Grenzwerte für Fenster und Türen einhalten, um Wärmeverluste zu minimieren. Überschreitet die Fläche jedoch 50 m², gelten die Vorgaben für Neubauten, sodass der Wintergarten als vollwertiger Bestandteil des Hauses betrachtet wird. In diesem Fall müssen auch die Dämmung der Wände, des Dachs und des Fundaments den energetischen Standards entsprechen.
Kaltwintergärten benötigen ebenfalls eine Baugenehmigung. Da sie nicht zur Wohnfläche gehören und keinen Beitrag zur Energieeffizienz des Hauses leisten, müssen sie keine Vorgaben zur Dämmung oder Wärmeschutz erfüllen. Es sind jedoch weiterhin baurechtliche Vorgaben wie Abstandsflächen und Genehmigungspflichten zu beachten.
Abstandsflächen: Die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken müssen in Schleswig-Holstein mindestens 0,4 der Wandhöhe betragen. Die Wandhöhe wird von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen. Wenn beispielsweise die Wand fünf Meter hoch ist, muss die Abstandsfläche mindestens 0,4 x 5 = 2 Meter tief sein. Bei geringeren Wandhöhen kann die Abstandsfläche kürzer sein, sie beträgt jedoch immer mindestens drei Meter. Wenn der Wintergarten nahe an der Grundstücksgrenze gebaut wird, sollten Sie die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn einholen.
Bauhöhe und -tiefe: Die maximal zulässige Bauhöhe und -tiefe für Wintergärten wird durch den Bebauungsplan oder Ihre örtlichen Bauvorschriften bestimmt. Eine zu große Bauhöhe oder Tiefe könnte eine Baugenehmigung erschweren.
Bei allen Wintergärten, insbesondere bei größeren, beheizten Anlagen, müssen statische Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören etwa die Lasten aus Wind und Schnee, insbesondere bei verglasten Dächern.
Auch frei stehende Wintergärten, die nicht direkt mit dem Wohnhaus verbunden sind, müssen den Bauvorschriften und Abstandsflächen entsprechen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für Wintergärten, die ans Haus gebaut werden.
In Schleswig-Holstein gelten für Wintergärten und Reihen- und Doppelhäuser grundsätzlich die gleichen Abstandsflächen wie für andere Gebäude. Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze beträgt drei Meter. Diese Regelungen können durch örtliche Bebauungspläne oder besondere Vereinbarungen teilweise angepasst oder spezifischer ausgelegt werden.
Zum Beispiel kann in bestimmten Fällen die schriftliche Zustimmung des Nachbarn eingeholt werden, falls der Abstand nicht eingehalten werden kann. Ein solches Bauvorhaben ist meist nur dann möglich, wenn zusätzliche Brandschutzmaßnahmen, wie eine feuerfeste Wand, umgesetzt werden. Darüber hinaus dürfen Sie nicht die gesamte Grundstücksfläche bebauen, um Belüftung, Licht und Brandschutz sicherzustellen. Informieren Sie sich daher im Vorfeld bei Ihrem zuständigen Bauamt über die genauen Anforderungen und prüfen Sie gegebenenfalls auch die Vorgaben Ihres Kaufvertrags.
Die Kosten für eine Wintergarten-Baugenehmigung in Schleswig-Holstein richten sich nach der Baugebührenverordnung Schleswig-Holstein und hängen vom Brutto-Rauminhalt des Wintergartens ab. Dabei wird der Rauminhalt in Kubikmetern mit einem vorgegebenen Richtwert multipliziert, um den Bauwert zu ermitteln. Für Wohngebäude beträgt dieser Richtwert derzeit 113 Euro pro Kubikmeter.
Auf Grundlage des ermittelten Bauwerts wird eine Verwaltungsgebühr für die Baugenehmigung berechnet. Diese beträgt im normalen Baugenehmigungsverfahren 11 Euro pro angefangene 1.000 Euro des Bauwerts und im vereinfachten Verfahren 7 Euro pro angefangene 1.000 Euro.
Für einen Wintergarten mit 50 m³ Rauminhalt würden sich die Kosten für die Baugenehmigung im normalen Verfahren auf 66 Euro und im vereinfachten Verfahren auf 42 Euro belaufen.
In Schleswig-Holstein gibt es für Baugenehmigungen eine Mindestgebühr, unabhängig vom ermittelten Bauwert. Diese Mindestgebühr variiert je nach Verwaltungsaufwand und Art des Projekts. Für kleinere Bauvorhaben wie einen Wintergarten kann dies bedeuten, dass die tatsächlichen Gebühren höher als die einfache Berechnung sein könnten, insbesondere wenn der Verwaltungsaufwand groß ist oder zusätzliche Dokumentationen erforderlich sind.
Es ist oft ratsam, für einen geplanten Wintergarten in Schleswig-Holstein eine Bauvoranfrage bei den zuständigen Ämtern zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Genehmigungspflicht, der Abstandsflächen oder der Einhaltung örtlicher Bebauungspläne bestehen. Eine Bauvoranfrage klärt im Vorfeld, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Dies kann auch eventuelle spätere Probleme mit den Baubehörden vermeiden.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung erteilt werden, wird ein Teil der bereits bezahlten Kosten für die Bauvoranfrage auf die endgültige Genehmigungsgebühr angerechnet, sodass Sie nicht die vollen Gebühren für beide Schritte zahlen müssen.
Um in eine Wintergarten-Baugenehmigung in Schleswig-Holstein zu erhalten, müssen Sie verschiedene Unterlagen beim Bauamt einreichen. Hier ist eine Übersicht der erforderlichen Dokumente:
Antragsformular: Dieses Formular erhalten Sie beim zuständigen Bauamt oder auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde. Es bildet die Grundlage für Ihren Antrag.
Baupläne und Baubeschreibung: Sie benötigen genaue Bauzeichnungen und eine Beschreibung der verwendeten Materialien und der Bauweise. Diese werden von einem Architekten, einem Planungsbüro oder dem Wintergartenhersteller erstellt.
Lageplan des Grundstücks: Der Lageplan zeigt, wo der Wintergarten auf Ihrem Grundstück errichtet wird. Er kann beim Katasteramt beantragt werden.
Statiknachweis: Um die Standsicherheit Ihres Wintergartens nachzuweisen, sind statische Berechnungen erforderlich. Diese werden von einem Statiker oder Ingenieurbüro durchgeführt.
Abstandsflächen-Nachweis: Es muss dokumentiert werden, dass die gesetzlichen Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Dieser Nachweis wird von einem Architekten oder Vermessungsingenieur erstellt.
Wärmeschutznachweis: Falls der Wintergarten beheizt wird, muss ein Nachweis über den Wärmeschutz gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erbracht werden. Diesen kann ein Energieberater oder Architekt erstellen.
Brandschutz-Nachweis: Bei beheizten Wintergärten müssen Sie sicherstellen, dass die Brandschutzvorgaben eingehalten werden. Ein Sachverständiger für Brandschutz oder ein Ingenieurbüro stellt den Nachweis aus.
Nachweis der Schließung: Um sicherzustellen, dass der Wintergarten an die Versorgung mit Wasser, Abwasser und Strom angeschlossen werden kann, benötigen Sie eine Bestätigung des Versorgungsunternehmens oder der Gemeinde.
Nachbarzustimmung: Wenn der Wintergarten nahe an der Grundstücksgrenze gebaut wird, sollten Sie die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn einholen.
Mit diesen Unterlagen haben Sie eine solide Basis, doch der Genehmigungsprozess kann trotzdem herausfordernd sein. Kompetente Fachfirmen für Wintergärten helfen Ihnen nicht nur bei der Zusammenstellung und Ausfüllung der benötigten Dokumente, sondern begleiten Sie auch während des gesamten Bauvorhabens, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Errichten Sie in Schleswig-Holstein einen Wintergarten ohne die erforderliche Baugenehmigung, kann das Bauamt eine Baueinstellung anordnen und möglicherweise eine nachträgliche Genehmigung verlangen, was zusätzliche Kosten verursacht. Wird die Genehmigung nicht erteilt, können Sie dazu verpflichtet werden, den Wintergarten zurückzubauen. Darüber hinaus drohen Bußgelder für das unrechtmäßige Bauen ohne Genehmigung.
Ja, für den Bau eines Sommergartens in Schleswig-Holstein ist eine Baugenehmigung erforderlich, ähnlich wie bei einem Wintergarten. Auch wenn der Sommergarten unbeheizt ist, wird er baurechtlich oft als Erweiterung des Wohnraums betrachtet, wodurch die Genehmigungspflicht gilt. Die genauen Anforderungen können jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Möchten Sie eine Balkonverglasung in Schleswig-Holstein errichten, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Eine Balkonverglasung wird oft als bauliche Veränderung betrachtet, die den Charakter des Gebäudes verändern kann, insbesondere wenn sie den Wohnraum erweitert. Darüber hinaus können besondere Anforderungen wie statische Berechnungen oder die Einhaltung von Abstandsflächen gelten, abhängig von den örtlichen Bauvorschriften. Falls das Gebäude unter Denkmalschutz steht oder sich in einer Eigentümergemeinschaft befindet, sind zusätzliche Genehmigungen nötig.
Die GEG-Grenzwerte (Gebäudeenergiegesetz) für Wintergärten bis 50 m² betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Türen und Fenster. Hier sind die relevanten U-Werte, die den Wärmedurchgangskoeffizienten beschreiben, entscheidend. Diese geben an, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht.
Für Fenster und Türen gelten folgende U-Werte laut GEG:
Fenster: Der maximal zulässige U-Wert für Fenster liegt bei 1,3 W/(m²·K).
Türen: Für Außentüren beträgt der maximal zulässige U-Wert 1,8 W/(m²·K).
Diese Werte sind verbindlich und sollen sicherstellen, dass der Wintergarten energieeffizient ist und wenig Wärme nach außen verloren geht.
Bei Wintergärten, die größer als 50 m² sind, müssen die stärkeren GEG-Vorgaben für Neubauten eingehalten werden. Diese beziehen sich auf den gesamten energetischen Standard des Gebäudes. Die relevanten Grenzwerte sind:
Primärenergiebedarf: Der maximale Primärenergiebedarf für ein Gebäude darf laut GEG nicht höher sein als 75 Prozent des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen (das heißt, es gibt keinen festen Wert, sondern eine prozentuale Orientierung am Referenzgebäude).
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Werte) für Bauteile eines Neubaus:
Außenwände: Maximal 0,24 W/(m²·K).
Fenster: Maximal 1,3 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Dachflächen: Maximal 0,20 W/(m²·K).
Bodenplatten/Kellerdecken: Maximal 0,30 W/(m²·K).
Außentüren: Maximal 1,8 W/(m²·K) (gleiche Anforderung wie für kleinere Wintergärten).
Zusätzlich muss der gesamte Wintergarten als Teil des Gebäudes energetisch betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Heizung, Dämmung und der Energiebedarf des gesamten Gebäudes (einschließlich Wintergarten) den Anforderungen für Neubauten entsprechen müssen.